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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1904. (32)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1904. (32)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1904
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1904.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
32
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1904
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 6.
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
4. Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Abänderungen und Ergänzungen des amtlichen Warenverzeichnisses zum Zolltarife.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1904. (32)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XXXII. Jahrganges 1904.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • 1. Konsulatwesen.
  • 2. Zoll- und Steuerwesen.
  • 3. Auswanderungswesen.
  • 4. Marine und Schiffahrt.
  • Feststellung der Formulare zu Prüfungs- und Befähigungszeugnissen der Führer von Hochseefischereifahrzeugen.
  • Formular 1. Zeugnis über die Prüfung zum Führervon kleinen Fahrzeugen in kleiner Hochseefischerei.
  • Formular 2. Zeugnis über die Zusatzprüfung zum Führer von Fahrzeugen in mittlerer Hochseefischerei.
  • Formular 3. Zeugnis über die Befähigung zum Führer von kleineren Fahrzeugen in kleiner Hochseefischerei.
  • Formular 4. Zeugnis über die Befähigung zum Führer von kleineren Hochseefischerei-Segelfahrzeugen in der Ostsee.
  • Formular 5. Zeugnis über die Befähigung zum Führer von Fahrzeugen in mittlerer Hochseefischerei.
  • 5. Polizeiwesen.
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)
  • Stück No. 55. (55)

Full text

18. 
□1 
26. 
38. 
zuschalten: 
— 30 — 
In der Anmerkung 1 zu demselben Artikel ist folgende Bestimmung als dritter Absatz ein- 
„Bei der Tarifierung von Gebrauchsgegenständen wird eine nach Ausdehnung oder Gewicht im Ver- 
hältnisse zu der Gesamtware geringfügige Verbindung mit Celluloid oder ähnlichen Stoffen außer Betracht 
gelassen, sofern sie nicht lediglich als Verzierung wirken soll, sondern — wie z. B. bei Druckknöpfen an den 
Tasten von Schreibmaschinen — aus Zweckmäßigkeitsgründen angebracht ist.“ 
In der Ammerkung 3 zu dem Artikel „Kurze Waren“ sind auf der dritten geile des ersten 
Absatzes und auf der ersten Zeile des dritten Absatzes nach „Celluloid“ die Worte „oder ähnlichen 
Stoffen“ einzufügen. 
Im letzten Absatze des Artikels „Löffel“ ist hinter der Ziffer 1 folgende Anmerkung einzuschalten: 
„Anmerkung. Grobe eiserne Löffel, welche ihrer Beschaffenheit nach als ein halbfertiges Erzeugnis 
anzusehen sind und vor ihrer Verwendung zum Tischgebrauche noch einer weiteren Bearbeitung durch Ver- 
zinnen, Vernickeln usw. bedürfen, sind nicht als zum Tischgebrauche bestimmte Löffel zu behandeln.“ 
Der Artikel „Maizena“ erhält folgende Fassung: 
„Maizena (Maisstärkemehll!) . . ... #6605/ Nr. 254 1. 12,50 “ 
In dem Hinweis am Schlusse des Artikels „Mauersteine“ ist vor „und Korksteine“ das Wort 
„Kalksandsteine“ nebst einem voranstehenden Komma einzufügen. 
Der Hinweis bei dem ersten Absatze des Artikels „Obst“ erhält folgende Fassung: 
„S. auch Kirschen und Nüsse." 
In der statistischen Anmerkung zu Ziffer 6 des Artikels „Olfrüchte“ ist hinter „Sonnenblumen= 
samen“ das Wort „Wollbaumsamen“ nebst einem vorhergehenden Komma einzuschalten. 
Nach dem Artikel „Papiermesser“ ist folgender neue Artikel einzuschalten: 
„Papierservietten -..... /750 Nr. 2772. 12 4 
Anmerkung. Als Papierservietten sind nur diejenigen in der Größe und in der Form von Servietten 
(quadratisch oder oblong) zugeschnittenen Seidenpapiere zu behandeln, deren Bestimmung zum Gebrauch als 
Servietten unzweifelhaft erkennbar ist. Als Erkennungsmerkmale kommen vornehmlich in Betracht: der Auf- 
druck von Gasthausfirmen, von Abbildungen von Gasthäusern oder von sonstigen auf den Genuß von Speise 
und Trank bezüglichen Bildern oder Worten, der Aufdruck von Rändern, die Nachahmung von Damast 
durch Aufdruck von Mustern in weißer Farbe, das Ausstanzen der Nänder zu Zacken oder Bogen und die 
für Servietten übliche Faltung des Papiers. 
Nach dem Artikel „Rollen“ ist folgender neue Artikel einzuschalten: 
„Rollfilms aus Cellulodpdd.: 172952/ Nr. 20b 1. 200 -“ 
Der Artikel „Saccharin“ erhält folgende Fassung: 
„Saccharin s. Süßstoff." 
In dem vierten Absatze des Artikels „Sämereien“ ist nach „Samen des chinesischen Talgbaums“ 
das Wort „Wollbaumsamen“ nebst einem vorhergehenden Komma einzuschalten. 
Am Schlusse des Artikels „Schmirgeltuch“ ist folgende Anmerkung anzufügen: 
„Anmerkung. Streifen aus Schmirgeltuch, welche behufs Anbringung auf den gewölbten Rand von 
Schleifscheiben mit einer Kehlung versehen sind, werden als Waren aus Schmirgeltuch behandelt.“ 
Im ersten Absatze der Anmerkung 1 zu dem Artikel „Stickereien“ erhält der dritte Satz folgende 
Fassung: · , 
„Die Ajourstickerei ist nicht als Stickerei sondern als Ausputz nach Maßgabe der allgemeinen An— 
merkung b zu Zeugwaren zu behandeln.“ 
Der Artikel „Süßstoffe“ wird durch folgenden Artikel ersetzt: 
„Süßstoff (alle auf künstlichem Wege gewonnenen Stoffe, welche als Süßmittel dienen 
können und eine höhere Süßkraft als raffinierter Rohr= oder Rübenzücker, aber nicht 
entsprechenden Nährwert besitzen) bei besonderer Ermächtigung zur Einfuhr 
« ,'"2oya-«Nr.5m.frei.« 
In der Anmerkung 2 zu dem Artikel „Taschentücher“ sind die Worte „Hohlsäumen oder anderen 
Ziersäumen“ in Zeile 4 durch „einfachen Hohlsäumen (s. die allgemeine Anmerkung b zu Zeugwaren)“, 
ferner die Worte „künstlichen Hohlnähten (sogenannter Ajourstickeret,"“ in Zeile 10 durch „mit Hohlnähten 
(Ajourstickerei) oder sonstiger Durchbrucharbeit (ansgenommen einfache Hohlsänme)“ zu ersetzen.
	        

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