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Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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fullscreen: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
abl_stettin
Title:
Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
abl_stettin_1917
Title:
Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (fachlich)
Volume count:
107
Place of publication:
Stettin
Publishing house:
F. Hessenland G.m.b.H.
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin.
  • Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

Full text

57 
stellen für Gemüse und Odbst unterstehen der 
Aufsicht des Regierungspräsidenten, Anzeigen 
über die erfolgte Einrichtung der Provinzial- 
(Bezirks-sstellen für Gemüse und Obst ist unter 
Benennung der Leiter dem Minister des Innern 
und dem Landesamt für Gemüse und Obst bis 
zum 10. März d. Is. zu erstatten. 
3. Die Kreisstellen für Gemüse und Obst 
werden von den Kreisausschüssen eingerichtet. 
Die Kreisausschüsse können die Geschäfte der 
Kreisstellen vorhandenen Wirtschaftsstellen, z. B. 
den Kreiskommissionen (Abs. 3 des Erlasses des 
Ministers des Innern vom 15. Februar 1917 — 
VIa 607 —) übertragen. 
Das Landesamt für Gemüse und Obst ist be- 
fugt, mit den staatlichen und kommunalen Be- 
hörden in unmittelbaren Verkehr zu treten. Die 
Provinzial-(Bezirks-stellen für Gemüse und Obst 
haben den Anforderungen des Landesamts, die 
Kreisstellen für Gemüse und Obst den Anforde- 
rungen des Landesamts und der Provinzial-(Be- 
zirks-#sstellen Folge zu leisten. , 
Die Hohenzollernschen Lande bleiben auch 
weiterhin an die Königlich Württembergische 
Landesvermittlungsstelle für Gemüse und Obst 
angeschlossen. .-" — 
Zuständige Behörde im Sinne des 86 Abs. 1 
ist der Landrat, in Stadtkreisen der Gemeinde— 
vorstand. 
Diese Ausführungsanweisung tritt mit dem 
5. März 1917 in Kraft. « 
Berlin, den 1. März 1917. 
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und 
Forsten. 
Frhr. v. Schorlemer. 
Der Minister des Innern. 
v. Loebell. 
Der Minister für Handel und Gewerbe. 
Im Auftrage: 
Lusensky. 
100) Den Beginn der nächsten im Königlichen 
Institut für Kirchenmusik in Charlottenburg. Harden- 
bergstraße 36, abzuhaltenden Prüfung für Ge- 
sanglehrer und -lehrerinnen an höheren Lehr- 
anstalten in Preußen habe ich auf den 14. Juni 
1917 festgesetzt. " · 
Berlin W. 8, den 28. Februar 1917. 
Der Minister 
der geistlichen und Unterrichts-Angelegenheiten. 
Im Auftrage: 
Schmidt. 
101) Ausführungsanweisung 
zur Verodnung über Hülsenfrüchte vom 
29. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 846). 
In Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen 
zur Verordnung über Hülsenfrüchte vom 29. Juni 
  
1916 vom 19. Okotober 1916 erhält der zweite 
Satz folgende Fassung: 
„Der Nachweis gilt als erbracht, wenn 
es sich um Mengen von nicht mehr als 250 2 
handelt."“ 
Berlin, den 9. Februar 1917. 
Der Minister für Handel und Gewerbe. 
Im Auftrage: · 
Lusensky. 
Der Minister 
für Landwirtschaft, Domänen und Vorsten. 
Im Auftrage: 
Graf von Keyserlingk. 
Der Minister des Innern. 
Im Auftrage: 
Dr. Freund. 
102) Allgemeine Verfügung vom 12. Fe- 
bruar 1917, — betreffend die Inanspruchnahme 
der Polizeibehörden durch die Gerichte und 
Staatsanwaltschaften. 
Nach einer Mitteilung des Herrn Ministers 
des Innern haben die Polizeibehörden mehrfach be- 
richiet, daß sie durch die Erledigung von Ersuchen 
der Gerichte und Staatsanwaltschaften sehr in An- 
spruch genommen und dadurch in der Erfüllung 
ihrer durch die Anforderungen des Krieges stark ge- 
wachsenen Aufgaben rein polizeilicher Art, insbeson- 
dere auf dem Gebiete der Lebensmittelversorgung, 
behindert werden. Jene Inanspruchnahme wird 
deshalb besonders empfunden, weil dem starken 
Wachsen der polizeilichen Geschäfte ein steigender 
Mangel an den zu ihrer Bewältigung erforderlichen 
Arbeitskräften gegenübersteht. 
Bei den Justizbehörden liegen zwar die Ver- 
hältnisse insofern ähnlich, als bei stark verminderter 
Beamtenzahl viele mit dem Kriege in unmittelbarem 
Zusammenhange stehende Geschäfte (z. B. die Straf- 
sachen wegen Übertretung der zahlreichen Kriegsver- 
ordnungen, Erbschafts-, Vormundschafts-, Fürsorge- 
sachen usw.) ohne die Möglichkeit eines Aufschubs 
erledigt werden müssen. Die Inanspruchnahme der 
Polizeibehörden zu diesen Zwecken läßt sich daher na- 
mentlich dann nicht vermeiden, wenn sie durch die 
Rücksichtnahmesauf das Publikum selbst geboten wird 
(um diesem mit Zeitverlust und Kosten verbundene 
Reisen an eine Gerichtsstelle zu ersparen), oder wenn 
nach der Art des Ersuchens die polizeiliche Erledi- 
gung als die sachlich zweckmäßigere erscheint. Liegen 
diese Gründe aber nicht vor, so ist es nach Lage 
der Verhältnisse Pflicht der Justiztehörden, in mög- 
lichst weitem Umfange die Ermittelungen und son- 
stigen Geschäfte durch eigene Beamte oder durch 
Angehen anderer Justizbehörden erledigen zu lässen, 
um die Polizeibehörden entsprechend zu entlasten. 
Von Eilvermerken ist in Ersuchen an die Po- 
lizeibehörden nur dann Gebrauch zu machen, wenn 
ein wirklich zwingender Anlaß dazu vorliegt. 
H Auf die Allgemeine Verfügung vom 28. Fe-
	        

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