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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_dr_1907
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassungsrecht
Volume count:
1
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Scope:
421 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reichs.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Achtes Kapitel. B. Die Funktionen der Bundesgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Titel.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 63. Die Gesetzgebung des Deutschen Reichs.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)
  • Endsheet
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch. Staatsrechtliche und verwaltungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweites Buch.
  • Erster Abschnitt. Geschichte des Deutschen Staatsrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reichs.
  • Erstes Kapitel.
  • Zweites Kapitel.
  • Drittes Kapitel. Das Reichsvolk (Bundesvolk).
  • Viertes Kapitel. Wirkungen der Staatsangehörigkeit.
  • Fünftes Kapitel. Die Armengesetzgebung des Deutschen Reichs.
  • Sechstes Kapitel.
  • Siebentes Kapitel. Die Bundesgewalt. A. Die Organe der Bundesgewalt.
  • Achtes Kapitel. B. Die Funktionen der Bundesgewalt.
  • Erster Titel.
  • § 63. Die Gesetzgebung des Deutschen Reichs.
  • Zweiter Titel.
  • Dritter Titel.
  • Vierter Titel.
  • Fünfter Titel. Das Gewerberecht.
  • Sechster Titel.
  • Siebenter Titel. Krankenversicherung.
  • Achter Titel. Die Unfallversicherung.
  • Neunter Titel. Die Invaliditäts- und Altersversicherung.
  • Zehnter Titel. Das Reichsheerwesen.
  • Elfter Titel. Das Gesandtschafts- und Konsulatswesen des Reichs.
  • Zwölfter Titel.
  • Dreizehnter Titel. Münz-, Geld- und Bankwesen.
  • Vierzehnter Titel. Schutz gewerblicher Rechte (Immaterielle Güterrechte).
  • Fünfzehnter Titel.
  • Sechzehnter Titel. Die reichsgesetzliche Regelung der Medizinal- Veterinärpolizei.
  • Siebzehnter Titel. Die Presse und das Vereinswesen.
  • Achtzehnter Titel.
  • Neunzehnter Titel.
  • Sachregister.
  • Homepage
  • Advertising

Full text

§ 63. Die Gesetzgebung des Deutschen Reichs. 123 
Börsen-Ehrengerichte. Sie besteht aus einem vom Bundesrate ernannten 
Vorsitzenden (z. Zt. ein Unterstaatssekretär) und sechs vom Börsen- 
ausschuß aus seinen Mitgliedern gewählten Beisitzern. 
5. Das Reichsmilitärgericht ist der oberste Gerichtshof in militär- 
gerichtlichen Angelegenheiten für die gesamte bewaffnete Macht des 
Reichs. Es ist die Revisionsinstanz für die Urteile der Oberkriegs- 
gerichte; außerdem ist es zuständig zur Entscheidung auf Rechtsbe- 
schwerden und über Anträge auf Wiederaufnahme eines durch rechts- 
kräftiges Urteil geschlossenen Strafverfahrens. Auch liegt ihm die 
halbjährliche Prüfung der rechtskräftigen oberkriegsgerichtlichen Urteile 
und der Ausstellungen ob, zu denen die von den Oberkriegsgerichts- 
räten und Kriegsgerichtsräten vorgenommene Durchsicht der kriegs- 
(stand-ggerichtlichen Sachen Anlaß gegeben hat. 
An der Spitze steht als Präsident ein General oder Admiral mit dem 
Range eines kommandierenden Generals. Erleitet die Geschäfte, ohne indes 
an der Rechtsprechung teilzunehmen, übt die Militärjustizverwaltung hin- 
sichtlich des Reichsmilitärgerichts und der Militäranwaltschaft aus, legt 
die bestätigungsbedürftigen Urteile dem Kaiser und dem Könige von 
Preußen mit einem Gutachten der Militäranwaltschaft vor und erstattet die 
Immediatberichte in den Gnadenangelegenheiten für den Bereich der 
preußischen Heeresverwaltung, der Marine und der Schutztruppen. 
Die Zahl der Senate des Reichsmilitärgerichts beträgt 3, der III. 
(bayerische) bearbeitet ausschließlich die Angelegenheiten des bayerischen 
Heeres. Sie sind besetzt mit einem Senatspräsidenten und der erforder- 
lichen Anzahl von Räten und Offizieren. Der rangälteste Offizier führt 
den Vorsitz, der Senatspräsident leitet die Verhandlung. 
Die Militäranwaltschaft bei dem Reichsmilitärgericht, welche zur 
Wahrnehmung des öffentlichen Interesses, insbesondere des militärischen 
Interesses berufen ist, besteht aus einem Obermilitäranwalt und einem 
oder mehreren — zur Zeit drei — Militäranwälten. 
Die juristischen Mitglieder des Reichsmilitärgerichts bilden den 
Disziplinarhof, der unter dem Vorsitze des ältesten Senatspräsidenten 
als Disziplinargericht erster und letzter Instanz über die Dienstvergehen 
der juristischen Mitglieder des Reichsmilitärgerichts und als Disziplinar= 
gericht zweiter Instanz über die Dienstvergehen der übrigen richter- 
lichen Militärjustizbeamten urteilt. Ausgenommen sind die bayerischen 
Mitglieder, da für die bayerischen richterlichen Militärjustizbeamten ein 
besonderer Disziplinarhof errichtet ist. 
Achtes Kapitel. 
B. Funktionen der Bundesgewalt. 
Erster Titel. 
8 63. Die Gesetzgebung des Deutschen Reichs. 
I. Das Zustandekommen der Reichsgesetze. 
Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrat und 
den Reichstag. Die Übereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider
	        

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