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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
amtliche_kriegsdepeschen
Title:
Amtliche Kriegsdepeschen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
amtliche_kriegsdepechen_band_2
Title:
Amtliche Kriegsdepechen Band 2
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Nationaler Verlag
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1915
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Contents

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Erster Abschnitt. Der Kaiser.
  • Zweiter Abschnitt. Der Bundesrat.
  • § 27. Allgemeine Erörterung seines Wesens.
  • § 28. Die Staatenrechte im Bundesrate.
  • § 29. Der Bundesrat als Organ des Reiches.
  • § 30. Die formelle Erledigung der Geschäfte des Bundesrates.
  • § 31. Die Bundesratsausschüsse.
  • Dritter Abschnitt. Der Reichstag.
  • Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.

Full text

284 8 30. Die formelle Erledigung der Geschäfte des Bundesrates. 
1. Veränderungen der Verfassung sind abgelehnt, wenn 
sie 14 Stimmen gegen sich haben. Art. 78, Abs. 1'). Daß in diesem 
Artikel unter »Verfassung« nur die Verfassungsurkunde, nicht der 
gesamte Verfassungszustand des Reichs zu verstehen ist, unterliegt 
keinem Zweifel; ebenso unzweifelhaft ist es, daß alle in gesetzlichem 
Wege erfolgten Veränderungen der Verfassungsurkunde ebenfalls nur 
unter Berücksichtigung der im Art. 78 Abs. 1 aufgestellten Regel ge- 
ändert werden können. Aber auch ein Gesetz, welches formell den 
Wortlaut der Verfassungsurkunde unverändert läßt, materiell aber eine 
Abänderung ihres Inhaltes bewirkt, kann die Sanktion nur erhalten, 
wenn sich im Bundesrat nicht 14 Stimmen gegen dieselbe erklären, 
da sonst die Bestimmung des Art. 78 Abs. 1 völlig wirkungslos und 
illusorisch wäre. Siehe unten $ 55. Die Vorfrage, ob der Gesetzes- 
vorschlag eine Veränderung der Verfassung enthält oder nicht, wird 
durch diese Vorschrift nicht berührt; denn diese Vorfrage betrifft 
nicht eine Abänderung, sondern eine Auslegung der Verfassung. Sie 
wird daher durch einfache Mehrheit entschieden ?). 
2. In einer Anzahl von Fällen genügt die Mehrheit der Stimmen 
nur dann zur Fassung eines Beschlusses, wenn in dieser Mehrheit die 
Präsidialstimme, d. h. die Stimme Preußens, enthalten ist. In diesen 
Fällen besteht nicht, wie man gewöhnlich sagt°), ein Veto des Kaisers 
gegenüber einem Bundesratsbeschluß, sondern es liegt die Annahme 
eines Vorschlages von seiten des Bundesrates überhaupt nicht vor‘). 
Trotzdem sich die Mehrheit für den Vorschlag erklärt hat, ist der 
Vorschlag von dem Bundesrat verworfen worden, weil die Annahme 
desselben an die zweifache Vorausseztung gebunden ist, daß die Mehr- 
heit der Stimmen sich dafür erklärt und daß in dieser Mehrheit die 
preußischen Stimmen enthalten sind°). Dieses zweifache Erfordernis 
ist durch die Verfassung aufgestellt in folgenden Fällen ®): 
a) Bei Beschlüssen über Gesetzesvorschläge, welche Aende- 
rungen in den bestehenden Einrichtungen des Militärwesens und der 
Kriegsmarine herbeiführen ?). 
des (materielles) Erfordernis. Vgl. oben S. 248, Note 2. Uebereinstimmend Seydel, 
Jahrbuch S. 283. Anderer Ansicht v. Mohl S. 236. 
1) Dieser Grundsatz ist, wie oben S. 281 erwähnt worden ist, auch in der Rev. 
Geschäftsordnung 8 16 angenommen worden hinsichtlich der Anträge auf Abweichungen 
von der geschäftsordnungsmäßigen Frist für die zweite Lesung. 
2) Ebenso Hänel, Studien I, 258fg.; v. Rönne II, 1, S.35; Meyer 8163, 
Anm. 10 u. a. Anderer Ansicht HiersemenzelS. 9 und Seydel, Kommentar 
S. 146. 
3) So z.B.v. Martitz, Betrachtungen S.42; Hiersemenzell,S. 39, Note 6; 
RiedelS. 28, 97;v.RönneS. 154 (1. Aufl.). 
4) Vgl. Meyer, Grundzüge S. 69, Erörterungen S. 5l; Westerkamp S. %. 
5) Korrekt ist die Fassung des 8 6 der Rev. Geschäftsordnung des Bundesrates. 
6) Reichsverf. Art. 7, Abs. 3. 
7) Reichsverf. Art. 5, Abs. 2.
	        

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