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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
amtliche_kriegsdepeschen
Title:
Amtliche Kriegsdepeschen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
amtliche_kriegsdepechen_band_3
Title:
Amtliche Kriegsdepechen Band 3
Volume count:
3
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Nationaler Verlag
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1916
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dezember 1915.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Artilleriekampf bei Sed-ül-Bahr.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • § 1. Die Auflösung des Deutschen Bundes.
  • § 2. Die Gründung des Norddeutschen Bundes.
  • § 3. Das Verhältnis des Norddeutschen Bundes zu den süddeutschen Staaten.
  • § 4. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • § 5. Die Redaktion der Reichsverfassung.
  • § 6. Die Erwerbung von Elsaß-Lothringen und Helgoland.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.

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174 8 64. Der Begriff der Verwaltung. welche aber bei der Auslegung und Anwendung des Gesetzes von den Befehlen des Staatsoberhauptes und seiner Beamten unabhängig sind. Dieser Erfolg wird erreicht durch einen Komplex von Vorschriften über die Besetzung dieser Behörden, über die dienstliche Stellung ihrer Mitglieder und insbesondere über die Voraussetzungen und Beschrän- kungen der Verantwortlichkeit derselben. Hierauf beruht, wie oben bereits erörtert worden ist, der charakteristische Unterschied zwischen den Gerichten und den anderen Staatsbehörden; sie sind hinsicht- lich der ihnen obliegenden Rechtsprechung den Anweisungen des Staats- oberhauptes und der von ihm ernannten Beamten keinen dienstlichen Gehorsam schuldig und werden ebensowenig durch solche Befehle hinsichtlich ihrer Verantwortlichkeit gedeckt. Sie sind daher inner- halb dieser Sphäre den Befehlen und der Willensherrschaft des Staats- oberhauptes entrückt, und so entsteht scheinbar innerhalb des Staates eine dem Staatsoberhaupt gegenüber unabhängige, also selbständige Gewalt, ein besonderes pouvoir, dessen Träger die Gerichte sind. Diese Unabhängigkeit ist in denjenigen Fällen durch die Natur der Sache geboten, in welchen die Staatsordnung Entscheidungen verlangt, die durch keine andere Rücksicht als durch die auf das positive Recht beeinflußt werden sollen. Allein auch hier braucht sich die Zuständig- keit der Gerichte nicht mit dem Inbegriff dieser Angelegenheiten zu decken; es können vielmehr einerseits den Gerichten Geschäfte über- tragen werden, bei denen es sich nicht um Urteile über das konkrete Recht streitender Parteien handelt, z. B. Vormundschaften, Vermögens- verwaltungen (Depositorien), Erbesauseinandersetzungen, Führung von Registern usw., und andererseits können anderen Behörden als den Gerichten in weitem Umfange Entscheidungen nach Rechtsgrundsätzen zugewiesen werden. Es gibt daher kein aus dem materiellen Inhalt der gerichtlichen Akte zu entnehmendes Kriterium, durch welches die Sphäre der Gerichtsbarkeit von der Gesamtheit aller üb- rigen staatlichen Geschäfte in durchgreifender Weise abgegrenzt wird und insbesondere deckt sich der Begriff der Gerichtsbarkeit durchaus nicht mit dem materiellen Begriff der Rechtspflege oder gar mit dem der Gesetzesanwendung; sondern Gerichtsbarkeit ist gleichbedeu- tend mit der Zuständigkeitssphäre der Gerichte, wird also durch ein subjektives Moment charakterisiert. Wenn man nun aus der Gesamtmasse aller staatlichen Funk- tionen diejenigen ausscheidet, welche zur Zuständigkeit der Gesetz- gebungsorgane und der Gerichte gehören, so entsteht naturgemäß das Bedürfnis, den übrig bleibenden Rest durch eine gemeinschaftliche Bezeichnungzusammenzufassen. Dieältere, von Montesquieu begründete Lehre ging von der Anschauung aus, daß es sich bei diesem staat- lichen Wirkungskreise hauptsächlich um die Vollziehung der Gesetze handle, und stellte daher den pouvoirs lEgislatif und judiciaire das pouvoir ex&cutif gegenüber; die neuere Wissenschaft hat diese Auf-

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