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Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
abl_stettin
Title:
Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
abl_stettin_1917
Title:
Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (fachlich)
Volume count:
107
Place of publication:
Stettin
Publishing house:
F. Hessenland G.m.b.H.
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin.
  • Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

Full text

. Die Beleuchtung und Beheizung der Theater, 
Lichtspielhäuser, Versammlungsräume und 
Vergnügungsstätten ist auf das unbedingt 
notwendige Maß zu beschränken. 
4. Die Beleuchtung und Beheizung der Gast- 
und Schankwirtschaften sowie der Cafés ist 
nur soweit zulässig, als es unbedingt not- 
wendig ist. 
5. Die Beleuchtung und Beheizung der Wohn- 
räume ist auf. das Mindestmaß zu be- 
schränken. Nähere Bestimmungen zu 3, 4, 5 
treffen die lokalen Polizei= und Gemeinde- 
behörden. 
6. Die Polizeistunde wird auf 10 Uhr abends 
festgesetzt. Die lokalen Polizeibehörden haben 
das Recht, dieselbe in Ausnahmefällen zu 
verlängern, keinesfalls aber über 11 Uhr 
hinaus. 
Zuwiderhandlungen werden gemäß § 9b des 
Gesetzes über den Belagerungszustand bestraft. 
Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung 
in Kraft. 
Stettin, den 18. Oklober 1917. 
Der stellvertretende Kommandierende General 
des II. Armeekorps. 
Frhr. v. Vietinghofi, 
General der Kavallerie à la suite des 
Kürassier-Regiments Königin. 
Abt. 2. Nr. 76795. 
505 Bekanntmachung. 
Ich habe Veranlassung, auf den Korpsbefehl 
vom 10. September 1916 Abt. 2. Nr. 57034 hin- 
zuweisen, nach welchem öffentliche politische Ver- 
sammlungen im Korpsbezirk untersagt, dagegen Mit- 
gliederversammlungen aller politischen Parteien und 
Gruppen gestattet sind. 
Die Polizeiverwaltungen sind dafür verant- 
wortlich, daß dieser Befehl unter allen Umständen 
befolgt wird. . 
Stettin, den 19. Oktober 1917. 
Der stellvertretende Kommandierende General 
des II. Armeekorps. 
Frhr. v. Vietinghoff, 
General der Kavallerie à la suite des 
Kürassier-Regiments Königin. 
Abt. Z. Nr. 7680g. 
506 Bekanntmachung. 
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird 
auf Grund des Gefetzes über den Belagerungszustand 
vom 4. Juni 1851 für den Bereich des II. Armee- 
korps mit Ausschluß des Festungsbereichs Swine- 
münde folgendes verordnet: 
81. 
Die Bevölkerung hat ihren Verkehr mit den 
Kriegsgefangenen auf die durch deren Arbeit, 
  
Unterbringung und Verpflegung notwendigen 
Verrichtungen zu beschränken. Jede darüber 
hinausgehende Annäherung sowie das unbe- 
fugte Betreten der Gefangenenlager, Unter- 
kunftsstellen und Arbeitsstätten von Kriegs- 
gefangenen ist verboten. 
§ 2. 
Es ist verboten, den Kriegsgefangenen ent- 
geltlich oder unentgeltlich folgende Gegenstände 
zu beschaffen oder bei der Beschaffung behilf- 
lich zu sein: 
Kleidungsstücke aller Art, Feuerzeuge, 
elektrische Taschenlampen, Waffen aller Art, 
Landkarten, Kursbücher, Fahrpläne, Kom- 
passe, Fahrräder und ähnliche Gegenstände, 
die zur Flucht dienen können; 
ferner alkoholische Getränke aller Art, 
soweit deren Verkauf nicht durch kriegs- 
ministeriellen Erlaß zugelasseu ist. 
Handel und Verkehr mit Kriegsgefangenen 
ist nur durch Vermittelung des Wachtmannes 
oder mit dessen Genehmigung und in dessen 
Gegenwart erlaubt. Das Betreten von Gast- 
wirtschaften darf Kriegsgefangenen nicht ge- 
stattet werden. 
83. 
Posisendungen aller Art, Zeitungen und 
alle schriftlichen Mitteilungen sowohl von den 
Gefangenen als an dieselben müssen der Post- 
prüfungsstelle des zuständigen Gefangenen- 
lagers vorgelegt? werden.“ 
Jede Umgehung der zuständigen Post- 
prüfungsstelle bei der Beförderung von Sen- 
dungen der Kriegsgefangenen ist verboten, 
ebenso jede Beihilfe dazu, z. B. durch Deck- 
adressen. 
Die Benutzung des Fernsprechers darf Fcs- 
gefangenen nicht gestattet werden. 
84 
Verboten ist, Kriegsgefangene zur Fuucht 
aufzureden oder die Flucht zu begünstigen. 
Kriegsgefangene ohne Begleitung des Wacht- 
manns dürfen weder aufgenommen noch ver- 
pflegt noch sonst irgendwie unterstützt werden. 
Bielmehr ist deren baldige Festnahme mit 
allen Mitteln zu betreiben. Wer Kenntnis 
von dem unerlaubten Aufenthaltsort eines 
Kriegsgefangenen hat, hat der nächsten Polizei- 
behörde davon sofort Nachricht zu geben. 
§ 5. 
Jeder geschlechtliche oder sonst gegen Zucht 
und Sitte verstoßende Verkehr mit Kriegs- 
gefangenen ist verboten. Das stellvertretende 
Generalkommando behält sich vor, die Namen 
der wegen Vergehens gegen dieses Verbot 
verurteilten Personen zu veröffentlichen.
	        

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