Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
abl_stettin
Title:
Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
abl_stettin_1917
Title:
Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (fachlich)
Volume count:
107
Place of publication:
Stettin
Publishing house:
F. Hessenland G.m.b.H.
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin.
  • Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

Full text

- 
S 
« 
Vorräte 
hr be— 
tragen al 
13. Borsäure Z 
.Borax technisch u. rein 
Perborsaure Salze 
Bor in Erzen und Erden Goracit, 
Pandermit) 
* 
Sotbald die 
Sl — « 
880 
Ome 
7 
G□## 
15. 
16. 
" 
Meldepflichtige Personen. 
Zur Meldung verpflichtet sind: 
alle Personen, welche Gegenstände der im 
§2 bezeichneten Art im Gewahrsam haben 
oder aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder 
sonst des Erwerbes wegen kaufen oder ver- 
kaufen, . 
gewerbliche Unternehmer, in deren Be— 
trieben solche Gegenstände erzeugt oder ver— 
arbeitet werden, 
3. Kommunen, üöffentlich- rechtliche 
schaften und Verbände. 
Vorräte, die sich am Stichtag (8 ) unterwegs 
befinden, sind unverzüglich nach der Ankunst vom 
Empfänger zu melden. 
Körper- 
–— 
— 
84. 
Stichtag, Meldefrist, Meldestelle. 
Für die Meldepflicht sind die bei Beginn des 
I. Juni (Stichtag) sowie des 1. Dezember (Stich- 
lag) eines jeden Jahres vorhandenen Bestände an 
meldepflichtigen Gegenständen maßgebend. 
Die erste Meldung hat bis zum 10. Juni 1917, 
die späteren Meldungen haben bis zum 10. Tage 
des auf d den Stichtag folgenden Monats zu erfolgen. 
Die Meldungen sind an die Kriegs-Rohstoff- 
Abteilung (Sekt. C('h#.) des Königlich Preußischen 
Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hede- 
mannstraße 10, zu erstatten. 
Erreichen die Vorräte an den im § 2 bezeich- 
neten Gegenständen nach dem Stichtage die melde- 
pflichtigen Mengen, so ist die Bestandsmeldung 
innerhalb 2 Wochem an die vorbezeichnete Stelle zu 
erstatten. 
8 5. 
Art der Meldung. 
Die Meldungen haben nur auf amtlichen 
Stettin, den 1. Juni 1917. 
10 
  
Meldescheinen zu erfolgen, die bei der Vordruck- 
verwaltung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des 
Koniglich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin 
IW. 48, Verl. Hedemannstraße 10, unter Angabe 
der Vordrucknummer Bst. 1356 b anzufordern sind. 
Die Anforderung der Meldescheine ist mit 
dautlicher Unterschrift und genauer Adresse zu ver- 
sehen. 
Der Meldeschein darf zu anderen Mitteilungen 
als zur Beantwortung der gestellten Fragen nicht 
verwandt werden. Auf die Vorderseite der zur 
Ubersendung der Meldung benutzten Briefumschläge 
ist der Vermerk zu setzen: 
„Betrifft Meldung chemischer Erzeugnisse“. 
Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite 
Ausfertigung (Abschrift, Durchschrift, Kopie) von 
dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zu- 
rückzubehalten. 
§ 6. 
Lagerbuchführung. 
Jeder gemäß § 3 Meldepflichtige hat über die 
nach § 2 meldepflichtigen Gegenstände ein Lager- 
buch zu führen, aus dem jede Anderung der melde 
pflichtigen Vorratsmengen und ihre Verwendung 
ersichtlich sein muß. Soweit der Meldepflichtige 
bereits ein derartiges Lagerbuch führt, braucht er 
kein besonderes Lagerbuch einzurichten. 
Beauftragten Beamten der Polizei= oder 
Militärbehörden ist jederzeit die Prüfung des 
Lagerbuches sowie die Besichtigung der Räume zu 
gestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände sich 
befinden oder zu vermuten sind. 
8 7. 
Anfragen und Anträge. 
Alle Anfragen und Anträge, welche diese Be- 
kanntmachung betreffen, sind an die Kriegs-Roh= 
sioff-Abteilung (Sekt. Ch.) des Königlich Preußi- 
schen Kriegsministeriums in Berlin SW. 48, Verl. 
Hedemannstraße 10, zu richten. Sie müssen auf 
dem Briefumschlag sowie am Kopfe des Briefes 
den Vermerk tragen: · « 
„Betrifft Meldung von chemischen Erzengnissen“. 
§ . 
Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juni 1917 
in Kraft. 
Der stellvertretende Kommandierende General des Il. Armeekorps. 
Frhr. v. Vietinghoff, 
General der Kavallerie à la suite des Kürassier-Regiments „Königin“ 
  
Schriftleitung im Bureau der Königlichen Regierung zu Stettin. 
Druck von F. Hessenlan d G. m. b. H in Stetlin
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Gesetzblatt-Jahrgang

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment