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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Der Bund.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
12. Die Finanzen des Bundes. § 51.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • § 106. Die gesetzliche Wehrpflicht.
  • § 107. Die freiwillig übernommene Militärdienstpflicht.
  • § 108. Einfluß des Militärdienstverhältnisses auf andere Rechtsverhältnisse.
  • § 109. Die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

230 $ 108. Einfluß d. Militärdienstverhältnisses auf andere Rechtsverhältnisse. 
Hafens befindet oder die Personen als Kriegsgefangene oder Geiseln 
in der Gewalt des Feindes sind, ingleichen auf andere an Bord eines 
solchen Schiffes genommene Personen, solange das Schiff sich außer- 
halb eines inländischen Hafens befindet und die Personen an Bord 
sind. Privilegierte militärische letztwillige Verfügungen verlieren ihre 
Gültigkeit mit dem Ablauf eines Jahres von dem Tage ab, an welchem 
der Truppenteil, zu dem der Testator gehört, demobil gemacht ist, 
oder der Testator aufgehört hat zu dem mobilen Truppenteil zu ge- 
gehören, oder als Kriegsgefangener oder Geisel aus der Gewalt des 
Feindes entlassen ist!). Die Formen, unter denen unter den angege- 
benen Voraussetzungen letztwillige Verfügungen errichtet werden kön- 
nen, sind entweder eigenhändige Niederschrift und Unterschrift durch 
den Testator oder Unterzeichnung der Willenserklärung durch den 
Testator und durch zwei Zeugen oder statt der letzteren durch einen 
richterlichen Militärbeamten oder Offizier, oder endlich mündliche 
Erklärung des letzten Willens zu Protokoll, welches von einem richter- 
lichen Militärbeamten oder Offizier unter Zuziehung zweier Zeugen 
oder noch eines richterlichen Militärbeamten oder Offiziers aufgenom- 
men, dem Testator vorgelesen und von dem richterlichen Militärbe- 
amten oder Offizier und den Zeugen unterschrieben ist?). 
4. Verrichtungen der Standesbeamten. Im Anschluß 
an die Vorschriften über die Errichtung letzwilliger Verfügungen sind 
die besonderen Regeln über die Beurkundung des Per- 
sonenstandes von Militärpersonen zu erwähnen. Das 
Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Ehe- 
schließung vom 6. Februar 1875 hat im $ 71 angeordnet, daß durch 
kaiserliche Verordnung bestimmt werden solle, in welcher Weise die 
Verrichtungen der Standesbeamten in bezug auf solche Militärper- 
sonen wahrzunehmen sind, welche ihr Standquartier nicht innerhalb 
des Deutschen Reichs, oder dasselbe nach eingetretener Mobilmachung 
verlassen haben, oder welche sich auf den in Dienst gestellten Fahr- 
zeugen der Marine befinden. Auf Grund dieser Delegation sind fol- 
gende Anordnungen erlassen worden: 
a) Die kaiserliche Verordnung vom 4. November 1875°) betrifft 
1) Der Lauf der einjährigen Frist wird jedoch suspendiert durch anhaltende 
Unfähigkeit des Testators zur Errichtung einer anderweiten letztwilligen Verordnung. 
8 44 cit., Ziff. 5, Abs.2. Für die an Bord eines Kriegsschiffes befindlichen Personen 
beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in welchem das Schiff in einen inländischen 
Hafen zurückkehrt oder der Verfügende aufhört, zu dem Schiffe zu gehören oder als 
Kriegsgefangener oder Geisel aus der Gewalt des Feindes entlassen wird. Einführungs- 
gesetz zum BGB. Art. 44. 
2) Eine sorgfältige und eingehende Erläuterung des $ 44, auf welche hier der 
Kürze wegen verwiesen wird, findetsich bei Mandrya a0. S.584—591. Vgl. auch 
Roth, Bayer. Zivilrecht IIl, $ 304, S.278 fg. Dernburg, Bürgerl. Recht Bd.V, 
S. 92 ff. 
3) Reichsgesetzbl. 1875, S. 313. Vgl. dazu Marineordnung $ 22 und Anlage 6 (be- 
treffend Erkennungsmarken).
	        

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