132  Dr.  med.  F.  A.  Schmidt,  Pflichtmäßige  Leibesübungen.

2.  An  der  Fortbildungsschule  hat  jeder  Schüler  und  jede  Schülerin  an
zwei  Turn=  oder  Spielstunden  in  der  Woche  teilzunehmen,  wozu  dann  noch  in
regelmäßiger  Wiederkehr  —  etwa  zweimal  monatlich  —  besondere  Zeiten  zum
Betriebe  von  Leibesübungen  im  Freien:  Spiele,  Wanderungen,  Ubungsmärsche,
Geländeübungen  u.  dgl.  treten.  Die  Art  des  Betriebes  hat  sich  den  „Richtlinien“
und  „Erläuterungen“  anzupassen,  wie  sie  seitens  des  Kriegsminsteriums
herausgegeben  sind.  ·  »

3.  Die  Ausnutzung  eines  Teiles  der  freien  Sonntag-Nachmittage  für  die
übungen  im  Freien  ist  nicht  zu  vermeiden.

4.  Die  Fortbildungsschule  ist  mit  den  ihr  zu  Gebote  stehenden  Lehrkrästen
und  Einrichtungen  nicht  imstande,  allein  die  Durchführung  pflichtmäßiger
üÜbungen  für  die  Gesamtheit  ihrer  Schüler  zu  übernehmen.  Die  Heranziehung
von  Unteroffizieren  und  Gefreiten  als  Leiter  der  Übungen,  an  sich  schon  nur
in  Garnisonstädten  möglich,  ist  kein  geeignetes  Aushilfsmittel.  Zudem  würde
die  Einführung  pflichtmäßiger  Leibesübungen  lediglich  von  seiten  der  Schule
die  Arbeit  der  zahlreichen  und  mannigfaltigen  Vereinigungen,  wie  z.  B.  der
Jugendabteilungen  der  Turn=  und  Spielvereine,  der  Pfadfindervereine,  der
Jugendpflege-Vereine  —  soweit  diese  auch  Leibesübungen  betreiben  —  usw.
empfindlich  stören,  ja  vielfach  geradezu  zunichte  machen,  der  Wirkungskreis
burfer  für  die  Allgemeinheit  überaus  wertvollen  Vereinigungen  darf  aber  nicht
unterbunden  werden.  ç  *  Z

5.  Es  empfiehlt  sich,  die  Freien  Vereinigungen  hier  in  der  Weise  heranzuziehen,
  daß  dem  einzelnen  Fortbildungsschüler  freigestellt  wird,  ob  er  an
den  von  der  Schule  getroffenen  Einrichtungen  teilnehmen  oder  einem  Vereine
beitreten  will,  der  ihm  Gelegenheit  zur  regelmäßigen  Ausbildung  seines  Körpers
gibt.  Q„

6.  Eine  solche  Lösung  der  Frage,  die  einerseits  die  Turn=  und  übungspflicht
aller  Schüler  zur  Grundlage  nimmt,  andererseits  aber  dem  Schüler  die  Freiheit
wahrt,  sich  einem  selbstgewählten  Jugendverein  anzuschließen,  ist  an  folgende
Voraussetzungen  geknüpft:  #  »

a)  Der  Verein  muß  sich  eine  gewisse  Beaussichtigung  der  Art  seines
Betriebes,  der  Eignung  seiner  leitenden  Kräfte,  des  Vorhandenseins
ausreichender  Übungsgelegenheiten  gefallen  lassen,

b)  der  Verein  muß  sorgfältig  über  die  Beteiligung  der  Schüler  an  den
Übungen  Buch  führen  und  in  gewissen  Zwischenräumen  (alle  zwei  oder
vier  Wochen  etwa)  Versäumnislisten  einreichen,

denn  die  bei  den  Vereinsübungen  unentschuldigt  Fernbleibenden  sind  ebenso  zu
bestrafen  wie  die,  welche  bei  den  Stunden  der  Fortbildungsschule  selbst  ohne
genügenden  Anlaß  fehlen.

7.  Welche  Vereine  in  Betracht  kommen,  um  die  Fortbildungsschule  auf
diesem  Gebiete  zu  entlasten  und  damit  einer  hohen  vaterländischen  Aufgabe  zu
genügen,  entscheidet  ein  besonderer  Ausschuß  sachkundiger  Männer,  dem  jedenfalls
  der  Leiter  der  Fortbildungsschule,  der  Leiter  städtischen  Turnwesens  sowie
ein  Vertreter  der  Heeresbehörde  angehören  sollen.

Selbstverständlich  steht  diesem  Ausschuß  auch  das  Recht  zu,  Vereine,  bei

denen  die  Leitung  der  übungen  unzulänglich  ist,  von  dem  Rechte  des  Ersatzes
der  turnerischen  Pflichtstunden  der  Fortbildungsschüler  auszuschließen.
8.  Die  Leiter  der  Übungsstunden  in  den  zugelassenen  Vereinen  sind  für
ihre  Mühewaltung  in  gleicher  Weise  zu  entschädigen  wie  die  Lehrer  an  den
Fortbildungsschulen  —  vorausgesetzt,  daß  diese  Vereinsabteilungen  die  Stärke
einer  Fortbildungsschulklasse  von  mindestens  20  Schülern  umschließen.