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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_dr_1907
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassungsrecht
Volume count:
1
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Scope:
421 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erstes Buch. Staatsrechtliche und verwaltungsrechtliche Grundlagen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Verwaltungsrechtliche Grundlagen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 12. Die Verwaltungsformen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)
  • Endsheet
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch. Staatsrechtliche und verwaltungsrechtliche Grundlagen.
  • Erster Abschnitt. Staatsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Verwaltungsrechtliche Grundlagen.
  • § 11. Grundbegriffe.
  • § 12. Die Verwaltungsformen.
  • Dritter Abschnitt. Die Organe der Reichs- und Staatsverwaltung.
  • Zweites Buch.
  • Sachregister.
  • Homepage
  • Advertising

Full text

22 1. Buch. 3. Abschnitt. Die Organe d. Reichs= u. Staatsverwaltung. 
waltung ist hiernach die Besorgung von staatlichen Verwaltungs- 
geschäften durch Laien, oder 
b) an einzelne Organe der Kommunen und Kommunalverbände. 
Die betreffenden Kommunalbehörden haben alsdann einen doppelten 
Amtscharakter, sie sind zugleich Kommunal= und Staatsbehörden. 
Unter Selbstverwaltung versteht man nicht nur diejenige Ver- 
waltung, bei welcher öffentliche Angelegenheiten durch Laien in unbe- 
soldeten Ehrenämtern besorgt werden, sondern auch die Besorgung 
reiner kommunaler Angelegenheiten. Man bezeichnet deshalb auch die 
Kommunen und Kommunalverbände schlechthin als Selbstverwaltungs- 
körper. 
Dritter Abschnitt. 
Die Organe der Reichs= und Staatsverwaltung. 
8§ 13. Allgemeines. Behörden. Beamte.) 
I. Staatsämter oder Behörden sind staatliche Einrichtungen für 
die Betätigung des Staatswillens. Behörden im weiteren Sinne sind 
alle Amter, insonderheit die kollegialisch formierten (Landgerichte, Ober- 
landesgerichte, Reichsgericht, Kreisausschuß, Bezirksausschuß, Bezirks- 
regierung, Oberverwaltungsgericht). Diese allgemeine Bedeutung wird 
den §§ 277—279 St#B. zugrunde gelegt. · 
Im technischen Sinne gelten aber nur solche Ämter als Behörden, 
welchen eine Leitungs-, Entscheidungs= und Verfügungsgewalt (also obrig- 
keitliche Gewalt) zukommt. Kraft der obrigkeitlichen Gewalt besitzt 
jede Behörde auch eigene Zwangsgewalt mittels eigener Vollstreckungs- 
beamten. Den richterlichen Behörden ist diese Zwangsgewalt unmittel- 
bar gegeben, während in der Verwaltung dieselbe (Polizei= und Finanz- 
zwang) nur bestimmten Behörden kraft besonderer Ermächtigung zu- 
kommt. Liegt diese Ermächtigung nicht vor, so müssen die besonders 
vorhandenen Exekutivbehörden erst um Vollstreckung ersucht werden. 
Von Behörden im engeren technischen Sinne wird in §§ 114 und 
196 des RStB. gesprochen. 
Jede Behörde entspricht einem Amt, nicht aber bildet jedes Amt 
eine Behörde. Es gibt Verwaltungsämter ohne behördlichen Charakter, 
dagegen fallen alle Gerichte unter die Kategorie Behörde. 
Als Exekutivbehörde im speziellen Sinne dient in Preußen die 
Polizei, über welche in einem besonderen Abschnitt gesprochen werden 
soll. Eine clausula generalis enthält § 3 der Verordnung und 
Ausführungsinstruktion vom 7. September 1879, betr. das Ver- 
waltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen, wo 
bestimmt wird: „Fehlt es an einer zuständigen Vollstreckungsbehörde, 
so hat die Bezirksregierung eine solche zu bestimmen. Den zuständigen 
höheren Verwaltungs= und Aussichtsbehörden ist es gestattet, die 
Funktionen der Vollstreckungsbehörde selbst zu übernehmen.“ 
:) Vgl. B. Hübler a. a. O. S. 5. "„
	        

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