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Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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fullscreen: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
abl_stettin
Title:
Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
abl_stettin_1917
Title:
Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (fachlich)
Volume count:
107
Place of publication:
Stettin
Publishing house:
F. Hessenland G.m.b.H.
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin.
  • Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

Full text

rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügun— 
gen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung 
oder Arrestvollziehung erfolgen. 
Trotz der Beschlagnahme sind alle Verände- 
rungen und Verfügungen zulässig, die mit Zu- 
stimmung des Königlich Preußischen Kriegsmini- 
steriums erfolgen. 
84. 
Verarbeitungs= und Verwendungserlaubnis. 
Trotz der Beschlagnahme ist die weitere Ver- 
arbeitung von Korkholz und Korkabfällen der im 
§ 1a und b aufgeführten Gegenstände zur Er- 
süllung von Aufträgen der Heeres= oder Marine- vorhandenen Bestände und Beantwortung der ge- 
verwaltung zulässig. 
Ebenso ist trotz der Beschlagnahme die Ver- 
wendung der im §# c und d genannten Gegen- 
laubt. 
85. 
Veräußerungserlaubnis. 
Trotz der Beschlagnahme dürfen von den im 
§ lc bis d aufgeführten Gegenständen monatlich 
bis zu 10 v. H. des bei Inkrafttreten der Bekannt- 
machung vorhandenen Vorrats veräußert werden. 
86. 
Meldepflicht, Meldestelle und Meldefrist. 
Die von der Bekanntmachung betroffenen 
Für 
Gegenstände unterliegen einer Meldepflicht. 
die Meldepflicht ist der am 1. März 1917 tatsäch- 
lich vorhandene Bestand an meldepflichtigen 
Gegenständen maßgebend. 
Die Meldungen sind an die Kriegswirtschafts- 
Aktiengesellschaft, Berlin W. 50, Nürnberger 
Platz 1, postfrei mit der Aufschrift „Bestands- 
erhebung von Korkholz usw.“ bis zum 10. März 
1917 zu senden. 
87. 
Meldepflichtige Personen usw. 
Zur Meldung sind verpflichtet: 
1. alle natürlichen und iuristischen Per- 
sonen, die Gegenstände der im § 2 be- 
zeichneten Art in Gewahrsam haben oder 
aus Anlaß ihres Handelsbetviebes oder 
fonst! d Erwerbes wegen kaufen oder 
verkau 
2. landwirtschaftliche und gewerbli 
Unternehmer, in deren Betrieben solche 
Gegenstände erzeugt oder vevarbeitet 
werden, 
3. Lommmunen, öffentlich-rechtliche Körper- 
schaften und Verbände. 
zelnen ergibt. 
worten. 
  
88. 
Meldescheine. 
Die Meldungen haben auf den vorgeschriebe— 
nen amtlichen Meldescheinen zu erfolgen, aus 
denen sich der Umfang der Meldungen im ein— 
Die Fragen sind genau zu beant— 
Die Anforderung der Meldescheine hat bei 
der Kriegswirtschafts-Aktiengesellschaft zu er- 
folgen, sie sind mit deutlicher Unterschrift und ge- 
nauer Adresse zu versehen. Der Meldeschein darf 
zu anderen Mitteilungen als zur Anmeldung der 
stellten Fragen nicht verwandt werden. 
Von der erstatteten Meldung ist eine zweite 
stände zu ihrem bestimmungsgemäßen Zweck im Ausfertigung (Abschrift, Durchschlag, Kopie) von 
Rahmen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft er= de 
h asmähßig schaf rückzubehalten. 
m Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zu- 
89. 
Lagerbuch und Auskunfterteilung. 
Jeder Meldepflichtige (88 6 und 7) hat ein 
Lagerbuch zu führen, aus dem jede Anderung in 
den Vorratsmengen und ihre Verwendung ersicht- 
lich sein muß. Soweit der Meldepflichtige bereits 
6 ein derartiges Lagerbuch führt, braucht ein be- 
sonderes Lagerbuch nicht eingerichtet zu werden. 
Beauftragten der Militär= oder Polizei- 
behörden ist die Prüfung des Lagerbuches sowie 
die Besichtigung der Räume zu gestatten, in denen- 
meldepflichtige Gegenstände zu vermuten sind. 
8 10. 
– Ausnahmen. 
Ausgenommen von den Anordnungen dieser 
Bekanntmachung sind: 
a) Vorräte an: 
1. Lorkholz (Rinde des Kork- 
lzes), Zierkorkholz und 
Kodlbrocken Unter 50 kg, 
2. Korkabfällen, Korkschrot, 
Korkmehl sowie allen son- 
stigen bei der Korkverwer- 
tung sich ergebenden. Kork- 
rückständen „ 50 kg, 
3. neuen Korkstopfen (Pfrop- 
fen), Korkspunden un 
Korkscheiben „ 25 kg, 
desgleichen gebrauchten .„ 50 kg, 
4. neuen Korkringen und 
Korkfendern . „ 25 kg, 
desgleichen gebrauchten .„ 50 kg,
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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