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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_dr_1907
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich.
Author:
Altmann, P.
Volume count:
1
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
Scope:
421 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reichs.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Achtes Kapitel. B. Die Funktionen der Bundesgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Achter Titel. Die Unfallversicherung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)
  • Endsheet
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch. Staatsrechtliche und verwaltungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweites Buch.
  • Erster Abschnitt. Geschichte des Deutschen Staatsrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reichs.
  • Erstes Kapitel.
  • Zweites Kapitel.
  • Drittes Kapitel. Das Reichsvolk (Bundesvolk).
  • Viertes Kapitel. Wirkungen der Staatsangehörigkeit.
  • Fünftes Kapitel. Die Armengesetzgebung des Deutschen Reichs.
  • Sechstes Kapitel.
  • Siebentes Kapitel. Die Bundesgewalt. A. Die Organe der Bundesgewalt.
  • Achtes Kapitel. B. Die Funktionen der Bundesgewalt.
  • Erster Titel.
  • Zweiter Titel.
  • Dritter Titel.
  • Vierter Titel.
  • Fünfter Titel. Das Gewerberecht.
  • Sechster Titel.
  • Siebenter Titel. Krankenversicherung.
  • Achter Titel. Die Unfallversicherung.
  • Neunter Titel. Die Invaliditäts- und Altersversicherung.
  • Zehnter Titel. Das Reichsheerwesen.
  • Elfter Titel. Das Gesandtschafts- und Konsulatswesen des Reichs.
  • Zwölfter Titel.
  • Dreizehnter Titel. Münz-, Geld- und Bankwesen.
  • Vierzehnter Titel. Schutz gewerblicher Rechte (Immaterielle Güterrechte).
  • Fünfzehnter Titel.
  • Sechzehnter Titel. Die reichsgesetzliche Regelung der Medizinal- Veterinärpolizei.
  • Siebzehnter Titel. Die Presse und das Vereinswesen.
  • Achtzehnter Titel.
  • Neunzehnter Titel.
  • Sachregister.
  • Index
  • Advertising

Full text

290 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
Ist dagegen eine Kasse für einen dritten irrtümlicher Weise ein- 
getreten und will hieraus Erstattungsansprüche herleiten, so kann dies 
nur im ordentlichen Rechtswege geschehen. Vgl. v. Brauchitsch Bd. 6 
Anm. 8 zu § 58 KVG. S. 134 und die dort zitierte Entsch. des 
OVG. vom 22. April 1895. « 
Vorstehende Bestimmungen des KVG. sind nicht anwendbar bei 
Streitigkeiten zwischen Knappschaftskassen und ihren Versicherten, zwischen 
diesen und den Arbeitgebern, zwischen freien Hülfskassen und ihren Mit- 
gliedern. Für letztere ist nur der ordentliche Rechtsweg gegeben, sofern 
nicht statutarisch oder landesrechtlich ein schiedsgerichtliches Verfahren 
vorgesehen ist. Bei den vorerwähnten Streitigkeiten der Knappschafts- 
kassen entscheiden die nach Landesrecht zuständigen Aufsichtsbehörden. 
Achter Titel. 
Unfallversicherung.) 
8§8 86. Bedentung und geschichtliche Entwicklung der 
Reichsgesetzgebung. 
1. Bedeutung der Unfallversicherung. Eine naturgemäße 
Fortentwicklung der der Krankengesetzgebung zugrunde liegenden öffentlich- 
rechtlichen Fürsorge für die kapitalsarme im Gewerbebetrieb tätige 
Arbeiterbevölkerung ist die vom Deutschen Reich ins Leben ge- 
rufene Unfallversicherung, welche auf öffentlicher Grundlage Ersatz 
des Schadens bezweckt, welchen der Arbeiter infolge eines Betriebs- 
unfalls auch über die Dauer der Krankenversicherung hinaus erleidet. Da 
nur etappenweise den weitgesteckten Zielen dieser Fürsorge entsprochen 
werden konnte, sind eine Reihe von Gesetzen notwendig gewesen, um 
allmählich diese Fürsorge auf immer weitere Berufszweige auszudehnen. 
2. Geschichtliches. Vorbemerkung. Gegen die besonderen 
Unfallgefahren des modernen Transport= und Fabrikbetriebes richtete sich 
bereits das Reichshaftpflichtgesetz vom 7. Juni 1871 (Rl. S. 207), 
dessen Vorläufer das preußische Gesetz über die Eisenbahnunter- 
nehmungen vom 3. November 1838 (GS. S. 505) ist. Bereits letzteres 
Gesetz erklärte die Eisenbahnunternehmungen zum Ersatze verpflichtet 
für allen Schaden, welcher bei der Beförderung auf der Bahn, an den 
auf derselben beförderten Personen und Gütern, oder auch an anderen 
Personen und deren Sachen, entsteht, und sie kann sich von dieser Ver- 
pflichtung nur durch den Beweis befreien, daß der Schaden entweder 
durch die eigene Schuld des Beschädigten oder durch einen unab- 
wendbaren äußeren Zufall bewirkt worden ist. Die gefährliche Natur 
der Unternehmung selbst ist als ein solcher, von dem Schadenersatz 
befreiender Zufall nicht zu betrachten (§ 25 des zit. Ges.). Auf der 
Grundlage dieses preußischen Gesetzes baute das Reichshaftpflichtgesetz 
weiter. Die Geltung des § 25 des preußischen Gesetzes ist aber in- 
1) Literatur: C. Graef, Die Unfallversicherungsgesetze. 4. Aufl. Berlin 1905; 
Handbuch der Unfallversicherung. Neue Ausgabe. Leipzig 1901; E v. Woedke, Unfall- 
versicherungsges 5. Aufl. Bearbeitet von F. Caspar. Berlin 1901; F. Hoffmann, Gewerbe- 
unfallversicherungsgesetz pp. 3. Aufl. Berlin 1906; v. Brauchitsch (Hoffmann), Die 
neuen preuß. Verwaltungsgesetze. Bd. 6. 3. Aufl. Berlin 1902. S. 213 ff. 
 
	        

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