Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Multivolume work

Persistent identifier:
amtliche_kriegsdepeschen
Title:
Amtliche Kriegsdepeschen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
amtliche_kriegsdepechen_band_3
Title:
Amtliche Kriegsdepechen Band 3
Volume count:
3
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Nationaler Verlag
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1916
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dezember 1915.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Die Höhen südlich Plevlje erstürmt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • § 110. Begriff und allgemeine Rechtssätze.
  • § 111. Die Friedensleistungen.
  • § 112. Die Kriegsleistungen.
  • § 113. Die Beschränkungen des Grundeigentums im n Rayon der Festungen.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

$ 111. Die Friedensleistungen. 271 
gemacht wird, daß die Verteilung demnach auf die Gemeinden im 
ganzen erfolgt, daß denselben die Wahl freisteht, ob sie die Last durch 
Unterverteilung auf die Besitzer von Fouragebeständen oder durch 
unmittelbare Lieferung auf Gemeindekosten erfüllen wollen, daß die 
Entschädigung an den Gemeindevorstand für die Gesamtleistung be- 
zahlt wird und diesem die Befriedigung der einzelnen Verpflichteten 
für die von diesen gelieferten Bestände obliegt, daß über Marschrouten, 
Requisitionen, Bescheinigungen, Liquidationen und Verjährung die- 
selben Vorschriften gelten. Ein rechtlicher Unterschied zwischen 
beiden Militärlasten besteht lediglich in folgenden Beziehungen: 
1. Voraussetzungen und Inhalt. 
a) Die Verpflichtung trifft alle Besitzer von Fouragebeständen, 
gleichviel ob zugleich ihre Stallungen auf Grund der Einquartierungs- 
last in Anspruch genommen werden oder nicht!) Die Lieferung der 
Fourage kann gefordert werden für die Reitpferde und Zugtiere der 
auf Märschen befindlichen oder vorübergehend einquartierten Trup- 
pen, sofern diese mit Verpflegung einquartiert werden; für die be- 
rittenen Truppen kann jedoch außer auf Märschen die Verabreichung 
der Fourage nur mit Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde ver- 
langt werden?). Wie alle Militärlasten ist aber auch diese Verpflich- 
tung eine subsidiäre. Die Verabfolgung der Fourage darf daher 
in keinem Falle gefordert werden, wenn am Orte des Marschquartiers 
Magazinverwaltungen oder Lieferungsunternehmer der Militärverwal- 
tung vorhanden sind’). 
b) Die Verpflichtung bezieht sich nur auf die für den eigenen 
Wirtschaftsbedarf entbehrlichen Bestände; wenn im Gemeindebezirk 
solche entbehrlichen Bestände in dem erforderlichen Maße nicht vor- 
handen sind, so tritt an die Stelle der Pflicht zur Lieferung der Fou- 
rage die Verpflichtung, sie gegen die tarifmäßige Vorspannvergütung 
von der nächsten militärischen Verabreichungsstelle abzuholen. Der 
Gemeindevorstand ist dafür verantwortlich, daß die Abholung recht- 
zeitig bewirkt werde ®). 
1) Jedoch erstrecken sich die Befreiungen von der Vorspannlast (siehe unten 
S. 272, Note 5) auch auf diejenigen Fouragebestände, welche zum Unterhalt der Pferde 
erforderlich sind, auf die sich die Befreiung bezieht. Naturalleistungsgesetz $ 5, 
letzter Absatz. 
2) Naturalleistungsgesetz 85, Abs. 1 und 2. 
3) Es sind sonach zwei Fälle zu unterscheiden, in denen die Lieferung von der 
Gemeinde verlangt werden kann; entweder wenn der Marsch binnen so kurzer Frist 
erfolgt, daß die Intendantur keine Zeit zur Beschaffung der Fourage hat, oder wenn 
es ihr angewendeter Bemühung ungeachtet nicht gelingt, den Bedarf zu ortsüblichen 
Preisen sicherzustellen. In den Requisitionsschreiben an die zuständigen Zivilbehörden 
wegen Ausstellung der Marschrouten ist, wenn Fouragelieferung verlangt wird, eine 
entsprechende Begründung zu geben. 
4) Naturalleistungsgesetz 85, Abs. 3; 87, Abs.6. — Die Entbehrlichkeit 
der Fouragebestände bezieht sich aber nur auf den Bedarf zur augenblicklichen Er- 
nährung des Viehstandes, ist also je nach der Gelegenheit zur Wiederergänzung zu
	        

Downloads

Downloads

Full record

METS METS (entire work)
TOC
Mirador

This page

Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What color is the blue sky?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.