Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_dr_1907
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich.
Author:
Altmann, P.
Volume count:
1
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
Scope:
421 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reichs.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Sechstes Kapitel.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)
  • Endsheet
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch. Staatsrechtliche und verwaltungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweites Buch.
  • Erster Abschnitt. Geschichte des Deutschen Staatsrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reichs.
  • Erstes Kapitel.
  • Zweites Kapitel.
  • Drittes Kapitel. Das Reichsvolk (Bundesvolk).
  • Viertes Kapitel. Wirkungen der Staatsangehörigkeit.
  • Fünftes Kapitel. Die Armengesetzgebung des Deutschen Reichs.
  • Sechstes Kapitel.
  • Siebentes Kapitel. Die Bundesgewalt. A. Die Organe der Bundesgewalt.
  • Achtes Kapitel. B. Die Funktionen der Bundesgewalt.
  • Sachregister.
  • Index
  • Advertising

Full text

92 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
stehenden, einem Zwecke der Wohltätigkeit gewidmeten Fonds gewährt 
werden. Vorsteher, welche diese Auskunft innerhalb einer 14tägigen 
Frist, von Empfang der seitens der Gemeindebehörden ergangenen 
Aufforderung an gerechnet, zu erteilen unterlassen, werden mit einer Geld- 
strafe bis zu dreißig Mark bestraft, auf welche Strafe eventl. von 
den Gerichten zu erkennen ist (§ 6 AG. MI.) 
Die Verwaltungs= und Polizeibehörden sind verpflichtet, innerhalb 
ihres Geschäftskreises den Armenverbänden behufs der Ermittlung der 
Heimats-, Familien= und Aufenthaltsverhältnisse eines Hilfsbedürftigen 
auf Verlangen behilflich zu sein (§ 63). 
Ist ein Armenverband zur Zahlung der ihm endgültig auferlegten 
Kosten laut Bescheinigung der ihm vorgesetzten Behörde ganz oder 
teilweise außerstande, so hat der Bundesstaat, welchem er angehört, 
entweder mittelbar oder unmittelbar für die Erstattung zu sorgen (§ 59). 
In Preußen sind die Landarmenverbände durch § 36 A. zu Bei- 
hülfen an unvermögende Ortsarmenverbände verpflichtet. 
§ öl. Aufsichtsbehörden. 
Über die Ortsarmenverbände wird die Staatsaufsicht nach Maßgabe 
der Gemeindeverfassungsgesetze geführt, über die städtischen vom 
Regierungspräsidenten (in Berlin vom Oberpräsidenten), über die 
ländlichen vom Landrat (ZG. 8§§ 7, 24). Die Aussicht über die 
Landarmenverbände, soweit sie mit den Provinzialverbänden zusammen- 
fallen, führt der Oberpräsident und in der höheren Instanz der 
Minister des Innern (Prov.Ordn. §#§ 114 ff.). 
  
Sechstes Kapitel. 
§ 52. Staatsbürgerpflichten. 
Pflichten, die sich aus dem Staatsbürgerrecht ergeben, 
entspringen aus der Untertaneigenschaft. Letztere umfaßt einen In- 
begriff von Pflichten, die einem Inländer dem Staate gegenüber obliegen. 
Von diesen Pflichten sind hervorzuheben: 
a) Die Treuepflicht, d. h. die Pflicht, alle Handlungen zu unter- 
lassen, die auf eine Schädigung des Staates oder dessen Oberhauptes 
hinzielen. Unter Umständen kann in der Verletzung dieser Pflicht 
Hochverrat, d. i. der verbrecherische Angriff gegen das Staatshaupt, 
die Staatsverfassung oder das Staatsgebiet, oder militärischer Landes- 
verrat, d. i. die Aufreizung eines fremden Staates zum Kriege gegen 
das Deutsche Reich und die Unterstützung im Kriege, oder diplomatischer 
Landesverrat, d. i. Mitteilung von Staatsgeheimnissen, Vernichtung 
von Aktenstücken und doloses Handeln bei Verträgen (§88 80—93 
RStE#B.), oder endlich auch Majestätsbeleidigung liegen. 
b) Die Gehorsamspflicht. Hierunter versteht man die Pflicht, 
den Gesetzen und den von den obrigkeitlichen Organen in ihrer Zu- 
ständigkeit erlassenen Befehlen Gehorsam zu leisten. Unter Umständen 
kann bei Verletzung dieser Pflicht strafrechtliche Ahndung wegen Wider- 
standes gegen die Staatsgewalt gemäß § 113 RSt G. liegen. 
 
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.