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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Nutzungslizenz

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Bibliografische Daten

fullscreen: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
verf_verw_dr_preussen
Titel:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Autor:
Altmann, P.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Sammlung:
sammelbaende
Erscheinungsjahr:
1907
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Band

Persistenter Identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Titel:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Autor:
Altmann, P.
Bandzählung:
2
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Band
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1908
Umfang:
769 Seiten
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Erstes Kapitel. Finanzwesen.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Deckblatt
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Register
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Finanzwesen.
  • Zweites Kapitel. Das Steuerwesen.
  • Drittes Kapitel. Polizei.
  • Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
  • Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
  • Sechstes Kapitel. Wegerecht und Wegepolizei.
  • Siebentes Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
  • Achtes Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
  • Neuntes Kapitel. Bauwesen und Baupolizei.
  • Zehntes Kapitel. Die Enteignung des Grundeigentums.
  • Elftes Kapitel. Bergrecht.
  • Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
  • Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
  • Vierzehntes Kapitel. Kapitalpflege.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Werbung
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Volltext

176 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
landtag und einen Landesausschuß (Landesordn. vom 2. April 
1873), in Lauenburg durch eine Kreisversammlung (Kreistag) 
und einen Kreisausschuß (V. vom 24. August 1882 K0O. für 
Schleswig-Holstein § 45). 
2. In der Provinz Hessen-Nassau bilden die beiden Regierungs- 
bezirke Kassel und Wiesbaden je einen besonderen kommunalen „Bezirks- 
verband“. Vertreten wird er durch einen Kommunallandtag 
und einen Landesausschuß (Ges. über die Einf. der Prov.-O. in 
Hessen-Nassau vom 8. Juni 1885 Art. I). 
Füuftes Buch. 
Die materielle Staatsverwaltung. 
Erstes Kapitel. 
Finanzwesen. 
Erster Titel. 
8 51. Die Staatsfinanzverwaltung. 
Die Aufgabe der Staatsfinanzverwaltung besteht darin, neben der 
Verwaltung des Staatsvermögens und der Staatsschulden die zur 
Deckung des Staatsbedarfs erforderlichen Mittel zu beschaffen, zu 
verwalten und zweckentsprechend zu verwenden. 
Art und Umfang des Bedarfs hängen von den dem Staate gesetzten 
Aufgaben in den einzelnen Verwaltungsgebieten ab. Je größer und 
umfassender die Fürsorge des Staates zur Sicherung und zum Wohle 
seiner Untertanen und die dafür gemachten Aufwendungen sind bezw. 
wurden, um so mehr war der Staat auch bedacht, sich Einnahmequellen 
zu erschließen, und um so komplizierter gestaltete sich die staatliche 
Finanzverwaltung. 
Die Grundlagen des preußischen Finanzwesens fallen in das 18. Jahr- 
hundert in die Zeit der Regierung des Königs Friedrich Wilhelm I., 
welcher Steuern nach der damaligen ständischen Gliederung der 
Bevölkerung von dieser erhob. 
Eine Neuordnung des preußischen Finanzwesens erfolgte erst durch 
die Gesetzgebung von 1810, wo eine gleichmäßige Besteuerung von 
Stadt und Land in Form von Konsumtions-, Luxus-, Gewerbe= und 
Stempelsteuern für alle Klassen der Bevölkerung eingeführt wurden. 
Eine umfassende Neugestaltung des ganzen Steuersystems wurde 
durch Motz und Maaßen in den Jahren 1818—1822 zur Durchführung 
gebracht, indem in Zukunft vier Arten indirekter Steuern (Grenzzölle, 
die indirekten Verbrauchsabgaben von Bier, Branntwein, Tabak (später 
auch Rübensteuer und Salzsteuer!, Schlacht= und Mahlsteuer und 
Stempelsteuer) und ferner drei Arten direkter Steuern, die Grund- 
steuer, die Klassensteuer in den kleineren Städten und auf dem flachen
	        

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