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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
amtliche_kriegsdepeschen
Title:
Amtliche Kriegsdepeschen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
amtliche_kriegsdepechen_band_2
Title:
Amtliche Kriegsdepechen Band 2
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Nationaler Verlag
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1915
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Juni 1915.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Die Russen in der letzten Stellung vor Lemberg.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Erster Abschnitt. Der Kaiser.
  • Zweiter Abschnitt. Der Bundesrat.
  • Dritter Abschnitt. Der Reichstag.
  • § 32. Allgemeine Charakteristik.
  • § 33. Die Zuständigkeit des Reichstages.
  • § 34. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht.
  • § 35. Bedingungen der Tätigkeit des Reichstages.
  • § 36. Die formelle Ordnung der Reichstagsgeschäfte.
  • § 37. Der Schutz der Reichstagsmitglieder.
  • § 38. Die Diäten der Reichstagsabgeordneten.
  • Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.

Full text

& 34. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht. 339 
c) wenn eine rechtzeitig erfolgte Wahlanfechtung oder Einsprache 
vorliegt. 
Zur Wahlanfechtung ist jeder zur Reichstagswahl Berechtigte befugt, 
ohne daß es einer besonderen Legitimation bedarf'). 
Für die Wahlanfechtungen und Einsprachen besteht eine präklu- 
sivische Frist von zehn Tagen, welche von der Eröffnung des Reichstages 
— bei Nachwahlen, die während einer Session stattfinden, von der 
Feststellung des Wahlergebnisses an — läuft. Später eingehende Proteste 
und Einsprachen bleiben unberücksichtigt?). 
3. Wenn keiner der drei angegebenen Fälle vorliegt, die Abteilung 
aber sonstige erhebliche Ausstellungen findet, so ist von der Abteilung 
direkt an den Reichstag zu berichten’). Ist die Wahl unbestritten, so 
bedarf es einer Entscheidung des Plenums nicht. Solche Wahlen 
werden nach der Vorprüfung durch die Abteilung vom Präsidenten 
nachrichtlich zur Kenntnis des Hauses gebracht, und wenn bis dahin 
die für Anfechtungen gegebene Frist von zehn Tagen noch nicht ver- 
flossen ist, einstweilen als gültig betrachtet; nach Ablauf dieser Frist 
sind sie definitiv gültig‘). 
4. Die Wahlprüfungskommission hat nach den allgemeinen, für 
die Reichstagskommissionen geltenden Regeln (siehe $ 36) zu verfahren 
und an den Reichstag Bericht zu erstatten. Die Entscheidung des- 
selben erfolgt im Plenum durch Majoritätsbeschluß, so daß bei Stimmen- 
gleichheit die Gültigkeit der Wahl verneint ist®). Die Entscheidung 
über die Gültigkeit oder Ungültigkeit kann auch ausgesetzt werden, 
wenn Umstände, welche für dieselbe erheblich sind, zuvor der Auf- 
klärung bedürfen. In diesem Falle wird die Wahl »beanstandet«. 
Die erforderlichen Feststellungen kann der Reichstag nicht selbst vor- 
nehmen; derselbe muß hierzu die Vermittelung des Reichskanzlers in 
Anspruch nehmen. 
5. Bis zur Ungültigkeitserklärung einer Wahl hat der Gewählte 
Sitz und Stimme im Reichstage‘).. Ein bestimmter Termin, bis zu 
welchem die Vorprüfung der Wahlen oder die Definitiventscheidung 
über dieselben erfolgt sein müsse, ist nicht vorgeschrieben. 
IX. Erlöschen der Mitgliedschaft. 
Die Reichstagsmitgliedschaft hört auf: 
1) Die Geschäftsordnung enthält darüber keine Bestimmung; eine Erörterung 
der Frage findet sich in den Stenogr. Berichten 1874, I. Sess., S. 721 ff.; vgl. auch 
SeydelS. 394, Note 1. Der Reichstag hat in der Sitzung vom 18. März 1892 auf 
Antrag der Geschäftsordnungskommission beschlossen, daß zur Erhebung einer Wahl- 
anfechtung jeder zur Reichstagswahl Berechtigte legitimiert sei. 
2) Geschäftsordnung $ 4. 3) Geschäftsordnung 8 6. 
4) Geschäftsordnung $ 7. 
5) Geschäftsordnung $ 5l a. E.; Seydel S. 396, Note 4. 
6) Nur dürfen Mitglieder, deren Wahl beanstandet wird, natürlich nicht an der 
Abstimmung über die Gültigkeit ihrer eigenen Wahl teilnehmen, wohl aber alle ihnen 
nötig scheinenden Aufklärungen geben. Geschäftsordnung $ 8.
	        

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