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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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Multivolume work

Persistent identifier:
amtliche_kriegsdepechen
Title:
Amtliche Kriegsdepechen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
amtliche_kriegsdepechen_band_5
Title:
Amtliche Kriegsdepechen Band 5
Buchgattung:
Sachbuch
Volume count:
5
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Nationaler Verlag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Oktober 1916.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Generalfeldmarschall v. Hindenburg beim Kaiser in Berlin.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhaltsverzeichnis - I. In der Zeitfolge.
  • Inhaltsverzeichnis - II. In der Buchstabenfolge.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
    5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • Nr. 46. Gesetz zur Abänderung des Gemeinde-, des Kirchen- und des Schulsteuergesetzes, sämtlich von 11. Juli 1913. (46)
  • Nr. 47. Verordnung über die Gebühren von Tierärzten in gerichtlichen, verwaltungsgerichtlichen und Verwaltungsangelegenheiten. (47)
  • Nr. 48. Verordnung, die Gebührenordnung für Tierärzte betreffend. (48)
  • Nr. 49. Verordnung, betreffend Änderung der Vorschriften für die Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten und bei Behörden wahrzunehmende Geschäfte gewerbsmäßig besorgen, oder die über Vermögensverhältnisse oder persönliche Angelegenheiten gewerbsmäßig Auskunft erteilen. (49)
  • Nr. 50. Bekanntmachung der neuen Fassung der Verordnung über Strafregister vom 16. Mai 1918. (50)
  • Nr. 51. Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Prüfungsordnung für Ärzte. (51)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)

Full text

Steckbrief- 
nachrichten. 
Muster 
— 202 — 
genügt es, wenn für jede Üübertretungsart die Zahl dieser Verurteilungen ange— 
geben wird. 
8 21. Sind über eine Person im Register keine anderen Strafen als Gefängnis 
bis zu einem Jahre einschließlich oder Festungshaft bis zu einem Jahre einschließlich 
oder Arrest oder Haft oder Geldstrafe oder Verweis, allein oder in Verbindung 
miteinander oder mit Nebenstrafen, vermerkt und seit der letzten gemäß 82 im 
Register vermerkten Verurteilung zehn Jahre vergangen, so darf über den diese 
Person betreffenden Inhalt des Registers nur den Gerichten, den Behörden der 
Staatsanwaltschaft sowie auf ausdrückliches Ersuchen den höheren Verwaltungsbehörden 
Auskunft erteilt werden. Vermerke über Verurteilungen im Ausland sind im Sinne 
dieser Vorschrift Vermerken über Verurteilungen im Inland gleichzuachten. 
Welche Behörden als höhere Verwaltungsbehörden im Sinne dieser Vorschrift 
anzusehen sind, bestimmen die Landesregierungen, bezüglich der Reichsbehörden der 
Reichskanzler. 
Die Vorschrift des Abs. 1 gilt nicht für Personen, über die eine Steckbrief- 
nachricht im Register niedergelegt ist. 
822. Über Vermerke, die im Strafregister gelöscht sind, darf gleichfalls nur 
den Gerichten, den Behörden der Staatsanwaltschaft sowie auf ausdrückliches Ersuchen 
den höheren Verwaltungsbehörden (8 21 Abs. 2) Auskunft erteilt werden; im übrigen 
sind gelöschte Vermerke als nicht eingetragen zu behandeln. 
§23. Inwieweit auswärtigen Behörden kostenfrei oder gegen Erhebung einer 
Gebühr Auskunft zu geben ist, bleibt, soweit nicht bezügliche Abmachungen seitens 
des Reichs mit der betreffenden auswärtigen Regierung getroffen sind, der 
Bestimmung der Landesregierung, bezüglich des im § 1 Nr. 2 bezeichneten Registers 
der Bestimmung des Reichskanzlers überlassen. 
§ 24. Die Strafregister können zur Ermittelung steckbrieflich Verfolgter benutzt 
werden. Zu diesem Zwecke gibt die verfolgende Behörde unter Verwendung des 
Musters D der zuständigen Registerbehörde von dem Erlasse des Steckbriefs Nach- 
richt. Führt der Verfolgte befugter= oder unbefugterweise mehrere Familiennamen, 
so werden auf die einzelnen Namen besondere Steckbriefnachrichten ausgefertigt; 
jede dieser Nachrichten hat einen Hinweis auf die anderen zu enthalten. 
Erledigt sich der Steckbrief durch Ergreifung des Verfolgten oder auf andere 
Weise, so ist dies der Registerbehörde mitzuteilen. 
Der mit der Führung des Registers betraute Beamte hat sofort nach dem 
Eingang einer Steckbriefnachricht zu prüfen, ob Strafnachrichten über den Verfolgten
	        

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