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Neue Landschaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Objekt: Neue Landschaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
verf_verw_dr_preussen
Titel:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Autor:
Altmann, P.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Sammlung:
sammelbaende
Erscheinungsjahr:
1907
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Band

Persistenter Identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Titel:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Autor:
Altmann, P.
Bandzählung:
2
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Band
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1908
Umfang:
769 Seiten
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Erstes Kapitel. Preußisches Beamtenrecht.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Fünfter Titel.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
§. 14. Disziplinarische Folgen der Verletzung der Amtspflichten (Disziplinarverhältnisse).
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Neue Landschaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.
  • Titelseite
  • Deckblatt
  • Neue Landschaftsordnung.
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Erster Titel. - Von dem Wesen und Zwecke der Landstände und von der Zusammensetzung der Stände-Versammlung und des ständischen Ausschusses.
  • Erster Abschnitt. - Wesen und Zweck der Stände.
  • Zweiter Abschnitt. - Zusammensetzung der Ständeversammlung.
  • I. Zahl der Abgeordneten, deren Vertheilung auf die Standesklassen und Art ihrer Erwählung.
  • A. im Allgemeinen.
  • §. 60. - -
  • B. In den einzelnen Klassen.
  • C. Wahlgesetz.
  • II. Gesetzlich erforderliche Eigenschaften der Abgeordneten.
  • III. Stellvertreter der Abgeordneten.
  • IV. Ablehnung des Abgeordneten-Auftrages.
  • V. Erneuerung der Stände-Versammlung.
  • VI. Erlöschen des Auftrags der Abgeordneten.
  • Dritter Abschnitt. - Zusammensetzung des ständischen Ausschusses.
  • Zweiter Titel. - Von den Rechten und Pflichten der Landschaft.
  • Dritter Titel. - Von den Landtagen, der Behandlung der Geschäfte auf den selben, so wie von den Verhandlungen des ständischen Ausschusses.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • Schlußbestimmungen.
  • Wahlgesetz.
  • Erster Titel. - Von der Wahlberechtigung.
  • Zweiter Titel. - Von den Wahlen.
  • Wahlformulare.
  • Leerseite

Volltext

13 
wichtigen Gegenständen den Rath der versammelten Gemeinde zu ver- 
nehmen erforderlich erachtet würde. 
Diesen Grundsätzen gemäß sollen die Verhältnisse der Landge- 
meinden durch eine Gemeindeordnung festgestellt, und in dieser über die 
Wahl des Ortsvorstehers und der Ortsgeschwornen das Nähere bestimmt 
werden. 
g. 56. 
fb. Neue Anbauer. Neue Anbauer sollen nicht ohne vorgän- 
gige Vernehmung der Landgemeinde, und im Fallse eines Widerspruchs, 
nicht ohne vorgängige Entscheidung der Verwaltungsbehörden über die 
vorgebrachten Gründe, zugelassen werden. 
Viertes Capitel. 
Von den Landständen. 
Erster Ditel. 
Von dem Wesen und Zwecke der Landstände und von 
der Zusammensetzung der Stände-Versammlung und 
des ständischen Ausschusses. 
Erster Abschnitt. 
Wesen und Zweck der Stände. 
Die Stände des Herzogthums vertreten in dem grundgesetzli- 
chen Verhältnisse zu der Landesregierung die Gesammtheit der Landes- 
einwohner, und sind daher berechtigt und verpflichtet, deren verfassungs- 
mäßige Rechte und allgemeine Interessen wahrzunehmen, und auf die 
gesetzlich vorgeschriebene Weise geltend zu machen. 
8. 58. 
Die gesammte Landschaft bildet ein ungetrenntes Ganzes. 
59 
. 9. 
Sie übt ihre verfassungsmäßige Wirksamkeit entweder in voller 
Versammlung auf Land= und Convocationstagen durch die Ständever- 
sammlung, oder zwischen den Landtagen und während deren Vertagung, 
durch das Drgan des ständischen Ausschusses. 
Zweiter Abschnitt. 
Zusammensetzung der Ständeversammlung. 
I. Zahl der Abgeordneten, deren Vertheilung auf die Standes-Klassen 
und Art ihrer Erwählung. 
A. Im Allgemeinen. 
Die Ständeversammlung besteht aus 48 Abgeordneten des Lan- 
des, und zwar aus
	        

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