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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Funktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Allgemeine Grundsätze.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Begriff und Arten der Verwaltung. § 176.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Das Reichsvermögen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Finanzwirtschaft des Reiches.
  • § 117. Allgemeine Charakteristik und geschichtliche Entwicklung.
  • § 118. Die Zölle.
  • § 119. Die Statistik des Warenverkehrs und die statistische Gebühr.
  • § 120. Die Verbrauchsabgaben.
  • § 121. Die Reichsstempelsteuern.
  • § 122. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer.
  • § 123. Die Besitzsteuer.
  • § 124. Der Wehrbeitrag.
  • § 125. Das finanzielle Verhältnis zwischen dem Reich und den Einzelstaaten.
  • § 126. Die Ausgaben.
  • § 127. Die Matrikularbeiträge.
  • Dritter Abschnitt. Das Budgetrecht.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

8 118. IV. Die Verwaltung der Zölle. 417 
und Steuern«. Die Stationsbeamten und Kontrolleure sind den Bevoll- 
mächtigten dienstlich untergeordnet und empfangen von ihnen amt- 
liche Aufträge. 
Diese Reichskommissare haben nicht das Recht, Verfügun- 
gen zu erlassen !), sie bilden keine Instanz in der ordentlichen Zoll- 
und Steuerverwaltung, sie haben keine Stimme bei der Beschlußfas- 
sung der kollegialisch organisierten Behörden; sie sind überhaupt nicht 
Mitglieder derselben. Sie haben vielmehr die Stellung von Prokuratoren 
des Reiches; sie sind Gesetzeswächter und Vertreter der fiskalischen, 
handelspolitischen und volkswirtschaftlichen Interessen des Reiches 
gegenüber den Behörden der Einzelstaaten. Ihre Funktionen bestehen 
daher nicht in einem Anteil an der Erledigung der laufenden Verwal- 
tungsgeschäfte, sondern in der vollständigen Kenntnisnahme von der 
Art und Weise, wie dieselben erledigt werden, und in der Monierung 
von Fehlern und Mängeln, welche dabei zutage treten’). Zu diesem 
Zwecke haben sie das Recht, nach Belieben Einsicht in die Akten, 
Bücher, Rechnungen und Register sowohl der Direktivbehörde, wel- 
cher sie zugewiesen sind, als aller zum Bezirk derselben gehörenden 
Zoll- und Steuererhebungsbehörden zu nehmen. Sie haben ferner das 
Recht, allen Sitzungen der Direktivbehörde beizuwohnen, und alle 
Verfügungen und Anweisungen, welche die Direktivbehörde oder deren 
Vorstand in Beziehung auf die Verwaltung der gemeinschaftlichen Ab- 
gaben an die ihr untergeordneten Behörden ergehen läßt, müssen vor 
der Ausfertigung dem Reichsbevollmächtigten, sofern er am Orte an- 
wesend ist, zur Einsicht im Konzepte vorgelegt und dürfen nicht eher 
ausgefertigt werden, als nachdem er sein Visum beigesetzt hat. Sie 
sind ferner befugt, den Grenz- und Revisionsdienst auf der Zollinie, 
sowie das Verfahren bei der Zoll- und Steuererhebung in dem ihnen 
überwiesenen Gebiete zu visitieren. Endlich haben sie die Rechnungen 
über die gemeinschaftlichen Abgaben zu prüfen ’°). 
Durch diese Anordnungen ist die vollständige Kenntnisnahme der 
Bevollmächtigten von dem gesamten Geschäftsgange der Zoll- und 
Steuerbehörden in dem ihnen überwiesenen Bezirke gesichert und die 
Einzelstaaten führen die ihnen überlassene Zoll- und Steuerverwaltung 
gewissermaßen vor den Augen des Reiches. Dagegen ist der Bevoll- 
mächtigte des Reiches nicht befugt, in die Verwaltung selbst einzu- 
greifen und bemerkten Mißständen und Mängeln selbst abzuhelfen. Er 
darf sein Visum nicht verweigern oder verzögern, selbst wenn ihm 
die vorgelegte Verfügung den bestehenden Gesetzen nicht entsprechend 
zu sein scheint, sondern er darf nur seine abweichende Ansicht moti- 
viert auf dem Konzepte vermerken und verlangen, daß die Direktiv- 
  
1) Zollvereinsvertrag Art. 20, Abs. 3. 
2) Zollvereinsvertrag Art. 20, Abs. 4. 
3) Schlußprotokoll vom 8. Juli 1867, Nr. 15, Ziff. 2 (Bundesgesetzbl. S. 110).
	        

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