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Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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fullscreen: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
abl_stettin
Title:
Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
abl_stettin_1917
Title:
Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (fachlich)
Volume count:
107
Place of publication:
Stettin
Publishing house:
F. Hessenland G.m.b.H.
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin.
  • Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

Full text

Sonder-- Amtsbilalt 
der Königlichen Regierung in Stettin. 
Ausgegeben am 6. Januar 1917. 
  
Anordnung 
betreffend den Absatzk von Fischen. 
Auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats über die Errichtung von Preisprüfungsstenen 
und die Wsorgungeregelung vom 25. September — 4. November 1915 (R.-G.-Bl. S. 607, 728) und 
der Bekanntmachung zur Ergänzung dieser Verordnung vom 6. Juli 1916 (R. G.-Bl. S. 673) sowie 
der am 19. Juli 1916 erlassenen Ergänzung zur Preußischen Ausführungsanweisung vom 6. Oktober 1915 
wird für den Umfang des Regierungsbezirkes Stettin folgendes angeordnet. 
81. 
Die in der Ostsee gesangenen und innerhalb des Regierungsbezirks Stettin gelandeten und die 
im Küstenfischereigebiet des Regierungsbezirks Stettin sowie in der Oder, ihren Armen und Verbindungs- 
gewässern bis zur Grenze der Provinzen Brandenburg und Pommern aufwärts gefangenen Fische dürfen 
vom Fischer, onrbehaltlich der Besti immungen im Absatz 2 nur an die vom Aussichtsrat der Stettiner 
Fischhandels gesellschaft m. b. H. in Stettin eingerichteten und bekannt gemachten Abnahmestellen abgesetzt 
werden. Das Küstenfischereigebiet umfaßt die Oder von der Baumbrücke in Stettin abwärts, die kleine 
und die große Reglitz von den Chausseebrücken der Stettin—Altdammer Chaussee abwärts, den Damm- 
schen See nebst seinen weiteren vorstehend nicht erwähnten Verbindungsgewässern mit der Oder, das 
Papenwasser sowie zwischen diesem und dem Dammschen See belegenen untereinander in Verbindung 
stehenden (Pewässer, das Stettiner Haff und seine Mündungsarme, ferner die mit vorstehend bezeichneten 
Gemässern ohne zwischenliegende Flußläufe in offenem Zusammenhange stehenden Buchten und Seen. 
Mit Genehmigung der Stettiner Fischhandelsgesellschaft dürfen die Fischer auch an andere als 
die in Absag 1 genannten Stellen Fische entgeltlich oder unentgeltlich abgeben. Art und Menge der auf 
Grund dieser Bestimmung abgegebenen Fische sind jedes Mal unverzüglich den Vertrauensleuten der 
genannten Gesellschaft, deren Namen und Wohnorte ortsüblich bekannt gemacht werden, anzuzeigen. 
Unberührt bleibt ferner das Recht der Fischer, zur eigenen Ernährung, sowie zur Versorgung 
ihrer Hausangehörigen Fische zurückzubehalten und zu verwenden. Den Haushaltsangehörigen werden 
gleichgestellt Naturalberechtigte, insbesondere Altenteiler und Arbeiter, sofern sie bisher kraft ihrer Berech- 
tigung oder als Lohn Fische zu beanspruchen haben. 
82. 
Die Fische, die unter die Bestimmung des § 1 Absatz l fallen, sind von dem, der sie gesangen 
hat, unverfügicch auf eigene Kosten und auf kürzestem Wege an die nächste der von dem Ausfsichtsrat der 
Fischhandelsgesellschaft m. b. H. in Stettin bestimmten und bekannt gegebenen Abnahmestellen zu bringen 
es sei denn, daß die Fische auf Grund des § 1 Absatz 2 obgegeben werden sollen oder zur Selbst 
versorgung (§ 1 2 3) bestimmt sind. 
  
83. 
Wer den vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaien 
oder mit Geldstrafe bis zu 1500 . bestraft. 
6 8 4. 
Diese Anordnung tritt mit dem 8. Januar 1917 in Kraft. 
Stettin, den 14. Dezember 1916. 
Der Regierungs-Präfident. 
Pr. A. III. 7 411. von Schmeling. 
Schriftleiung m Vureau der Könialichen Regierung in Slettin. Druck von S. Hesienland (6. wm. b. P. in Siettn 
 
	        

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