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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassung
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1908
Scope:
769 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Titel. Kommunalverbände.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 49. Provinzialverbände.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

Full text

— 411 — 
Vorstandes, findet eine Hauptschau der Anlagen des Verbandes statt. Dieselbe 
erstreckt sich auch auf die vom Verbande zu beaufsichtigenden Anlagen. Der 
Direktor hält die Schau mit Zuziehung von zwei Vorstandsmitgliedern als Mit- 
urtheilern ab, welche in der ordentlichen Jahresversammlung vom Vorstande 
bestimmt werden. 
Ueber den Befund und die Beschlüsse der Schaukommission ist ein Pro- 
tokoll aufzunehmen. Die Schau wird öffentlich bekannt gemacht, damit jeder 
Betheiligte derselben beiwohnen kann. 
So oft es erforderlich ist, soll in gleicher Weise im September eine Nach- 
schau abgehalten werden. 
C. 22. 
Die gewöhnliche Unterhaltung der Verbandsanlagen ordnet der Direktor 
nach dem Befund der Schau an, in dringenden Fällen auch sonst nach eigenem 
Ermessen, und holt nur in zweifelhaften Fällen, oder wenn er mit den Mit- 
urtheilern nicht übereinstimmt, den Beschluß des Vorstandes ein. Ob die Aus- 
führung auf Rechnung durch die Unterbeamten, ausnahmsweise auch durch ein 
Mitglied des Vorstandes, oder einen Gemeindevorstand, oder durch Entreprise 
zu geschehen hat, darüber setzt der Vorstand gewisse Grundsätze fest, unbeschadet 
eren in dringenden Fällen der Direktor nach eigenem Ermessen verfährt. 
Zu Entreprisekontrakten zur Unterhaltung der Anlagen bedarf der Direktor 
einer Vollmacht nicht. 
Was die Schau für die vom Verbande nur zu beaufsichtigenden Anlagen 
betrifft, so ist das Ergebniß dieser Schau in gleicher Weise festzustellen, den 
Betheiligten vom Direktor danach Anweisung zu ertheilen und die Befolgung 
nöthigenfalls im Wege der administrativen Exekution zu erzwingen. 
C. 23. 
Zur speziellen Beaufsichtigung der Anlagen und zur Ausführung der die 
Unterhaltung derselben betreffenden Arbeiten hat der Direktor auf Beschluß des 
Vorstandes die erforderlichen Unterbeamten anzustellen. 
KC. 24. 
Der Direktor ist befugt, wegen der die Anlagen betreffenden polizeilichen 
Uebertretungen die Strafe bis zu fn Thalern Geldbuße vorläufit festzusetzen, 
nach dem Gesetze vom 14. Mai 1852. (Gesetz Samml. für 1852. S. 245. ff.). 
Die vom Direktor allein, nicht vom Poligzeirichter, festgesetzten Geldstrafen fließen 
zur Verbandskasse. 
E. 25. 
Auf Beschluß des Vorstandes sind die Anlagen des Verbandes rücksichtlich 
ihrer normalmäßigen Beschaffenheit durch einen qualifizirten Bausachverständigen, 
so oft es erforderlich ist, zu revidiren. 
Bei neuen Anlagen und größeren Unterhaltungsarbeiten hat der Direktor 
(Nr. 7080.) 55“ durch
	        

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