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Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
amtliche_kriegsdepeschen
Title:
Amtliche Kriegsdepeschen Ban d3.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
amtliche_kriegsdepechen_band_3
Title:
Amtliche Kriegsdepechen Band 3
Volume count:
3
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Nationaler Verlag
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1916
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Januar 1916.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Ein russisches Fliegergeschwader an der Strypafront vertrieben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Staatsrecht.
  • Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Buch. Die Grundlagen des deutschen Staates.
  • II. Buch. Die Reichsgewalt.
  • Vorbemerkungen.
  • Erster Teil. Die gemeingültige Kompetenz.
  • I. Hauptstück. Die Regierungsgewalt.
  • II. Hauptstück. Die Verwaltung.
  • § 54. Die Verteilung der Verwaltung.
  • I. Abschnitt. Die Reichspflege.
  • II. Abschnitt. Die Staatenpflege.
  • § 94. Das Wesen der Staatenpflege.
  • I. Kapitel. Der Schutz der Einzelstaaten.
  • II. Kapitel. Die zwischenstaatliche Rechtsordnung.
  • § 96. Die zwischenstaatliche Friedensbewahrung.
  • § 97. Die zwischenstaatliche Rechts- und Verwaltungshülfe.
  • § 98. Das Indigenat.
  • III. Kapitel. Die Staatenpflege des Reiches und die Rechtsstellung der Einzelstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Wohlfahrtspflege.
  • IV. Abschnitt. Die Rechtspflege.
  • III. Hauptstück. Die Kompetenz-Kompetenz und das Wesen des Reiches.
  • Zweiter Teil. Die besondere Gestaltung der Kompetenz.

Full text

580 II. Buch. Die Reichsgewalt. 
1. Eine erste Hauptform bildet die Requisition, und zwar 
nicht in der Gestaltung, welche die Regel des Völkerrechts bildet, 
wonach der zwischenstaatliche Verkehr durch die zur Wahrnehmung 
der auswärtigen Beziehungen berufenen Organe vermittelt wird, sondern 
vielmehr in der andern Gestaltung, wonach die zur Vornahme einer 
Amtshandlung kompetente Behörde des einen Staates verpflichtet ist, 
diese Amtshandlung auf Ansuchen und zur Unterstützung der Behörde 
des anderen Staates vorzunehmen. Aber auch diese Gestaltung weist 
wesentliche Unterschiede auf. 
Die Requisition kann nämlich überall da, wo sich die Anordnung 
und Durchführung einer Mafsregel in anordnenden und durchführenden 
Organen scheidet, eine mittelbare oder unmittelbare sein. 
Sie ist eine nur mittelbare dann, wenn die ersuchende Be- 
hörde sich an diejenige Behörde des anderen Staates zu wenden hat, 
welche zu der der Requisition entsprechenden Anordnung kom- 
petent ist, und wenn erst auf diese Anordnung hin die ausführenden 
Organe befugt werden, die zur Erledigung der Requisition erforderliche 
Amtshandlung vorzunehmen. 
Die Requisition ist eine unmittelbare, wenn das Ersuchen 
ohne weiteres an die zur Ausführung bestimmten Behörden des 
anderen Staates gerichtet wird, dergestalt, dafs das Ersuchen die An- 
ordnung der inländischen Behörde ersetzt. 
Beide Arten der Requisition hat die Reichsgesetzgebung auch zwischen 
den Behörden verschiedener Einzelstaaten zugelassen und vorgeschrieben. 
a. Jene erste Art nur mittelbarer Requisition. regelt das 
Reichsgesetz über die Rechtshülfe vom 21. Juli 1869, indem es grund- 
sätzlich die Rechtshülfe nur von Gericht zu Gericht anordnet und 
speciell für Ladungen, Auslieferungen, Vollstreckungen in Civil- und 
Kriminalsachen durchführt. Sie findet noch jetzt Anwendung für den 
Umfang der Gerichtsbarkeit der besonderen einzelstaatlichen Ge- 
richte, aber auch im Gebiete der ordentlichen Gerichtsbarkeit da, wo 
die Rechtshülfe im positivrechtlichen Sinne des Gerichtsverfassungs- 
gesetzes, d. h. von Gericht zu Gericht oder — bei Vollstreckung von 
Freiheitsstrafen — von Staatsanwaltschaft zu Staatsanwaltschaft zu 
leisten ist. Sie mufs als die zutreffiende Form überall da gelten, wo 
die Reichsgesetze ohne abweichende Sonderbestimmung den Behörden 
der Einzelstaaten das Recht auf Rechts- oder Verwaltungshülfe zu- 
schreiben, wie z. B. den Seeämtern?, den Veterinärbehörden*, den 
® Seeunfallgesetz vom 27. Juli 1877 88 19. 20. 
* Rinderpestgesetz vom 7. April 1869 $ 13. Viehseuchengesetz vom 
23. Juni 1880 $ 5. n
	        

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