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Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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fullscreen: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
abl_stettin
Title:
Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
abl_stettin_1917
Title:
Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (fachlich)
Volume count:
107
Place of publication:
Stettin
Publishing house:
F. Hessenland G.m.b.H.
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin.
  • Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

Full text

56 
Gesetz-Sammlung. 
(Nr 11564.) Gesetz, betreffend die Abänderung des 
Preußischen Gerichtskostengesetzes vomi 
25. Juli 1910 (Gesetzsamml S. 184), 
der Gebührenordnung für Notare vom 
25. Juli 1910 (Gesetzsamml. S. 233) 
und des Gesetzes, enthaltend die landes- 
gesetzlichen Vorschriften über die Ge- 
bühren der Rechtsanwälte und der 
Gerichtsvollzieher, vom 21. März 1910, 
in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 6. September 1910 (Gesetzsamml. 
S. 261). Vom 17. Februar 1917. 
(Nr. 11565.) Erlaß des Staatsministeriums, betreft 
fend Anmeldung des vereinfachten 
Enteignungsverfahrens bei der Ver- 
legung des östlich der Eisenbahnstrecke 
Bitterfeld —Leipzig gelegenen Anschluß- 
bahnhofs der Grube Leopold bei 
Edderitz, Aktiengesellschaft, auf die 
westliche Seite der Strecke. Vom 
14. Februar 1917. 
(Nr. 11566.) Erlaß des Staatsministeriums, betref- 
fend Anwendung des vereinfachten 
Enteignungsverfahrens bei dem Bau 
der elektrischen Starkstromleitung von 
der Schaltstation des Elektrizitäts 
werks in Rheydt, Regierungsbezirk 
Düsseldorf, nach dem städtischen Elek- 
trizitätswerk Erkelenz, Regierungsbezirk 
Aachen, durch die Niederrheinischen 
Licht= und Kraftwerke, Aktiengesellschaft 
in Rheydt. Vom 15. Februar 1917. 
Ausgegeben zu Berlin, den 1. März 1917. 
Verordnungen und Bekanntmachungen 
höchster und höherer Behörden. 
99) Ausführungsanweisung 
zur Bekanntmachung über die Gründung 
einer Reichsstelle für Gemüse und Obst 
vom 18. Mai 1916 
(Reichsgesetzbl. S. 391). 
  
J. 
1. Für den preußischen Staat (mit Aus- 
nahme der Hohenzollernschen Lande) wird ein 
Landesamt für Gemüse und Obst errichtet. Das 
Landesamt ist eine Behörde und hat seinen Sitz 
in Berlin. 
Das Landesamt hat für die Aufbringung 
und Verteilung von Gemüse und Obst ini Staats- 
gebiet zu sorgen. Ihm wird auf Grund der Be- 
  
kanntmachung über die Errichtung von Preis- 
prüfungsstellen und die Versorgungsregelung 
vom 25. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 607) 
jund der ergänzenden Bekanntmachungen vom 
4. November 1915 und vom 6. Juni 1916 (Reichs- 
Gesetzbl. 1915 S. 728 und 1916 S. 673) die Be- 
fugnis verliehen, die Versorgung der Bevölkerung 
des Staatsgebiets mit Gemüse und Obst gemäß 
§ 15 Abs. 3 der ersterwähnten Bekanntmachung 
in seiner gegenwärtigen Fassung zu regeln. So- 
weit das Landesamt für Gemüse und Obst von 
dieser Befugnis Gebrauch macht, ruhen die ent- 
sprechenden Befugnisse der Kommunalverbände 
und der Oberpräsidenten und Regierungspräsi- 
denten. Von diesen Stellen etwa erlassene, der 
Regelung des Landesamts entgegenstehende An- 
ordnungen sind durch besondere Bekanntmachung 
alsbald außer Wirkung zu setzen. Einer Vorlage 
der Anordnungen des Landesamts bei uns zur 
Genchmhaltung vor ihrer Veröffentlichung bedarf 
es nicht. Das Landesamt vermittelt ferner den 
Verkehr zwischen der Reichsstelle für Gemüse und 
Obst, Verwaltungsabteilung, einerseits und den 
den Landeszentralbehörden nachgeordneten Be- 
hörden der Allgemeinen und inneren Verwaltung 
sowie den kommunalen Behörden anderseits. 
Die Unterverteilung der vom Reich über- 
wiesenen Mengen an Gemüsewaren (Sauerkraut, 
Dörrgemüse, Gemüsekonserven usw.) und von 
Obsterzeugnissen (Obstmus, Marmelade, Obst- 
konserven usw.) und die Regelung der Versorgung 
mit diesen Lebensmitteln bleibt von der Zu- 
ständigkeit des Landesamts für Gemüse und Obst 
ausgenommen. Sie gehören auch weiter zu den 
Aufgaben des Landesamts für Nährmittel und 
ier. 
Der Vorsitzende, der stellvertretende Vor- 
sitzende und die Mitglieder des Landesamts für 
Gemüse und Obst werden von dem Minister des 
Innern im Benehmen mit den Ministern für 
Landwirtschaft, Domänen und Forsten und für 
Handel und Gewerbe ernannt. 
Die Aufsicht über das Landesamt für Ge- 
müse und Obst führt der Minister des Innern. 
Der Erlaß einer Geschäftsanweisung für das 
Landesamt bleibt vorbehalten. Der Erlaß des 
Ministers des Innern vom 3. Juli 1916 — V. 
14 575 — wird aufgehoben. 
2. Für jede Provinz ist eine Provinzialstelle 
für Gemüse und Obst, für jeden Landkreis eine 
Kreisstelle für Gemüse und Obst einzurichten. 
Die Stadt Berlin ist der Provinzialstelle der Pro- 
Linz Brandenburg für Gemüse und Obst anzu- 
schließen. . 
Die Oberpräsidenten erlassen die Anordnun— 
zen wegen Einrichtung der Provinzialstellen und 
führen die Aufsicht über dieselben. Sie können 
nach ihrem Ermessen von der Einrichtung einer 
Provinzialstelle absehen und statt dessen den Re— 
gierungspräsidenten die Einrichtung von Bezirks- 
stellen für Gemüse und Obst für die einzelnen 
Regierungsbezirke übertragen. Die Bezirks-
	        

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