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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

Zugriffsbeschränkung

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Nutzungslizenz

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Bibliografische Daten

fullscreen: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
verf_verw_dr_preussen
Titel:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Autor:
Altmann, P.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Sammlung:
sammelbaende
Erscheinungsjahr:
1907
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Band

Persistenter Identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Titel:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Autor:
Altmann, P.
Bandzählung:
2
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Band
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1908
Umfang:
769 Seiten
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Sechstes Kapitel. Wegerecht und Wegepolizei.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Deckblatt
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Register
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Finanzwesen.
  • Zweites Kapitel. Das Steuerwesen.
  • Drittes Kapitel. Polizei.
  • Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
  • Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
  • Sechstes Kapitel. Wegerecht und Wegepolizei.
  • Siebentes Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
  • Achtes Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
  • Neuntes Kapitel. Bauwesen und Baupolizei.
  • Zehntes Kapitel. Die Enteignung des Grundeigentums.
  • Elftes Kapitel. Bergrecht.
  • Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
  • Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
  • Vierzehntes Kapitel. Kapitalpflege.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Werbung
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Volltext

416 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
nehmigung oder Anzeige vornimmt oder einer nach § 18 getroffenen 
Anordnung zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 1000 M. oder 
mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und, wenn die Zuwiderhandlung 
fahrlässigerweise begangen wird, mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder 
mit Haft bestraft (§ 31). 
Schlußbestimmungen. Auf Arbeiten, welche auf Grund des All- 
gemeinen Berggesetzes für die preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 
untersagt werden können, findet dieses Gesetz keine Anwendung (8 32). 
Inkrafttreten dieses Gesetzes. Die Vorschriften der 8§8 2 bis 
9 treten mit der Verkündung dieses Gesetzes, die übrigen Vorschriften 
mit dem 1. Januar 1908 in Kraft. 
Sechstes Kapitel. 
Wegerecht nud Wegepolizei. 
§ 110. 1. Gesetzliche Grundlagen. 2. Einteilung 
der Wezge. 
1. Gesetzliche Grundlagen. Die Wegegesetzgebung entbehrt 
eines einheitlichen Charakters. Die wenigen Bestimmungen des 
preußischen Ab R. über Gemeindewege, Land= und Heerstraßen (vergl. 
§§ 63—79 1 22 und §§ 1—37, 88—140 II 15 preußischen ALR.) 
find zum Teil veraltet, zum Teil unzulänglich, und kommen im übrigen 
nach § 15 ALR. II 15 nur in Ermangelung besonderer Provinzial-= 
gesetze über die Wegebaulast zur Anwendung. 
Abgesehen von den zum Schutze der öffentlichen Wege dienenden 
Vorschriften des Strafgesetzbuchs (88 304, 305, 321, 326, 366, Nr. 9, 
370 Nr. 1 und 2) sind alle Versuche zum Erlaß einer einheitlichen 
Wegeordnung gescheitert. Maßgebend sind daher im wesentlichen die 
Provinzialordnungen, Provinzialgesetze und lokalen Bestimmungen 
geblieben. Nur die außerordentliche Wegelast hat eine gesetzliche 
Regelung gefunden durch das Gesetz, betr. die Vorausleistungen zum 
Wegebau, vom 18. August 1902 (GS. S. 315). Im übrigen wurde 
es bei der Zersplitterung des Wegerechts für angemessen erachtet, nur 
durch Provinzialwegeordnungen die Materie gesetzlich zu ordnen. Die 
erste dieser Provinzialwegeordnungen ist die vom 11. Juli 1891 
(GS. S. 316) für die Provinz Sachsen. Ihr ist gefolgt die Wege- 
ordnung für die Provinz Westpreußen vom 27. November 1905 
(GS. S. 357). 
2. Einteilung der Wege. Offentliche Wege im allgemeinen, 
Chausseen im besonderen. 
Man unterscheidet unter den Wegen 
3 nach ihrer Bestimmung, 
a) öffentliche Wege, 
8) Privatwege. 
1) Literatur: v. Rönne, Die Wegepolizei und das Wegerecht des preußischen Staates. 
Breslau 1852; Germershausen, Das Wegerecht und die Wegeverwaltung in Preußen. 
2 Bde. B. Aufl. Berlin 1907; von Brauchitsch, Bd. 4 S. 8 ff. 15. Aufl. Berlin 1908.
	        

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