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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

Zugriffsbeschränkung

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

law_collection

Persistenter Identifier:
gs_preussen
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1810
1906
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
Gesetzgebung
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836.
Bandzählung:
27
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1836
DDC-Sachgruppe:
gs_preussen_1836
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 4.
Bandzählung:
4
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(No. 1692.) Reglement für die Provinzial-Feuer-Sozietät der Provinz Westphalen. D. d. den 5ten Januar 1836.
Bandzählung:
1692
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • (No. 1692.) Reglement für die Provinzial-Feuer-Sozietät der Provinz Westphalen. D. d. den 5ten Januar 1836. (1692)
  • (No. 1693.) Verordnung wegen Auflösung der bisherigen Feuer-Sozietäten in der Provinz Westphalen, und Ausführung des Provinzial-Feuer-Sozietäts-Reglements vom heutigen Tage. D. d. den 5ten Januar 1836. (1693)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)

Volltext

— 66 — 
bei dem Burgemeister wenigstens drei Monate vorher anbringen, und widrigen 
Falls, wofern naͤmlich alsdann das Geschaͤft mit Inbegriff der etwa noͤthigen 
Berichtigung der Abschätzung und Klassiszirung vor Eintritt des nächsten Neu- 
jahrstages nicht gänzlich abgeschlossen werden kann, sich gefallen I# daß die 
Wirkung des Bertrages bis zum Datum des Genehmigungs-Reskripts der 
Provinzial-Feuer= Sozietäts-Direktion verschoben bleibt. In beiden Fällen 
77. und 78.) muß jedoch die schließliche Genehmigung binnen längstens drei 
onaten nach der Anmeldung des Amtrages erfolgen, und soll widrigenfalls die 
Wirkung des später zu Stande gebrachten Vertrages, wofern nicht der Antra- 
gende selbst die Verzögerung verschuldet hat, schon mie Ablauf dieser drei Me- 
nate eintreten. 
é. 79. Die Abschätzungs-Verhandlungen müssen übrigens ordentlicher 
Weise bis längstens sechs Wochen vor dem Eintritt des Aufnahme-Termins 
bewirkt, und bis dahin überhaupt alle Aufnahme-Geschäfte, vollständig zur 
höheren Genehmigung vorbereitet, abgeschlossen und von dem Burgemeister an 
den Landrath befördert werden. Der Landrath hat sodann dieselben zu prüfen, 
und in längstens vierzehn Tagen an die Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direktion 
zur endlichen Feststellung einzusenden. 
6. 80. Bei bloßen Erhöhungen der Persicherungs-Summen kommt es 
darauf an, ob solche auf den Grund einer schon vorhandenen Taxe und Be- 
schreibung und des der letztern angefügten Attestes zulassig sind und nachgesucht 
werden, oder ob es der erneuerten Genügung der Erfordernisse der 96. 18. ff. 
E7 Im letztern Falle findet die Vorschrift der 96. 78. und 79. statt. Solche 
Erhöhungen aber, die bloß auf den Grund der schon vorhandenen Dokumente 
zu bewirken sind, ingleichen Heruntersetzungen der Persicherungssumme, und 
gänzliche Löschungen können noch bis sechs Wochen vor dem nächsten Ein= und 
Auetrits-Termine rechtsgültig nachgesucht, und müssen bis dahin angenom- 
men werden. 
6 81. Anträge dieser Art, welche nach Worstezendem zu spat eingehen, 
um noch für den nächsten Termin erledigt werden zu können, werden im Zwei- 
felsfall so angesehen, als ob sie im baufe der nächstfolgenden Periode zu gehs- 
riger Grist angebracht worden wären. 
. 82. Spütestens vier Wochen vor dem Ein= und Auskrikts-Termine 
müssen alle Berichte, Anträge, Beschreibungen und Taxen, welche die Landräthe 
einzureichen haben, sowohl, was die Eintragungen, als was die Löschungen be- 
trifft, in den Händen der Provinzial-Direktion seyn. Die letztere muß dann 
vor allen Dingen diejenigen einzelnen Geschäfte, bei denen sich Erinnerungen 
und Bedenken finden, die noch vor dem nächsten Ein= und Austritts-Termine 
zu erledigen sind, schleunigst herausheben, und deshalb das Nöthige verfügen. 
Bis zu diesem Zeitpunkte hin aber muß dieselbe die Berichtigung des Haupt-tager= 
Bachegbewirken, und jedem Landrath die ihn angehenden Ausfertigungen zuge- 
en lassen. 
. 863. Bei entstehenden Brandunfällen ist der Eigenthämer des bescht- 
i9-
	        

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