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Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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Bibliografische Daten

fullscreen: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
abc_des_reichsrechts_1930
Titel:
ABC des Reichsrechts.
Bandzählung:
64a
Herausgeber:
Reichsverlagsamt
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1930
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Register

Titel:
Übereinkommen - Uruguay
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Register

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Rechtslexikon.
  • Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)
  • Titelseite
  • Mitarbeiterliste.
  • Register
  • Sachverzeichnis.
  • A - Azuni
  • B - Bynkerahoek
  • C - Custodia
  • D - Dynamitgesetz
  • E - Eyben
  • F - Fustel de Coulanges
  • G - Gutsherr
  • H - Hysterie
  • I - Justizverwaltung
  • K - Kuxe

Volltext

Geschäftsherr. 
folg gleichfalls herbeigeführt hätte, Fe- 
der 104. 
Eines Verschuldens bedarf es nur auf 
seiten des Gs. Es wird vermutet, daß er 
bei Auswahl des anderen nicht die im Ver- 
kehr erforderliche Sorgfalt beobachtet 
habe. Der Gs hat das Gegenteil zu be- 
weisen. Ausgeschlossen ist ein solches 
Verschulden, wenn die Möglichkeit der 
Auswahl überhaupt fehlte, z. B. bei An- 
nahme eines Kutschers auf Grund einer 
auf dem Bahnsteig entgegengenommenen 
Blechmarke (Feder 93); der Mangel 
eines Verschuldens wird besonders leicht 
dann nachzuweisen sein, unter Umstän- 
den eines Nachweises gar nicht bedürfen, 
wenn im Verkehr, sei es wegen der be- 
sonderen Einfachheit der Verrichtung, 
weil zu ihrer Vornahme regelmäßig schon 
ein gewisses Alter oder ein gewisser Grad 
körperlicher Entwickelung genügt, ROLG 
9 42, sei es wegen der für die Errichtung 
erforderlichen, ‚für die Bestellung maß- 
gebenden besonderen Sachkunde oder Be- 
rufsstellung der bestellten Person, z. B. 
eines Rechtsanwalts, vgl RG 55 329, 
oder eines Architekten, die Vornahme 
einer Auswahl oder einer besonders sorg- 
fältigen Auswahl nicht erfordert und dem 
Gs nicht zugemutet wird. Das Verschul- 
den des Gs braucht sich nur auf die un- 
geeignete Auswahl, nicht auf den be- 
stimmten Schaden zu erstrecken. Dieser 
muß nicht voraussehbar gewesen sein. 
Sonst wäre die Bedeutung des B 831, der 
unter widerrechtlicher Schadenszufügung 
wie B 832, vgl RG 53 314, nur eine Ver- 
letzung der in B 823 bezeichneten Lebens- 
güter und Rechte versteht, auf die Umkeh- 
rung der Beweislast herabgedrückt. Be- 
hauptet und beweist der Beschädigte, daß 
der Gs Vorrichtungen und Gerätschaften 
oder die Ausführung der Verrichtung zu 
leiten hatte, RG 53 56, 125, so ist es wie- 
der Sache des Gs, darzutun, daß er bei 
der Beschaffung oder Leitung die im Ver- 
kehr erforderliche Sorgfalt beobachtet 
habe. Eine persönliche Tätigkeit des Gs 
ist auch in diesen Fällen nicht immer er- 
forderlich, RG 53 124. Zurechnungs- 
fähigkeit, B 827, 828, muß nur bei dem 
Gs vorhanden gewesen sein. Auswahl 
der Hilfsperson und Beschaffung von Vor- 
richtungen und Gerätschaften erfordern 
unter Umständen eine dauernde Kontrolle 
ihrer Tauglichkeit, RG 53 57; JW 05 529. 
Aus den zahlreichen Entscheidungen: JW 
  
619 
04 361, RG 53 56, 59, 203; JW 05 340 
(Ungeeignetes Handeln im einzelnen Falle 
schließt nicht aus, daß bei der Auswahl 
die erforderliche Sorgfalt beachtet wurde), 
JW 09 277 = DJZ 658 (Genaue Bezeich- 
nung des Angestellten, hier eines Straßen- 
bahnschaffners, ist nicht unbedingt erfor- 
derlich), JW 02 Beil 256, RG 53 125 (ob 
der Gs die Ausführung zu leiten hatte, be- 
stimmt die Verkehrsanschauung), RG 53 
281 ff, JW 03 Beil 9, 118, Recht 05 472, 
ROLG 4 57, 284, Recht 04 193, 05 134 
(Eine Aufsichtspflicht wird durch B 831 
nicht eingeführt, ob eine solche besteht, 
entscheidet die Anschauung des Verkehrs, 
ihre Verletzung hat der Kläger zu bewei- 
sen), JW 04 471; 06 196, 199, 681; 07 
333; 08 402, ROLG 18 79, DJZ 06 1206 
(Kutscher, Maßgeblichkeit der Bestellun 
zu der konkreten Verrichtung), Recht 0 
551, JW 04 282; 05 287, vgl 492ff; JW. 
06 681, 08 405, 540; ROLG 18 79; DJZ 
08 1175, 09 713; jetzt 8 7 Ges vom 3. Mai 
1909 (Aufsichtspflicht des mitfahrenden 
Kraftwagen- und Fuhrwerksbesitzers hin- 
sichtlich des Führers), JW 06 807 = RG 
64 231 = DJZ 06 129 (Arzt im städtischen 
Krankenhause), JW 06 547 (Betriebsleiter 
einer Fabrik, Ruhen des Betriebs), DJZ 
07 1023 (Krümperwagen), JW 06 113 
(Maurerpolier), JW 06 427 (Schuldiener), 
JW 06 163 (Truppenübungsplatz), JW 06 
377 (Wagenführer der Straßenbahn), DJZ 
08 1378 (Haftpflicht der Revisionsver- 
bände), SeuffA 63 101; JW 07 674 (Schie- 
ferdeckermeister, sonstiges Verschulden 
des Gs beurteilt sich nach den allgemeinen 
Vorschriften). 
Nach B 831 Abs 2 trifft die gleiche Ver- 
antwortlichkeit denjenigen, welcher für 
den Gs die Besorgung eines der in Abs 1 
Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Ver- 
trag übernommen hat. Hier ist Rechts- 
gültigkeit des Vertrags erforderlich. Lie- 
gen bei beiden die Voraussetzungen des 
B 831 Abs 1 vor, so ist der Gs mit dem 
anderen, z. B. dem Unterakkordanten, 
Werkführer, Polier, Betriebsleiter, nach B 
840 als Gesamtschuldner haftbar. 
Um das Verhältnis zu B 278 klarzustel- 
len, bedarf es des Eingehens auf diese 
Bestimmung. Nach B 278 hat der Schuld- 
ner ein Verschulden des gesetzlichen Ver- 
treters und der Personen, deren er sich zur 
Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, 
in gleichem Umfange zu vertreten wie 
eigenes Verschulden. Hauptsächlich kom-
	        

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