Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Multivolume work

Persistent identifier:
amtliche_kriegsdepeschen
Title:
Amtliche Kriegsdepeschen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
amtliche_kriegsdepechen_band_3
Title:
Amtliche Kriegsdepechen Band 3
Volume count:
3
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Nationaler Verlag
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1916
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
August 1915.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Räumung der Insel Pelagosa durch die Italiener.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • § 101. Das stehende Heer.
  • § 102. Die Landwehr.
  • § 103. Der Landsturm.
  • § 104. Die Militärverwaltung.
  • § 105. Die Kriegsmarine.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

8 101. Das stehende Heer. 095 
gattungen, der Festsetzung der Ofliziers- und Unterofliziersstellen durch 
die Etatsgesetze usw. hat die Anordnung im Art. 63 Abs. 4 über die 
Bestimmung des Präsenzstandes, die Gliederung und Einteilung der 
Kontingente ihre Geltung verloren; ihr Zweck war erreicht und 
der Widerspruch mit Art. 60 und 61, Abs. 2 ist verschwunden !). 
7. Der im Art. 62, Abs. 2 der Reichsverfässung enthaltene Grund- 
satz hat dauernde Geltung. Er lautet: »Nach dem 31. Dezember 
1871 müssen diese Beiträge von den einzelnen Staaten des Bundes 
zur Reichskasse fortgezahlt werden. Zur Berechnung derselben wird 
die im Art. 60 interjmistisch festgestellte Friedenspräsenzstärke so 
lange festgehalten, bis sie durch ein Reichsgesetz abgeändert ist.« 
Die Behauptung, daß diese Bestimmung ihre Geltung verloren habe, 
seitdem an die Stelle des Pauschquantums die jährliche Veranschla- 
gung der Militärausgaben im Etatsjahr getreten ?), ist unbegründet. 
Ihre Haltlosigkeit ergibt sich sofort, wenn man nur den folgenden 
Absatz des Art. 62 hinzu liest: »Die Verausgabung dieser 
Summe für das gesamte Reichsheer und dessen Einrichtungen wird 
durch das Etatsgesetz festgestellt.« Die Verpflichtung zur Zah- 
lung der »Beiträge« steht demnach nicht in Zusammenhang mit dem 
Pauschquantum; das letztere ist alseine vorübergehende Modi- 
fikation des Budgetsrechts im Art. 71, Abs. 2 aufgeführt; im Art. 62 
dagegen steht das volle und uneingeschränkte, regelmäßige Budget- 
recht unmittelbar neben der Verpflichtung zur Zahlung der Militär- 
beiträge. Es ist daher ganz unerfindlich, wie diese Verpflichtung im 
Widerspruch mit der ordnungsmäßigen Feststellung der Militäraus- 
gaben durch das Etatsgesetz stehen oder durch die Beendigung der 
Pauschquantumperiode und das Eintreten der ordentlichen Ausgabe- 
veranschlagung in Wegfall gekommen sein soll. Abs. 2 handelt von 
der Feststellung der Ausgaben für das Heer, Abs. 3 betrifft die 
Sicherstellung der Einnahmen. Die Einnahmequellen können durch- 
aus unabhängig sein von der Ausgabenbewilligung. So gut die Erträge 
der Zölle und Verbrauchsabgaben, der Post und der Reichseisenbahnen 
usw. zur Reichskasse fließen, ohne alle Rücksicht, ob und wie über 
ihre Verwendung Bestimmung getroffen worden ist, so besteht auch 
die Pflicht der Einzelstaaten, die im Art. 62, Abs. 2 angegebenen 
Beiträge zur Reichskasse einzuzahlen, mag nun in Form des Pausch- 
quantums oder in Form des regelmäßigen Etatsgesetzes oder in be- 
1) Die vorübergehende Geltung der in Rede stehenden Bestimmung ist 
in der Verf. nicht zum Ausdruck gebracht; sie ergibt sich aus Art. 60 und 61, Abs. 2 
und folgt aus dem allgemeinen Verfassungsprinzip, daf3 der Kaiser auch bei militäri- 
schen Anordnungen an die bestehenden Gesetze gebunden ist. Der Abschnitt der 
Verf. über das Reichskriegswesen hat auch sonst Mängel der Fassung, welche der 
Auslegung Schwierigkeiten bereiten. Siehe oben S. 11. 
2) Diese Ansicht wird vertreten von Seydel, Kommentar S. 338ff.; v. Rönne 
Il, 1, S. 177; G. Meyer, sStaatsrecht $ 209, Note 11; Pröbst, Reichsverfassung. 
Note 2 zu Art. 62; Zorn, Staatsrecht II, S. 536.
	        

Downloads

Downloads

The text can be downloaded in various formats.

Full record

ALTO TEI Full text
TOC

This page

ALTO TEI Full text

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.