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Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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fullscreen: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
abl_stettin
Title:
Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
abl_stettin_1917
Title:
Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (fachlich)
Volume count:
107
Place of publication:
Stettin
Publishing house:
F. Hessenland G.m.b.H.
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin.
  • Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

Full text

3 
Ausnahmen. 
Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung sind Bronzeglocken, deren Einzel- 
gewicht unter 20 kg beträgt, Glocken in mechanisch betriebenen Glockenspielen, Glocken für Signalzwecke 
bei Eisenbahnen, auf Schiffen, Straßenbahnen und Feuerwehrfahrzeugen. 
84. 
Von der Bekanntmachung betroffene Personen, Betriebe usw. 
Von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden betroffen alle natürlichen und juristischen 
Personen, welche die von dieser Bekanntmachung betroffenen Bronzeglocken (§ 2) im Besitz oder Gewahr- 
sam haben, insbesondere Verwaltungen usw. von Kirchen, Klöstern und Kapellen, Strafanstalten, Rat, 
häusern (Stadthäusern) und sonstigen öffentlichen Gebäuden, Hospitälern, Schulen, Fabriken, Mühlen= 
Berg= und Hüttenwerken usw., ferner Betriebe und Werkstätten, die neue Glocken gießen oder gesprungene 
Glocken umgießen oder die Bronzeglocken, die zum Verkauf bestimmt sind, im Besitz oder Gewahr- 
sam haben. 
6 . 
Beschlagnahme. 
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Bronzeglocken werden hiermit beschlagnahmt. 
86. 
Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr 
berührten Bronzeglocken verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie nichtig sind, soweit sie 
nicht ausdrücklich durch die folgenden Anordnungen oder etwa weiter ergehende Anordnungen der Metall- 
Mobilmachungsstelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kriegsamts oder der beauftragten Behörden 
erlaubt werden. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der 
Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 
Trotz der Beschlagnahme sind ferner alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die mit 
Zustimmung der mit der Durchführung der Bekanntmachung beauftragten Behörden erfolgen. 
Die Befugnis zum einstweiligen ordnungsmäßigen Weitergebrauch der beschlagnahmten Bronze- 
glocken bleibt unberührt. · 
§-7. 
Meldepflicht, Enteignung und Ablieferung der beschlagnahmten Bronzeglocken. 
Die von der Bekanntmachung betroffenen Bronzeglocken unterliegen einer Meldepflicht, auch wenn 
die Befreiung von der Beschlagnahme, Enteignung und Ablieferung gemäß den Sonderbestimmungen 
des § 9 ausgesprochen wird; sie sind durch den Besitzer zu melden. Die gemeldeten Bronzeglocken werden 
durch besondere an den Besitzer gerichtete Anordnungen enteignet werden. Gemäß den Bestimmungen 
dieser Enteignungsanardnungen sind sie alsdann, soweit erforderlich, auszubauen und nach Entfernung 
der Klöppel und Klöppelöhre an die Sammelstellen abzuliefern. 
Die enteigneten Bronzeglocken, die nicht innerhalb der in der Enteignungsanordnung vorgeschriebenen 
Zeit abgeliefert sind, werden auf Kosten des Ablieferungspflichtigen zwangsweise abgeholt werden. 
Mit der Durchführung dieser Bekanntmachung werden' dieselben Kommunalverbände beauftragt, 
denen bereits die Durchführung der Bekanntmachung M. 1./10. 16. K. R. A. vom 1. Oktober 1916, betreffend 
Beschlagnahme, Bestandserhebung und Enteignung von Bierglasdeckeln, Bierkrugdeckeln aus Zinn und 
freiwillige Ablieferung von anderen Zinngegenständen, übertragen worden ist. Diese erlassen auch die 
Ausführungsbestimmungen hinsichtlich der# Meldepflicht, Ablieferung und Einziehung der beschlagnahmten 
Bronzeglocken. 
88. 
Ubernahmepreis. 
Der von der beauftragten Behörde für die Glockenbronze zu zahlende bernahmepreis wird für 
die aus einem Bauwerk ausgebauten Glocken wie folgt festgesetzt:
	        

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