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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1918
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918.
Volume count:
46
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 13.
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
2. Post- und Telegraphenwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Änderung der Postordnung vom 28. Juli 1917.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLVI. Jahrganges 1918.
  • Stück Nr. 1 (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • 1. Konsulatwesen.
  • 2. Post- und Telegraphenwesen.
  • Änderung der Postordnung vom 28. Juli 1917.
  • 3. Zoll- und Steuerwesen.
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30.)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)

Full text

— 130 — 
2. Im § 18 Abs. X Satz 2 werden hinter dem Worte „Betrag“ die Worte „nach Abzug 
der Zahlkartengebühr“ eingefügt. 
3. Im § 18 Abs. XVI Unterabs. 3 erhält Satz 2 folgende Fassung: 
„Die Postanweisungs- und die Zahlkartengebühr (2a) werden von dem eingezogenen 
Betrag abgezogen." 
Im § 19 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 werden statt des Wortes „auszufüllen.“ die Worte 
„oder eine hellrotbraune Nachnahme- Zahlkarte in Kartenform auszufüllen; als Betrag 
ist der einzuziehende Betrag nach Abzug der Postanweisungs- oder Zahlkartengebühr 
einzutragen.“ gesetzt. 
5. Im § 19 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 3 werden hinter dem Worte „Zahlkarte“ die Worte 
wund Nachnahme-Zahlkarten“ eingefügt. 
6. Im § 19 Abs. 11 Unterabs. 4 werden hinter dem Worte „blauen“ die Worte „oder 
hellrotbraunen“ eingefügt. 
7. Im § 19 Abs. V erhält Satz 3 folgende Fassung: 
„Ist ein Vordruck mit anhängender Zahlkarte oder eine Nachnahme- Zahlkarte 
benutzt worden, so wird der eingezogene Betrag nach Abzug der Zahlkartengebühr 
dem in der Zahlkarte angegebenen Postcheckkonto überwiesen.“ 
8. Im § 19 Abs. IX Unterabs. 2 erhält Satz 2 folgende Fassung: 
„Die Postanweisungs- und die Zahlkartengebühr (3) werden von dem eingezogenen 
Betrag abgezogen.“ 
9. Im § 21 Abs. VI erhält Ziffer 1 folgende Fassung: 
„l. für die Einzahlung mit Zahlkarte die Gebühr nach dem Postscheckgesetze § 5 
Ziffer 1;" 
10. Im § 21 Abs. VI Unterabs. 2 erhält Satz folgende Fassung: 
„Der Antragsteller hat bei Bestellung des Postkreditbriefs mit Zahlkarte die 
Gebühren unter 1 und 2 bar, bei Bestellung mit Überweisung die Gebühr unter 2 
durch Abbuchung von seinem Postscheckkonto zu entrichten.“ 
 
4. 
 
 
11. Im § 21 Abs. VII erhält Satz 1 folgende Fassung: 
„Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer zahlt das Postscheckamt, das den Kreditbrief 
ausgefertigt hat, auf Antrag des Inhabers den etwaigen Rest durch die Zahlstelle 
oder durch Zahlungsanweisung nach Abzug der Auszahlungsgebühr (Postscheck- 
gesetz § 5 Ziffer 2) oder durch Überweisung zurück. 
12. Im § 39 Abs. XII wird das Wort „öffentlichen“ gestrichen. 
13. Die Änderungen treten am 1. April 1918 in Kraft. 
Berlin, den 25. März 1918. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Rüdlin.
	        
