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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

Object: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Die Zuständigkeitsverteilung zwischen Reich und Einzelstaaten. §§ 80, 81.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • § 11. Die Unterordnung der Einzelstaaten unter das Reich.
  • § 12. Die Rechte der Einzelstaaten.
  • § 13. Die Existenz der Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.

Full text

8 11. Die Unterordnung der Einzelstaaten unter das Reich. 113 
Der Exekutionsbeschluß des Bundesrats enthält ein Verdikt, daß ein 
Bundesmitglied seine verfassungsmäßige Gehorsamspflicht gegen das 
Reich schwer verletzt). M 
V. Das Organ, durch welches das Reich die Aufsicht führt, ist der 
Kaiser. Art. 17 der RV. bestimmt dies zwar nur für die Ueberwachung 
der Ausführung der Reichsgesetze, während Art. 4 nichts darüber sagt, 
von wem und wie die Beaufsichtigung ausgeübt werden soll, sondern 
nur die Angelegenheiten aufzählt, auf welche sie sich erstreckt. Aber 
auch die im Art. 4 begründete, weiter reichende Beaufsichtigung kann 
nur vom Kaiser ausgeübt werden; denn sie gehört zu den Geschäften 
der Reichsregierung, also zu den dem Kaiser zustehenden Funktionen. 
Daneben besteht die erwähnte Befugnis des Bundesrats zur Beschluß- 
fassung im Falle eines Aufsichtskonflikts und das Recht des Reichs- 
tages, Verletzungen der Reichsgesetze zum Gegenstande seiner Ver- 
handlungen zu machen. Da die Regierungsgeschäfte des Kaisers in 
seinem Auftrage vom Reichskanzler geführt werden, so gehört die Be- 
aufsichtigung der Einzelstaaten zu den Amtsgeschäften des Reichs- 
kanzlers und er ist für dieselbe verantwortlich. Der Reichskanzler 
kann nur durch einen Generalstellvertreter (Vizekanzler) in dieser 
Funktion vertreten werden; die Ressortchefs der eigenen Verwaltungen 
des Reichs können eine Aufsicht über die Einzelstaaten nicht führen, 
da die letzteren in diesen Angelegenheiten überhaupt keine Zuständig- 
keit haben und Reichsgesetze nicht verletzen können’). 
Ausgeschlossen ist der Reichskanzler durch Art. 63 Abs. 3 der RV. 
von der Beaufsichtigung des Zustandes der Kontingente des Heeres 
und der Anordnung der Abstellung von Mängeln, da dieses Recht in 
der Kommandogewalt (dem Oberbefehl) des Kaisers enthalten ist. 
Durch zahlreiche Gesetze ist die Art, wie die Aufsicht zu führen 
ist, für die einzelnen zur Zuständigkeit des Reichs gehörenden Ange- 
legenheiten geregelt. Dies kann nur im Zusammenhang mit der Dar- 
stellung dieser Materien näher erörtert werden. Hier ist nur darauf 
hinzuweisen, daß abgesehen von der allgemeinen subsidiären Kompe- 
tenz des Reichskanzlers die Reichsgesetzgebung zwei verschiedene 
Systeme von Aufsichtsorganen geschaffen hat. Das eine besteht darin, 
daß bestimmten Reichsbehörden neben anderen Geschäften die Auf- 
sicht über die für die gleichen Angelegenheiten bestellten Landesbe- 
hörden übertragen ist; dahin gehören die Normaleichungskommission 
und die physikalisch-technische Reichsanstalt, das Reichseisenbahnamt, 
das Reichsversicherungsamt u. a. Das andere System besteht darin, 
daß den Landesbehörden Reichskommissare beigegeben werden, welche 
von dem Verfahren der Landesbehörden fortdauernd Kenntnis nehmen 
und im Falle sie Verstöße gegen die Reichsgesetze wahrnehmen, an 
die vorgesetzte Reichsbehörde, event. an den Reichskanzler darüber 
1) Schilling a. a. O. S. 77 ff. 
2) Siehe unten $ 40 III.
	        

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