Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
abl_stettin
Title:
Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
abl_stettin_1917
Title:
Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (fachlich)
Volume count:
107
Place of publication:
Stettin
Publishing house:
F. Hessenland G.m.b.H.
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin.
  • Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

Full text

Sonderamtsblatt 
der Königlichen Regierung in Stettin. 
Ausgegeben am 1. März 1917. 
  
Bekanntmachung 
Nr. M. 1/1. 17. K. N. A, 
betreffend Beschlagnahme, Bestandserhebung und Enteignung sowie 
freiwillige Ablieferung von Glocken aus Bronze. 
Vom 1. März 1917. 
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums zur all- 
gemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nich“ nach den allgemeinen Strafgesetzen 
höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über Beschlagnahme und 
Enteignung nach § 6“") der Bekanntmachungen über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357), vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 645), vom 25. November 
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 778) und vom 14. -September 1916 (Reichs-Gesetztl. S. 1019) und jede 
Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach § 5°") der Bekanntmachungen über Vorratserhebungen 
vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54), vom 3. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. 549) und vom 
21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 684) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes 
gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden. 
« · 81. 
Inkrafttreten der Bekanntmachung. 
Die Bekanntmachung tritt mit dem Beginn des 1. März 1917 in Kraft. 
8 2. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Vonk der Bekanntmachung werden betroffen: sämtliche aus Bronze gegossenen Glocken mit Aus- 
nahme der im § 3 aufgeführten Bronzeglocken. 
Betroffen werden auch solche Glocken, deren Bronze von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des 
Königlichen Kriegsministeriums oder durch die Militärbefehlshaber freigegeben worden ist, und ferner 
auch solche Glocken, die zur freiwilligen Abgabe bereitgestellt waren, auf deren Ankauf für Heereszwecke 
aber vorläufig verzichtet worden ist. * 
  
) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 4 wird, sofern nicht nach den allgemeinen 
Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: . - - 
1. wer der Verpflichtung, die enteigneten Gegenstände herauszugeben oder sie auf Verlangen des Erwerbers zu über- 
bringen oder zu übersenden, zuwiderhandeltt 
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschaft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder 
kauft oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt; 
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt; 
4. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. 1 
» **) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist 
erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Gelodstrafe bis zu 
10000 4 bestraft; auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso 
wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt. » 
Wer fahrlässig die Auskunst, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist 
erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrase bis zu 3000 ¾ Moder im Unvermögens- 
falle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten 
oder zu führen unterläßt.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Gesetzblatt-Jahrgang

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment