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Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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fullscreen: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
abl_stettin
Title:
Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
abl_stettin_1917
Title:
Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (fachlich)
Volume count:
107
Place of publication:
Stettin
Publishing house:
F. Hessenland G.m.b.H.
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin.
  • Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

Full text

116 
189) Den Doppelschrauben-Frachtdampfern 
ohne Anhang wird versuchsweise und widerruflich 
gestattet, den Hbh nzeilernkanal mit einer 
Schrauben-Tauchtiefe onu höchstens 1,410 m zu 
befahren. 
Diese Bestimmung tritt mit dem Tage ihrer 
Verkündung im Amtsl latt in Kraft. 
Die entgegenstehenden Bestimmungen im 
dritten Absatz des § 8 der Polizeiverordnung vom 
(I. März 1913 (Beilage zum 12. Stück des Amts- 
blatts vom 22. März 1913) werden gleichzeitig 
außer Kraft gesetzt. 
Potsdam, den 9. April 1917. 
Der Regierungspräsident 
als Chef der Verwaltung der 
Märkischen Wasserstraßen. 
190) Bekanntmachung. 
Die Vergütungsanerkenntnisse aus den Monaten 
Mai und Juni 1916 über Forderungen nach § 3 
Ziffer 1 und 2 des Gesetzes über die Kriegsleistungen 
vom 13. Juni 1873 (Naruralquartier, Stallung. 
Naturalverpflegung) sind vorzulegen, um sie einzu- 
lösen von den Gemeinden des Kreises: 
Usedom-Wollin bei der Kreiskasse in Swine- 
münde, 
Stettin bei der Regierungshauptkasse in Stettin. 
Stettin, den 23. April 1917. 
Der Regierungs-Präsident. 
In Vertretung. 
von Seebach. 
  
anderer Behörden. 
191) Bekanntmachung. 
Auf Grund der §§ 4 und 9 des Gesetzes über 
den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 be- 
stimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit: 
81. 
Als Schrotmühle im Sinne dieser Verordnung 
gilt jede nicht gewerblich betriebene Mühle und jede 
Vorrichtung, die zur Herstellung von Schrot oder 
Brotmehl geeignet ist, mag sie für Hand= oder 
Kraftbetrieb eingerichtet, beweglich oder fest ein- 
gebaut sein. 
§ 2. 
Die Benutzung von Schrotmühlen zur Zer- 
kleinerung von Getreide zu Speise= oder Futter- 
zwecken ist untersagt. 
Die Ortspolizeibehörden können, soweit den 
Besitzern das Recht der freien Verfügung über die 
Die Einrückungsgebühren betragen für die zweigespaltene zeile oder deren Raum 25 Mfennig. 
  
Früchte zusteht, die-Verarbeitung mittels Schrot- 
mühlen gestatten. Die Erlaubnis soll in der Regel 
schriftlich erteilt werden und soll den Namen des 
Besitzers, Menge und Art des zu verarbeitenden 
Getreides sowic die Frist, für die die Erlaubnis 
gilt, enthalten. Die Erlaubnis kann an die Be- 
dingung geknüpft werden, daß während der Zeit 
der Benutzung der Betrieb polizeilich beaufsichtigt 
wird. Die Erlaubunisscheinc sind nach Ablauf der 
Frist der Ortspolizeibehörde zurückzugeben und von 
dieser aufzubewahren. 
Bis zum Eintreffen der Erlaubnis der Orts- 
polizeibehörde sind die Guts= und Gemeinde- 
vorsteher in dringenden Fallen berechtigt, die Er- 
laubnis vorläufig zu erteilen. 
83. 
Jede entgeltliche oder unentgeltliche, dauernde 
oder vorübergehende Überlassung von Schrot- 
mühlen an andere ist untersagt, soweit nicht für 
vorübergehende Benutzung Genehmigung nach § 2 
erteilt ist. 
84. 
Vertrage über die Lieferung von Schrot- 
mühlen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung 
noch nicht durch Lieferung ausgeführt sind, dürfen 
seitens des Veräußerers nicht mehr erfüllt werden. 
85. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung 
werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre be— 
straft. Bei Vorliegen mildernder Umstände kann 
auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu 1500 M er- 
kannt werden. 
Stettin, den 10. April 1917. 
Der stellvertretende Kommandierende General 
des II. Armeekorps. 
Frhr. v. Vietinghoff, 
General der Kavallerie à la Suite des 
Kürassier-Regiments Königin. 
Abt. 2. Nr. 25679. 
192) Bekanntmachung. 
Die Leuchttonne „B“ gegenüber dem südlichen 
Molenkopfe des Leitholm im Papenwasser (Leucht- 
feuer aller Meere, Heft 1 Ostsee, lfd. Nr. 466) ist 
wegen Ausbesserung auf voraussichtlich 4 Wochen 
außer Betrieb. 
Stettin, den 17. April 1917. 
Königliches Wasserbauamt. 
— Belegblätter und d einzelne 
Stücke kosten 10 Pfennig für jeden angefangenen Bogen, mindestens aber 20) Pfennig für jedes Stück des Amtsblattes. 
Schriftleitung: Amtsblattstelle der Königlichen Regierung. 
Druck von F. Hessenland, G. m. b. H. in Stettin. 
Hierbei der „Hffentliche Anzeiger“ und „Sonderbeilage zum Öffentlichen Anzeiger des Regierungs-Amtsblatts“.
	        

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