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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassung
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1908
Scope:
769 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Titel. Kommunen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 39. Stadtgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Erster Titel.
  • Zweiter Titel. Kommunen.
  • §. 39. Stadtgemeinden.
  • §. 40. Das Gemeindevermögen und dessen Verwaltung.
  • §. 41. Der Gemeindehaushalt.
  • §. 42. Das Besoldungswesen (Gehalts- und Pensionswesen) in den Stadtgemeinden.
  • §. 43. Die Aufsicht über die Stadtverwaltung.
  • §. 44. Die Landgemeinden.
  • §. 45. Gutsbezirke.
  • Dritter Titel. Kommunalverbände.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

(82 ) 
83. Locomobilen, welche in einer Entfernung von 100 Ellen und weniger von einem 
bewohnten Gebäude und öffentlichen Wege in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen zur Abhalt- 
ung glühender Kohlenstücke in der Rauchbüchse unter dem Schornsteine mit einem ausreichend 
dichten Drahtnetze versehen sein. 
& 4. Für jedes Locomobil von zulässiger Beschaffenheit ist zur amtlichen Bestätigung 
der Diensttüchtigkeit desselben vor dessen erster Inbetriebsetzung von dem betreffenden techni- 
schen Beamten ein Certificat nach dem sub □O beigefügten Formulare auszustellen. Dieses 
Certificat dient als Legitimation für jeden, der sich des Locomobils bedient und zu jedem an 
sich zulässigen und beziehendlich nach §& 6 statthaften Gebrauche des letzteren und muß daher 
von dem jeweiligen Benutzer des Locomobils zum Vorweis bereit gehalten werden. 
b5. In Zeitabschnitten von längstens 2 zu 2 Jahren ist jedes Locomobil von dem 
betreffenden technischen Beamten zu revidiren. Eine wiederholte Festigkeitsprüfung findet nach 
Umständen, jedenfalls aber nach jeder am Kessel vorgenommenen Reparatur Statt. Der je- 
weilige Besitzer oder Benutzer des Locomobils ist verpflichtet, diese anderweite Festigkeitsprüf- 
ung nach einer solchen Reparatur bei der Ortspolizeiobrigkeit zu beantragen. Vor deren Erfolg 
darf das Locomobil nicht in Betrieb gesetzt werden. Auf dem Certificate sind die vorgenomme- 
nen Revisionen und Festigkeitsprüfungen von dem technischen Beamten jedesmal genau 
anzumerken. 
§6. In landwirthschaftlichen Gehöften dürfen Locomobilen nur unter der Voraussetzung 
gangbar gemacht werden, 
1) daß die Gebäude des Gehöftes mit harter Dachung versehen sind, 
2) daß sich in einer Entfernung bis zu 25 Ellen vom Standorte des Locomobils kein 
brennbarer Stoff, als Heu, Stroh, trockener Dünger 2c. befindet, 
3) daß das Locomobil die § 3 angegebene Schutzvorrichtung hat und 
4) daß das Wetter nicht stürmisch ist. Bei heftig wehendem, die glühenden Funken der 
Oesse über 2 5 Ellen weit treibendem Winde ist der Gebrauch von Locomobilen in den Gehöf- 
ten gänzlich verboten. 
&# 7. Zuwiderhandlungen werden nach Beschaffenheit des Falles mit den im § 13 der 
Verordnung vom 1 3ten September 1849 bestimmten Strafen geahndet. 
Hiernach hat sich ein Jeder, den es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, den 9ten Juni 1860. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Schmiedel.
	        

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