Pflichtmäßige  Leibesübungen  an  der  Fortbildungsschule.  131

vielerlei  Orten  und  besonders  auch  in  den  Großstädten  mannigfache
und  recht  große  Schwierigkeiten  entgegentürmen  werden,  ja,  wer
wollte  das  verkennen!  Was  in  einer  westfälischen  Mittelstadt  sich  leicht
ermöglichen  ließ,  überträgt  sich  gewiß  nicht  so  ohne  weiteres  auch  auf
andere  Gemeinwesen.  Und  doch  —  wenn  nur  einmal  der  Grundsatz
der  Übungspflicht  für  die  14—17  jährigen  ausgesprochen  ist  und  daneben
  auch  die  Notwendigkeit  der  Mitarbeit  der  freien  Vereine,  dann
wird  und  muß  sich  der  Weg  finden  lassen,  um  im  neuen  Deutschland
allenthalben  diesen  Forderungen  Genüge  zu  leisten.  Wir  können  uns
doch  nicht  verhehlen,  daß  unser  Volkskörper  durch  diesen  Krieg,  mag
er  auch  noch  so  siegreich  für  uns  enden,  wie  wir  alle  es  hoffen,  entsetzlich
  blutarm  geworden  ist.  Um  die  großen  klaffenden  Lücken  in
dem  Schaffen  und  Wirken  des  Volkes  auch  nur  einigermaßen  auszufüllen,
  müssen  wir  das  nachwachsende  Geschlecht  nicht  nur  geistig,
sondern  auch  körperlich  ausrüsten,  so  gut  wir  es  nur  vermögen.  Mag
der  oder  jener  kommen  und  nachweisen,  daß  die  hier  gemachten  Vorschläge
  unvollkommen  und  schwierig  zu  erfüllen  seien  und  daß  etwa
die  Fortbildungsschule  allein  berufen  sei,  die  körperliche  Erziehung
der  Jugend  von  14—17  in  die  Hand  zu  nehmen  und  zu  leiten  —  nun
gut,  er  wird  mir  das  zugeben  müssen:  die  Bedingungen  hierfür  sind
in  diesem  Augenblick  gar  nicht  vorhanden.  Es  fehlt  an  Ubungsstätten,
  an  Hallen  und  Plätzen  für  die  große  Masse  der  Jugend  in
den  Entwicklungsjahren,  es  fehlt  an  Lehrkräften.  Mag  man  den  Gemeinden
  auch  die  Pflicht  auferlegen,  dafür  zu  sorgen:  ehe  die  Einrichtungen
  geschaffen  und  vorhanden  sind,  darüber  vergehen  im
besten  Falle  doch  noch  Jahrzehnte.  Wie  lange  hat  denn  das  gesetzliche
Schulturnen  gebraucht,  ehe  es  allenthalben  in  zufriedenstellender
Weise  eingeführt  war?  Und  doch  gibt  es  noch  Klein=  und  selbst
Mittelstädte  genug,  wo  auf  dem  Gebiete  der  körperlichen  Erziehung
der  Volksschuljugend  nicht  mehr  als  kümmerlichster  Notbehelf  herrscht.
Hier  aber,  bei  der  Jugend  in  den  Entwicklungsjahren,  handelt  es
sich  um  die  dringende,  um  die  zwingende  Notwendigkeit,  dem  Vaterland
  alsbald  eine  leistungsfähige  gesunde  Jugend  heranzuziehen.
Hier  können  wir  nicht  warten  bis  die  stark  erschöpften  Mittel  unserer
Gemeinden  die  allmähliche  Durchführung  der  als  unumgänglich  erkannten
  Forderungen  langsam  einmal  gestatten  werden  —  hier  müssen
wir  zugreifen  und  uns  zur  Erreichung  unserer  Ziele  auch  alles  das
zum  Wohle  der  Jugend  dienstbar  machen,  was  in  freier  rastloser
Vereinstätigkeit  bereits  geschaffen  wurde.  Möchte  diese  Erkenntnis
auch  in  der  heutigen  Versammlung  Anhängerschaft  gewinnen  und
dazu  helfen,  daß  die  wahrhaften  Forderungen  des  Tages  sich  überall
den  Weg  zu  ihrer  Erfüllung  bahnen!

Leitsätze.

1.  Die  Durchführung  geregelter  körperlicher  übungen  ist  eine  Erziehungsnotwendigkeit
  für  die  gesamte  männliche  und  weibliche  vaterländische  Jugend
in  den  Entwicklungsjahren  von  14  bis  17.  In  den  Städten  ist  sie  zu  regeln
von  der  Fortbildungsschule  aus;  für  die  ländliche  Jugend  ist  der  geeignete
Mittelpunkt  erst  zu  schaffen.

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