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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_dr_1907
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassungsrecht
Volume count:
1
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Scope:
421 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erstes Buch. Staatsrechtliche und verwaltungsrechtliche Grundlagen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die Organe der Reichs- und Staatsverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Titel.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 14. Beamte. Allgemeines.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)
  • Endsheet
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch. Staatsrechtliche und verwaltungsrechtliche Grundlagen.
  • Erster Abschnitt. Staatsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Verwaltungsrechtliche Grundlagen.
  • Dritter Abschnitt. Die Organe der Reichs- und Staatsverwaltung.
  • § 13. Allgemeines. Behörden.
  • Erster Titel.
  • § 14. Beamte. Allgemeines.
  • § 15. Die Rechtsstellung der Beamten im speziellen.
  • Zweiter Titel. Reichsbeamte (Reichsbeamtenrecht).
  • Zweites Buch.
  • Sachregister.
  • Homepage
  • Advertising

Full text

§ 14. Beamte. Allgemeines. 25 
a) wirkliche Verwendung im Amt, da auch nach Entziehung des 
Amtes die zur Disposition Gestellten oder einstweilen in den Ruhe- 
stand Versetzten z. B. nach dem preuß. Disziplinarges. vom 21. Juli 1852 
Beamte bleiben, 
b) Ausschließlichkeit der Tätigkeit (Professor der Medizin, der zu- 
gleich praktischer Arzt ist), 
Z) dauernde Übertragung des Amtes (Anstellung auf Widerruf), 
4) Gehalt z. B. Handelsrichter, Wahlkonsul, 
# 6# Zusbung staatlicher Hoheitsrechte (Gymnasialprofessor, Kanzlei- 
ekretär). 
Nach § 359 des StG#B. sind unter Beamten im strafrechtlichen 
Sinne „alle im Dienste des Reiches oder im unmittelbaren oder mittel- 
baren Dienste eines Bundesstaats auf Lebenszeit oder auf Zeit oder 
nur vorläufig angestellten Personen ohne Unterschied, ob sie einen 
Diensteid geleistet haben oder nicht, ingleichen Notare, nicht aber 
Advokaten und Anwälte, zu verstehen."“ 
Hiernach geht der strafrechtliche Begriff „Beamter“ weiter, als der 
staatsrechtliche. Er setzt zwar Anstellung voraus, erfordert nur Dienst, 
nicht Amt und umfaßt positivrechtlich auch Notare. 
Diensteid ist keine wesentliche Voraussetzung für die Beamten- 
qualität. 1) Ebensowenig ist es notwendig, daß der Dienst eines Beamten 
dessen volle Tätigkeit in Anspruch nimmt, daß ihm eine Pension 
zugesichert ist.“) 
Die Übertragung des Amts erfolgt durch Anstellung. Diese charak- 
terisiert sich als ein öffentlich rechtlicher Akt mit gewissen zivilrecht- 
lichen Wirkungen. Er begründet das Dienstverhältnis, Gewalt- 
verhältnis, welches nicht nach Zivilrecht zu beurteilen ist, sondern nach 
öffentlich rechtlichen Normen (Ges. u. Verordnungen) sich regelt. 
(RG.-Entsch, in Zivils. Bd. 37 S. 243.)2) 
Keine Staatsbeamte sind Rechtsanwälte in fiskalischen Prozessen, 
Konkursverwalter, Zwangsverwalter, Bauunternehmer für Staats- 
gebäude, Feldmesser, Okonomiekommissare, Schöffen, Geschworne, Privat- 
dozenten, Mitglieder von Entschädigungskommissionen. Diese sind nur 
im staatlichen Interesse tätig oder üben nur kraft gesetzlicher Ver- 
pflichtung amtliche Funktionen aus. Die Verbindung mehrerer Staats- 
ämter in einer Person ist zulässig (Amterkumulation) z. B. Richter 
und ständiges richterliches Mitglied beim Reichsversicherungsamt, beim 
1) Kab.-Order v. 11. Aug. 1832, GS. S. 204 u. Okr. v. 20. Januar 1868 
St. 7; S. 35, RG. Bd. 6 S. 105. 
2) OVG. Bd. 12 S. 52 u. Bd. 13 S. 123 u. 128. 
:) Das Reichsgericht bemerkt in seiner oben erwähnten Entscheidung: „Die 
Eigenschaft eines Beamten wird erworben durch die Übertragung eines Amtes, d. h. 
eines durch das öffentliche Recht begrenzten Kreises von Geschäften in dem Orga- 
nismus des Reiches, des Staates, der öffentlichen Gemeinden, Verbände oder Kor- 
porationen seitens der zuständigen Person oder der zuständigen Behörde und durch 
den Abschluß eines Dienstvertrages, welcher bezüglich des Amtes ein Gewaltverhältnis 
begründet, vermöge dessen der Gewalthaber zum Schutze und zur Gewährung des 
zugesicherten Diensteinkommens verpflichtet ist, der Angestellte aber in eine besondere 
Gehorsams-, Treue= und Dienstpflicht gegenüber dem Gewalthaber tritt.“
	        

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