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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Author:
Altmann, P.
Volume count:
2
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1908
Scope:
769 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 6. Die Staatsbürger (Von den Rechten der Preußen).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • §. 1. Geschichte der preußischen Verfassung.
  • §. 2. Die preußische Verfassung. Übersicht.
  • §. 3. Staatsgebiet.
  • §. 4. Rechtliche Stellung des Staatsoberhauptes. Vom Könige.
  • §. 5. Der Landtag.
  • §. 6. Die Staatsbürger (Von den Rechten der Preußen).
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

20 1. Buch. Verfassung des preußischen Staates. 
zu richten, sie kann die an sie gerichteten Schriften an die Minister 
überweisen und von denselben Auskunft über eingehende Beschwerden 
verlangen (Art. 81 Abs. 3 VU.). 
8 6. Die Staatsbürger. 
Von den Rechten der Preußen. 
(Vu. Titel II Art. 3—429. 
Die preußische Verfassung hat in Anlehnung an die belgische Ver- 
fassung, folgend den in Frankreich während der französischen Revolution 
in der döcsaration von 1789 proklamierten „droits de Phomme 
et du citoyen“ und den von der Frankfurter Nationalversammlung 
am 21. Dezember 1848 beschlossenen Grundrechten, auch „Allgemeine 
Menschenrechte“ genannt, eine Reihe von Grundrechten 1) welche jedem 
Preußen als Staatsangehörigen dem Staate gegenüber zustehen, auf- 
genommen und den ungestörten Genuß derselben jedem Preußen 
gewährleistet. 
Die rechtliche Natur dieser Grundrechte ist streitig. ) Der 
Hauptstreit dreht sich darum, „ob diese Grundrechte bloß objektive, in 
die Form subjektiver Berechtigungen eingekleidete Rechtsnormen sind, 
welche der Staatsgewalt gewisse Schranken ziehen und dadurch die 
freie Betätigung der Persönlichkeit gewährleisten sollen, oder ob ver- 
möge dieser Beschränkung der Staatsgewalt den einzelnen Staats- 
angehörigen gewisse Ansprüche gegen den Staat erwachsen, ob mit 
anderen Worten die Grundrechte subjektive öffentliche Rechte der 
einzelnen Untertanen sind.“ (Vgl. Stier-Somlo, im Jahrb. des Ver- 
waltungsr. I 1907 S. 5). Die Meinungen der Staatsrechtslehrer 
hierüber sind geteilt. Die einen (v. Zoepfl, v. Rönne, G. Meyer, 
v. Schulze, v. Stengel, Loening und Gierke) sehen in den Grund- 
rechten subjektiv öffentliche Rechte, während andere (Laband, Haenel, 
Zorn, Bornhak, v. Seydel, v. Sarwey und O. Mayer) darin nur die- 
Grundlagen des objektiven Rechts finden. 
Gegen die rechtliche Natur der Grundrechte als subjektiv öffentlicher 
Rechte hat man vor allem eingewendet, daß der in ihnen verheißene 
Schutz auch ohne Zutun, selbst gegen den Willen des geschützten 
Individuums stattfindet, und daß dem Träger des Rechts zwar in 
manchen, aber doch nicht in allen Fällen die Macht zusteht, den Rechts- 
schutz selbständig zu realisieren und die Norm dem Verpflichteten gegen- 
über durchzusetzen. Aus diesem Grunde will man zwar einzelne 
Grundrechte, aber nicht sämtliche schlechthin als subjektive Rechte 
bezeichnen können. 
Die einzelnen Grundrechte zerfallen in „Schutzrechte“ und „Freiheits- 
rechte.“ Schutzrechte sind die Grundrechte der Unverletzlichkeit der 
Person, der Wohnung, des Briefgeheimnisses und des Eigentums, 
1) Das Altertum kannte keine Grundrechte im heutigen Sinne. Ihre ersten 
Spuren sollen gegen Ende des Mittelalters in England zu verzeichnen sein, 
während ihre eigentliche Ausbildung in Amerika erfolgte. Vgl. Giese, Die Grund- 
rechte (Abh. aus dem Staats= pp. recht.) Bd. 1 Heft 2. Tübingen 1905. 
3) Giese a. a. O.
	        

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