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Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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fullscreen: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
abl_stettin
Title:
Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
abl_stettin_1917
Title:
Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (fachlich)
Volume count:
107
Place of publication:
Stettin
Publishing house:
F. Hessenland G.m.b.H.
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin.
  • Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

Full text

Sonderamtsblatt 
der Königlichen Regierung in Stettin. 
  
Ausgegeben am 1. April 1917. 
Nachtragsbekanntmachung 
Nr. L. 888/3. 17. K. R. A. 
zu der Bekanntmachung Nr. Ch. II. 888/7. 16. K. R. A. 
vom 8. August 1916, betreffend Höchstpreise und Beschlag- 
nahme von Leder. 
Vom 1. April 1917. 
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf 
Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums auf 
Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand 
vöôm 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz 
vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813), 
in Bayern auf Grund der Allerhöchsten Ver- 
ordnung vom 31. Juli 1914, den Ubergang der 
vollziehenden Gewalt auf die Militärbehörde be- 
treffend, ferner des Gesetzes, betreffend Höchstpreise 
vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in 
der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 510) in Verbindung mit den Bekannt- 
machungen über die Anderung dieses Gesetzes vom 
merkung 
  
23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 25, 603 
und 1916 S. 183),7) ferner der Bekanntmachung 
über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 
24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) in Ver- 
bindung mit den Ergänzungsbekanntmachungen 
vom 9. Oktober 1915 und vom 25. November 1915 
(Reichs-Gesetzbdl. S. 645 und 778) und vom 
14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1019) mit 
dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, 
daß Zuwiderhandlungen nach den in der An- 
abgedruckten Bestimmungen bestraft 
werden, soweit nicht nach allgemeinen Strafgesetzen 
höhere Strafen angedroht sind*). Auch kann der 
21. Januar 1915, 23. September 1915 und Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekannt- 
wird bestraft: 
!7 –— 
oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet; 
W 
ist, beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört; 
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jabre und mit Geldstrase bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen 
.l wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet; 
. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Höchstpreise überschritten werden, 
s 
.wereinenGegenstand,deruoneinerAufforderung(§2,ZdesGesetzes,betreffendHöchstpreise)bet"rossen 
4. wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt 
sind, nicht nachkommt; 
S*t- 
wer Vorräte an Gegensiänden, für die Höchstpreise festgesetzt sind, den zuständigen Beamten gegenüber verheimlicht: 
wer den nach § 5 des Gesetzes, betreffend Höchupreise, erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. 
Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen ummer 1 oder 2 ist die Geldstrafe mindestens auf das Doppelie des 
Betrages zu bemessen, um den der Höchstpreis überschritten worden ist oder in den Fällen der Nummer 2 überschritten werden 
sollte; übersteigt der Mindestbetrag zehntausend Mark, so ist auf ihn zu erkennen. 
Geldstrafe bis auf die Hälfte des Mindestbetrages ermäßigt werden. 
Im Falle mildernder Umstände kann die 
ium den Fällen der Nummer 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten 
des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist; auch kann neben Gefänanisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte 
erkannt werden. 
**) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach den all- 
gemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: 
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder 
kauft, oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt; » 
3.wetderVerpsljcht1mg,dicbeschlagnahmtenGegenständezuverwahrenundpfleglichzubehandeln,zuwider- 
handelt; 
4. wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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