Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
abl_stettin
Title:
Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
abl_stettin_1917
Title:
Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (fachlich)
Volume count:
107
Place of publication:
Stettin
Publishing house:
F. Hessenland G.m.b.H.
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin.
  • Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

Full text

Sonderamtsblatt 
der Königlichen Regierung in Stettin. 
  
Ausgegeben am 1. März 1917. 
  
Bekanntmachung 
Nr. 3300/1. 17. 2. K. Ia, 
betreffend Bestandserhebung und Beschlagnahme von Korkholz, Korkabfällen und 
den daraus hergestellten Halb- und Fertigfabrikaten. 
Vom 1. März 1917. 
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Er- 
suchen des Königlichen Kriegsministeriums hier- 
mit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem 
Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen 
Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede 
Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahmevor- 
schriften nach §6 ) der Bekanntmachung über die 
Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) in Verbindung mit 
nden Ergänzungsbekanntmachungen vom 9. Ok- 
tober 1915 und vom 25. November 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 645 und 778) und vom 14. September 
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1019) und jede Zuwider- 
handlung gegen die Meldepflicht nach § 5““) der 
Bekanntmachungen über Vorratserhebungen vom 
2. Februar 1915, 3. September 1915 und 21. Ok- 
  
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geld- 
strafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach den all- 
bemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: 
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand bei- 
seiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, ver- 
kauft oder kauft, oder ein anderes Veräußerungs- 
oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt; 
wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegen- 
stände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, 
zuwiderhandelt; 
4. wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbeftm- 
mungen zuwiderhandelt. 
**) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf 
Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten 
Frist erteilt dder wissentlich unrichtige oder unvoll- 
ständige Angaben macht, wird mit Gefängnis 
bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 
jehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die 
verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen 
erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die 
vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt. 
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund 
dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist 
erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben 
macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend 
Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu 
sechs Monaten bestraft. Ebenso wird beftraft, wer fahr- 
lissig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu 
führen unterläßt. 
  
tober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54, 549 und 684) 
bestraft wird. Auch kann der Betrieb des 
Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur 
Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom 
Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 603) untersagt werden. 
81. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung werden be- 
troffen: 
a) Korkholz (Rinde des Korkholzes), Zier- 
korkholz und Korkbrocken, 
b) Korkabfalle, Korkschrot, Korkmehl sowie 
alle sonstigen bei der Korkverwertung sich 
ergebenden Korkrückstände, 
c) neue und gebrauchte Korkstopfen (Pfrop- 
fen), Korkspunde und Korkscheiben, 
d) neue und gebrauchte Korkringe und Kork- 
fender, 
e) alle übrigen vorstehend nicht genannten 
Fabrikate aus Kork (auch gebrauchte), so- 
weit in ihnen der Kork in unverändertem 
Zustande enthalten und nicht mit anderen 
Stoffen fest verbunden ist (also z. B. nicht 
Korksteine, Linoleum, Isoliermittel usw.). 
§2. 
Beschlagnahme. 
Alle im § 1 aufgeführten Gegenstände werden 
hiermit beschlagnahmt. 
83. 
Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die 
Vornahme von Veränderungen an von ihr 
berührten Gegenständen verboten ist und rechts- 
geschäftliche Verfügungen über diese nichtig sind, 
soweit sie nicht auf Grund der nachstehenden An— 
ordnungen (88 4 und 5) erlaubt werden. Den
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Gesetzblatt-Jahrgang

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment