Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_20
Title:
Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band.
Editor:
Mayer, Otto
Laband, Paul
Stoerk, Felix
Volume count:
20
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1906
Scope:
630 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Quellen und Entscheidungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
  • Reichsexekution.
  • Amtsgerichtsdirektoren.
  • Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen Reichs.
  • Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
  • Rechtswirksamkeit einer durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse.
  • Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
  • Literatur.
  • Die Kohlenversorgung feindlicher Kriegsschiffe in neutralen Gewässern.
  • Bundesstaatsschöpfung und Kuntzes Gesamtaktstheorie.
  • Die Kapitalabfindung der Rentenempfänger.
  • Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsgerichte.
  • Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
  • Über die Haftung des Staates bei Verletzung von Privatrechten.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
  • Die Bezirke der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte.
  • Die Lehre von der Persönlichkeit des Staates.
  • Anspruch der Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung des Sterbegeldes.
  • Neue kritische Untersuchungen über das Wesen der Ehe zur linken Hand nach heutigem deutschen Recht.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Literatur.
  • Zuständigkeitsfragen für die Erledigung anhängiger bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im Falle der Verkleinerung eines lediglich eine politische Gemeinde umfassenden Amtsgerichtsbezirks.
  • Der Einwand des forum non conveniens.
  • Literatur.
  • Sachregister.

Full text

— 3ll — 
seien entweder die staatlich organisierten Nationen als geschlossene 
Ganze, wie bei politischen Alliancen u. dgl, oder die einzelnen Individuen 
und Grypppen der beteiligten Nationen, wie bei wirtschaftlichen internatio- 
nalen Verbänden, z. B. dem der Brüsseler Zuckerkonvention. So sei auch 
die internationale Anerkennung vieler jura quaesita, ja der Rechtssubjek- 
tivität der Individuen überhaupt nicht durch einen blossen völkerrechtlichen 
Anspruch der Staaten gegen einander zu erklären; vielmehr nur als Aus- 
fluss einer internationalen Rechtsgemeinschaft, die in gewissen Beziehungen 
die Individuen unmittelbar ergreift. 
Unwillkürlich gedenke ich dabei des bekannten Ausspruchs von GIERKE 
gegen LABAND: „Man ist als Deutscher unmittelbarer, und als Preusse mit- 
telbarer Reichsangehöriger, wie man als Preusse unmittelbarer, und als 
Berliner mittelbarer Staatsangehöriger ist.“ Es entspricht eben der organi- 
schen Staatsanschauung, dass keines der einander stufenweise eingeglie- 
derten politischen Gemeinwesen seine Gliedpersonen gegenüber den höheren 
sozialen Organismen völlig und exklusiv mediatisiert; dass sich vielmehr 
engere und weitere, mittelbare und unmittelbare Angehörigkeitsverhältnisse 
in reicher Fülle kumulieren können. Und K.’s Anschauung projiziert diese 
Gliederungsart des sozialen Lebens über den Gesamtstaat hinaus auf die 
internationalen Gemeinschaftsverhältnisse. Nun bezeichnet freilich der Ge- 
samtstaat heute noch die Grenze ausgebildeter Organisationen, während 
darüber hinaus in den internationalen Beziehungen nur erst orgamisatorische 
Ansätze und Bildungstriebe vorhanden sind. K. aber macht aus der Not 
eine Tugend, indem er die Organisation für unwesentlich, die Interessen- 
gemeinschaft allein für wesentlich erklärt. „Rechtlich entscheidet... der 
Vorrang des höheren Gemeinschaftsinteresses, nicht die formale Kreierung 
oder Nichtkreierung einer Bundesstaatsgewalt.“ Jedoch ist ein Gemein- 
schaftsinteresse noch kein Gemeinschaftsrecht. Wohl ist, die Gemeinschaft 
wirtschaftlicher und kultureller Interessen ein wichtigstes Moment der Rechts- 
bildung; aber es bedarf dazu des Durchganges durch einen Gemeinwillen. 
‘Die Interessengemeinschaft murs so intensiv und dauernd sein, um einen 
Gemeinwillen zu erzeugen, der erst das Gemeinschaftsrecht schaffen kann ; 
denn ein Recht, hinter dem kein Willen steht. ist eine unvollziehbare Vor- 
stellung, ein frei im.leeren Raum hängendes Ding. Bei seinen überaus an- 
regenden Untersuchungen über die sehr praktische Frage des Konflikts zwi- 
schen gewissen internationalen Vertragsbestimmungen, z. B. der Meistbe- 
günstigung und Staatenverbänden kommt K. selbst zur Unterscheidung von 
‘bloss individual-reciproken Vertrags- und Gemeinschaftsverhältnissen, ja 
sogar — ganz organisch — von Individual- und Gliedrecht; und er führt 
den Vorrang der Gemeinschaftsverhältnisse richtig darauf zurück, dass sie 
der Ausdruck immanenter Entwicklungstendenzen sind. Hier zeigt sich eben 
die Tendenz zur Entwicklung eines über dem einzelstaatlichen Willen stehen- 
den internationalen Gemeinwillens. Nur durch diesen höheren Gemeinwillen
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.