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Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
abl_stettin
Title:
Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
abl_stettin_1917
Title:
Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (fachlich)
Volume count:
107
Place of publication:
Stettin
Publishing house:
F. Hessenland G.m.b.H.
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin.
  • Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

Full text

1 — 
  
  
  
  
  
  
  
Tabletts Trichter aller Art Wasserkrüge 
Tafelschaufeln Trinkbecher, auch Wasserschöpfer 
Tafelschippchen zusammenlegbare Weidlinge 
Taschenapotheken 1 Weinheber 
Taschenbecher Ulmer Pfannen Weinkühler 
Taschenflaschen Universalsiebe *m Weinstützen 
Tassen Untersätze für Gläser Wiegeschaufeln 
Tee-Eier Untertassen Wurstbüchsen 
Terkessel Ventildeckel 
Teesiebe Verbandzeugbüchsen 
Teigschüssem Verdampfschalen 
Teller aller Arl Vorlegelöffel 
Terrinen Vorleger 
Töpfe aller Art Vorratsbüchsen 
Topflappenkasten 
Toiletteneimer Wachszündholzhülsen 
Tortenbleche Wandbilder 
Tortenplatten Waschschüsseln 
Touristenkocher Wassereimer 
Transporteimer Wasserkannen 
Transportkannen Wasserkessel 
83. 
Ausnahmen. . 
Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung sind: 
mit Aluminium überzogene Gegenstände, die aus einem anderen Material als Aluminium 
hergestellt sind. 
84. 
Von der Bekanntmachung betroffene Personen, Betriebe usw. 
Von der Bekanntmachung werden betroffen alle Besitzer (natürliche und juristische Personen, 
einschlieglich öffenllich-rechtlicher Körperschaften und Verbände), auch Erzeuger und Händler der nach § 2 
dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände. Demgemäß erstreckt sich die Bekanntmachung auch auf 
kirchliche, stiftische, kommunale, im Eigentum des Reiches oder eines Bundesstaates befindliche Gegenstände. 
65. 
Beschlagnahme. 
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 2) werden hiermit beschlagnahmt. 
86. 
Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr 
betroffenen Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie nichtig sind, soweit sie 
nicht ausdrücklich auf Grund der folgenden Anordnungen oder elwa weiterhin ergehender Anordnungen 
erlaubt werden. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der 
Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. · , 
Trotz der Beschlagnahme sind Veränderungen und Verfügungen zulässig, die mit Zustimmung 
der mit der Durchführung der Bekanntmachung beauftragten Behörden (siehe 8 8) erfolgen. Die Besugnis 
zum einstweiligen Weitergebrauch der beschlagnahmten Gegenstände bleibt unberührt. 
87. 
Meldepflicht, Enteignung und Ablieferung der beschlagnahmten Gegenstände. 
Die von der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände unterliegen, unbeschadet aller bisher 
erstatteten Meldungen, der Meldepflicht durch den Besitzer. Sie werden durch besondere an den Besitzer 
gerichtete Anordnungen enteignet werden. Sobald ihre Enteignung angeordnet ist, sind sie, soweit 
erforderlich, auszubauen und an die Sammelsstellen abzuliefern.
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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