20 — Reserven nach der Grenze abrückten, mußten die eingezogenen Leute oft auf den überflillten Bahnen hin und her fahren, ehe sie hier ihre Ausrülstung erhielten und dort an die ihnen zugeteilte Stelle kamen. Die Verpflegung war mangelhaft vorgesehen; vielfach fehlte sofort das Nötigste. Bald schlugen der obersten Verwaltung in Paris die Wogen so über dem Kopf zusammen, daß sie sich keinen Rat wußte. Die Unklarheit, die Uber den Aufmarsch herrschte, jagte ganze Regimenter hin und her; die Overleitung wußte schließlich kaum, wo sie herumirrten. Als der Kampf begann, war die Mobilmachung noch lange nicht fertig, und schon deswegen herrschte unter den Sol- daten nicht der beste Geist. Wie anders ging es in Deutschland! Hier war für alles, das Größte und das Kleinste, vollkommen vor- gesorgt. Jedes Stück lag bereit, der Mann empfing Sachen und Wassen und war kriegsfertig. Der vom General- stab entworfene Plan regelte genau den riesigen Eisenbahntransport, die Truppen brauchten nur die Züge zu be- steigen. Und wie freudig schieden sie von der Heimat! Auch wer Weib und Kind zurückließ, ging beglückten Herzens, zog er doch der höchsten Mannesehre entgegen, und viele Frauen dachten wie die alten Spartanerinnen. Scherze, in denen sich die gute Laune kaum erschöpfen konnte, und frohe Lieder verkürzten die langwierige Fahrt; unterwegs, auf den Bahnhöfen, labte reichlich dargebotene Erquickung und erhob der rauschende Zuruf der zur Be- grüßung Herbeiströmenden den Kriegerstolz. Frankreich vermochte weit weniger Truppen ins Feld zu stellen als Deutschland, im ganzen etwa 350,000 Mann. Weil sich die Bemittelten von der Dienstpflicht loskauften, gehörten die Soldaten meist den untersten Volksklassen an und konnten dennoch zu Offiziersstellen vorrücken. Unter den deutschen Gemeinen befanden sich An- gehörige aller Stände; die Offiziere der Linie und der Reserve stammten nur aus den gebildeten Kreisen. Nichts hat die Franzosen so in Verwunderung gesetzt, als die Beobachtung, wie viele Deutsche Französisch sprechen konnten, wie sich für jede Thätigkeit sofort kundige Leute fanden, selbst für Telegraphieren und Lokomotivführung. „Die Deutschen kön- nen alles“, hieß es bei ihnen bald. Daher hatte auch das fran- zöfische untere und obere Offizierkorps minderen Wert; weniger Wissen, weniger Opferlust, dofür mehr Strebertum und neidischer Eigennutz. Außerordentlich groß war die geographische Unkennt- nis selbst im eigenen Lande. Ganze Pakete von Karten wurden unter die Offiziere verteilt, aber nur für den Rhein und Deutschland; für die zu Frankreich gehörigen Grenzgebiete hatten sie keine. Wozu auch, da sie doch sicherlich den Krieg jenseits der Grenze führten! Die französischen Regimenter marschierten langsam und unordent- lich; die schnelle Beweglichkeit der Preußen, ihre Marschdisziplin hatte schon gegen Psterreich Wunder gethan. Dafür verlieh den Franzosen die bessere Infanteriebewaffnung einen großen Vorteil. Das Chassepot- gewehr feuerte schneller als das Zündnadelgewehr, war treffsicherer und trug bis zu 1500 Schritt, während dieses nur bis zu 500 Schritt wirk- sam war. Die bronzenen gezogenen Vorderlader konnten sich zwar mit den Kruppschen Kanonen nicht messen, weder an Tragweite, noch an sicherer Zündung der Granaten, aber sie waren immerhin ein tüchtiges Geschütz und hatten brave Bedienung. Große Hoffnungen setzte Napoleon auf die Mitrailleuse, die Kugelspritze, die aus aneinander geschmiedeten Läufen 25 und noch mehr fingerlange Ge- schofse auf einmal ausspie. Ihr scharfer Ton knarrte deutlich aus dem dröhnenden Geschützfeuer heraus und machte anfangs Unbehagen. Bald genug erwiesen sie sich nur im engen Gefecht, namentlich zur Verteidigung von Hohl- wegen und Brücken recht brauchbar, weil sich die Ladung nicht genug zerstreute. Vortrefflich war die Kavallerie, Ein Resero#mann.

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