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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Funktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Die Gesetzgebung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die Landesgesetzgebung
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. In den monarchisch regierten Staaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
b) Gesetze im formellen Sinne. §§ 157, 158.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Erster Abschnitt. Der Kaiser.
  • Zweiter Abschnitt. Der Bundesrat.
  • Dritter Abschnitt. Der Reichstag.
  • § 32. Allgemeine Charakteristik.
  • § 33. Die Zuständigkeit des Reichstages.
  • § 34. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht.
  • § 35. Bedingungen der Tätigkeit des Reichstages.
  • § 36. Die formelle Ordnung der Reichstagsgeschäfte.
  • § 37. Der Schutz der Reichstagsmitglieder.
  • § 38. Die Diäten der Reichstagsabgeordneten.
  • Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.

Full text

8 38. Die Diäten der Reichstagsabgeordneten. 361 
Das Gesetz, welches diese Entschädigung festsetzt, ist am gleichen 
Tage erlassen und im RGBl. S. 468 verkündet worden; es ist kein 
Verfassungsgesetz, unterliegt also der Abänderung ohne Beobachtung 
der Vorschrift des Art. 78, Abs. 1. 
Die Verfassungsvorschrift hat einen doppelten Inhalt; sie enthält 
ein Verbot und eine Gewährung. 
I. Das Verbot. 
1. Den Mitgliedern des Reichstags ist verboten, als solche eine Be- 
soldung zu beziehen. Dieses Verbot unterscheidet sich nicht von dem 
in der ursprünglichen Fassung des Artikels enthaltenen. Der Ausdruck 
»Besoldung« kann selbstverständlich nicht in dem Sinne des Beamten- 
rechts verstanden werden; denn die Reichstagsmitglieder sind keine 
Beamte und stehen zu niemandem in einem Dienstverhältnis. Unter 
Besoldung ist vielmehr jede Vermögenszuwendung zu verstehen, wel- 
che jemandem dafür gewährt wird, daß er Mitglied des Reichstags ist, 
ohne Unterschied, ob diese Zuwendung in periodisch sich erneuernden 
Zahlungen oder in einer einmaligen Dotation besteht und ob sie in 
Geld oder in anderen Wertobjekten gewährt wird. Das Verbot um- 
faßt alle Vermögenszuwendungen mit Ausnahme der reichsgesetzlich 
gewährten »Entschädigung«; der Reichstagsabgeordnete soll »als sol- 
cher« nichts erhalten als was das Reichsgesetz ihm zubilligt. 
2. Dieses Verbot ist aber eine lex imperfecta. Es droht Rechts- 
nachteile weder dem Reichstagsmitglied an, welches es verletzt, noch 
demjenigen, welcher dem Reichstagsmitglied eine Besoldung gewährt. 
Weder ist der Verlust der Reichstagsmitgliedschaft oder eine andere 
staatsrechtliche Folge an die Verletzung des Art. 32 geknüpft, noch hat 
das Strafgesetzbuch aus dieser Verletzung den Tatbestand einer straf- 
baren Handlung gemacht. Wenn daher Mitglieder einer politischen 
Partei, ein Verein, eine einzelne Person u. s. w. einem Mitgliede des 
Reichstages in der juristischen Form einer Schenkung oder irgend 
eines anderen Rechtsgeschäfts eine Vermögenszuwendung als Entgelt 
für die Tätigkeit desselben im Reichstage machen und das Reichstags- 
mitglied diese Vermögenszuwendung annimmt, so knüpfen sich an 
diesen Vorgang weitere Rechtsfolgen nicht an, als die im Zivilrecht 
begründeten !). 
Dessenungeachtet ist die Vorschrift des Art. 32 keine wirkungslose. 
Aus ihr ergeben sich vielmehr folgende Rechtssätze: 
a) Ein zivilrechtlicher Vertrag, durch welchen einem Reichstags- 
mitgliede eine Besoldung oder Entschädigung für seine Tätigkeit im 
Reichstage versprochen oder zugesichert wird, ist rechtsun- 
1) Sehr treffend sagtein dieser Beziehung Fürst Bismarck im verfassunggeb. 
Reichstage (Stenogr. Berichte S. 727), „daß die Regierungen ohne eine strafgesetz- 
liche Unterlage nur denen etwas verbieten können, denen sie überhaupt zu befehlen 
haben“. Nur hinsichtlich der Beamten ist diese Erklärung, wie Hiersemenzell, 
S. 102 sagt, „nicht eindeutig“. 
 
	        

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