Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
  • enterFullscreen
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

Contents: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_1
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
1
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1911
Edition title:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Scope:
543 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 12. Die Rechte der Einzelstaaten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • § 11. Die Unterordnung der Einzelstaaten unter das Reich.
  • § 12. Die Rechte der Einzelstaaten.
  • § 13. Die Existenz der Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.

Full text

128 8 13. Die Existenz der Einzelstaaten. 
Reiches im Eingange der Verfassung und der sachlich unbegrenzten 
Zulässigkeit der Verfassungsänderung, also auch der Kompetenzerwei- 
terung nach Art. 78, gibt es keine Hoheitsrechte der Einzelstaaten, 
welche jura singulorum bleiben müssen, die nach der Natur des 
Reiches den Charakter der jura singulorum haben. Die jura singu- 
lorum in dem hier entwickelten Sinne sind demnach keine jura quae- 
sita, welche dem Einzelstaat nur mit seiner Zustimmung entzogen wer- 
den könnten !). 
Aber solange die Rechtssphäre des Reiches durch eine bestimmte 
Linie abgegrenzt ist, kann jeder einzelne Staat verlangen, daß sich die 
Reichsgewalt eines Uebergriffs in das jenseits dieser Linie liegende Ge- 
biet enthalte. Dies gilt nicht nur von der verfassungsmäßig festge- 
stellten Kompetenz, über welche hinaus auch die Reichsgesetzgebung 
nicht sich erstrecken darf, ohne daß den Erfordernissen der Verfassungs- 
änderung Rechnung getragen wird; sondern ebenso auch von der durch 
gewöhnliche Reichsgesetze näher bestimmten Sphäre der Selbstver- 
waltung und Landesgesetzgebung, welche der Bundesrat bei seinen Ver- 
ordnungen und der Reichskanzler sowie alle übrigen Reichsbehörden 
bei ihren Verfügungen respektieren müssen. 
8 13. Die Existenz der Einzelstaaten. 
Das Reich als Bundesstaat setzt nach dem von uns entwickelten 
Begriff desselben autonome Staaten als Mitglieder voraus. Es entsteht 
daher die Frage, inwieweit die Fortexistenz der einzelnen Staaten durch 
die Reichsverfassung geboten oder gewährleistet ist. Bei der Beant- 
wortung derselben ist aber zunächst die Fragestellung selbst näher zu 
präzisieren, denn es kommen hier sehr verschiedene Gesichtspunkte in 
Betracht, deren Vermengung eine richtige Beantwortung unmöglich 
macht. 
Man deduziert die verfassungsmäßige Garantie der Einzelstaaten 
öfters aus dem Wesen des Bundesstaates und leitet daraus die Not- 
wendigkeit einer Beschränkung der Reichskompetenz auf ein solches 
Maß ab, daß für die Einzelstaaten noch Raum genug übrig bleibt, um 
1) Im Gegensatz zu den Sonderrechten einzelner Staaten in dem sub II ent- 
wickelten Sinne. Die zugunsten einzelner Staaten besonders festgesetzten Kompe- 
tenzbeschränkungen des Reiches begründen zugleich jura quaesita und jura sin- 
gularia. Es könnte auffallend erscheinen, daß gerade diese Hoheitsrechte mit einem 
so viel wirksameren Schutz umgeben sind, als alle übrigen, zum Teil doch viel er- 
heblicheren obrigkeitlichen Rechte derselben Staaten. Dies erklärt sich aber sehr 
wohl. Bei jeder anderen Kompetenzerweiterung des Reiches wird allen Staaten 
gleichmäßig eine Einbuße von Rechten zugemutet und es erscheint daher als ein 
ausreichender Schutz, daß 14 Stimmen im Bundesrat imstande sind, sie abzulehnen; 
bei der Aufhebung von Sonderrechten brauchen die anderen Staaten nur zuzustimmen, 
daß Befugnisse, die sie selbst bereits dem Reiche abgetreten haben, nun auch dem 
Sonderberechtigten entzogen werden.
	        

Downloads

Downloads

Full record

METS METS (entire work)
TOC
Mirador

This page

Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.