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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

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Bibliographic data

Object: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)
  • Title page
  • Inhalts.Verzeichniß.
  • 1. Stück vom Jahre 1879. (1)
  • 2. Stück vom Jahre 1879. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1879. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1879. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1879. (5)
  • 6. Stück vom Jahre 1879. (6)
  • 7. Stück vom Jahre 1879. (7)
  • 8. Stück vom Jahre 1879. (8)
  • 9. Stück vom Jahre 1879. (9)
  • 10. Stück vom Jahre 1879. (10)
  • 11. Stück vom Jahre 1879. (11)
  • 12. Stück vom Jahre 1879. (12)
  • 13. Stück vom Jahre 1879. (13)
  • 14. Stück vom Jahre 1879. (14)
  • 15. Stück vom Jahre 1879. (15)
  • 16. Stück vom Jahre 1879. (16)
  • 17. Stück vom Jahre 1879. (17)
  • 18. Stück vom Jahre 1879. (18)
  • 19. Stück vom Jahre 1879. (19)
  • 20. Stück vom Jahre 1879. (20)
  • 21. Stück vom Jahre 1879. (21)
  • No. XLVIII. Ministerial-Bekanntmachung, die Geschäftsanweisung für die Gerichtsvollzieher betreffend. (48)
  • Geschäftsanweisung für die Gerichtsvollzieher.
  • 22. Stück vom Jahre 1879. (22)
  • 23. Stück vom Jahre 1879. (23)
  • 24. Stück vom Jahre 1879. (24)
  • 25. Stück vom Jahre 1879. (25)
  • 26. Stück vom Jahre 1879. (26)
  • 27. Stück vom Jahre 1879. (27)
  • 28. Stück vom Jahre 1879. (28)
  • 29. Stück vom Jahre 1879. (29)
  • Sachregister.

Full text

1879. 391 
zuverlässig unkerrichten, aus dem Kurszettel in den Zeitungen oder bei einer mit 
dem Verkehr in solchen Papieren verlrauten Behörde oder Privatperson. 
Ergiebt sich hierbei, daß das Papier keinen Börsen- oder Markwreis hat, so 
ersolgt die Veräußerung im Wege der öffentlichen Versteigerung nach den allge- 
meinen Vorschriften. 
Hat dasselbe dagegen einen Börsen= oder Marktpreis, so ist die Veräußerung 
im Wege des freihändigen Verkaufs unter Beachtung der hierüber in dem vor- 
stehenden Paragraphen ertheilten Vorschriflen zu bewirken. Dem Ermessen des Ge- 
richlsvollziehers bleibt überlassen, ob er bei dem freihändigen Verkaufe sich der Ver- 
mittelung eines Bankiers (Bank-Instituts) bedienen oder ob er den Verkauf selbst 
besorgen will. Ersteren Falls ist stalt des Protokolls über den Verkauf die über 
denselben ertheilte Nechuung bei den Akten zu verwahren. In keinem Falle darf 
das Papier anders als gegen baare Zahlung weggegeben werden. 
Zur völligen Ausführung der Veräußerung liegt dem Gerichtsvollzieber bei den 
äuf den Namen einer bestimmten Person lautenden Werthpapieren zugleich die Er, 
wirkung der Umschreibung auf den Namen des Käufers und bei den auf den In- 
haber lantenden Papieren, sofern das Papier etwa durch einen auf dasselbe gesetzten 
Vermerk außer Kurs gesetzt ist, zugleich die Erwirkung der Wiederinkurssetzung ob. 
Die Ermächtigung zur Abgabe der hierzu erforderlichen Erklärungen hat der Ge- 
richtsvollzieher vor der Veräußerung bei dem Vollstreckungsgericht unter Einreichung 
des Schuldtitels und des Pfändungsprotokolles zu beantragen. 
Die Wiederinkurssetzung selbst ist ebenfalls vor der Veräußerung bei der zu- 
ständigen Behörde zu bewirken. Die etwa erforderliche Umschreibung auf den 
Namen des Käufers ist nach der Veräußerung bei der betreffenden Aktiengesellschaft 
oder der sonst zuständigen Stelle zu erwirken. 
Pfändung von Forderungen aus Wechseln und andern indossabeln Papieren. 
Sollen zur Befriedigung des Gläubigers Forderungen dienen, welche dem 
Schuldner aus Wechseln oder anderen, durch Indossament übertragbaren (indossabeln) 
Papieren (Arlt. 301—303 Handelsgesetzbuch) an dritte Personen — Dritktschuldner — 
zustehen, so liegt dem Gerichtsvollzieher eine weilergehende als die in den S§. 89, 
90 d. Anw. angegebene Thätigkeit ob. 
Bei Forderungen dieser Art ist der Drittschuldner zur Erfüllung nur gegen 
Vorlegung des indossabeln Papiers verpflichtet. Auch der Gläubiger, welcher bei 
Fürstl. Schw.-Nudolst. Gesetzsammlung XXXN. 50
	        

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