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Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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Bibliografische Daten

fullscreen: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
amtliche_kriegsdepechen
Titel:
Amtliche Kriegsdepechen
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Sammlung:
deutschesreich
DDC-Sachgruppe:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Band

Persistenter Identifier:
amtliche_kriegsdepechen_band_5
Titel:
Amtliche Kriegsdepechen Band 5
Bandzählung:
5
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Nationaler Verlag
Dokumenttyp:
Band
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1917
DDC-Sachgruppe:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
November 1916.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Prinz Heinrich von Bayern gefallen.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Rechtslexikon.
  • Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)
  • Titelseite
  • Mitarbeiterliste.
  • Register
  • Sachverzeichnis.
  • A - Azuni
  • B - Bynkerahoek
  • C - Custodia
  • D - Dynamitgesetz
  • E - Eyben
  • F - Fustel de Coulanges
  • G - Gutsherr
  • H - Hysterie
  • I - Justizverwaltung
  • K - Kuxe

Volltext

Fleckensgemeinden — Fluchtliniengesetz. 
sind Gemeinden, welche auf Grund der 
Landgemeindeordnung für Schleswig- 
Holstein als Stadtgemeinden behandelt 
werden. 
Fleckfieber s. unter Seuchengesetz- 
gebung. 
Fleischer, Johann Laurentius, 
* 12. März 1691 zu Bayreuth, 1716 a. o., 
1724 o. Professor in Halle, seit 1733 in 
Frankfurt a. O., wo er als Direktor der 
Universität 13. Mai 1749 Y. 
Hauptwerk: Institutiones juris naturae et gen- 
tium 8, Halle 1745. Bogeng. 
Florentina s. Pandekten. 
Flößerei. Ein Floß unterscheidet sich 
von einem Schiff dadurch, daß es nicht 
zur Beförderung anderer Gegenstände 
bestimmt ist, sondern daß es selbst Ob- 
jekt der Beförderung ist. Die Folge da- 
von ist, daß das Fl(oß) nur die eine Reise 
nach seinem Bestimmungsorte macht. Da- 
gegen ist es nicht unumgänglich, daß die 
Beförderung des Fl durch die Strömung 
geschehen soll, vielmehr kann sie auch 
durch Schlepper, durch Ziehen vom Lande 
oder durch aufgesetzte Mannschaft be- 
wirkt werden. 
Über die Rechtsverhältnisse der FIö- 
Berei trifft das Reichsgesetz vom 15. Juni 
1895 betr die privatrechtlichen Verhält- 
nisse der Flößerei, ROBI 341 ff, in 33 Pa- 
ragraphen Bestimmung. Die Vorschriften 
dieses Gesetzes setzen ein Fl voraus, wel- 
ches aus einer Anzahl miteinander verbun- 
dener Hölzer besteht, die wie ein Fahr- 
zeug einheitlich bewegt sind und daher 
zum Aufenthalt einer Besatzung geeignet 
sind. Die (namentlich auf Gebirgsgewäs- 
sern betriebene) Flößerei einzelner Höl- 
zer, die sog Wildflößerei, wird daher 
durch dieses Gesetz nicht geregelt. 
Die Flößerei wird betrieben entweder 
von dem Eigentümer des Fl oder von 
einem Unternehmer, welcher die Beförde- 
rung des Fi übernommen hat, dem sog 
Frachtflößer. Der Frachtflößer ist Fracht- 
führer im Sinne des Handelsgesetzbuchs. 
Der Leiter des Fl auf der Fahrt ist der 
Floßführer. Unter ihm steht die Floß- 
mannschaft. 
Hiernach trifft das Gesetz in der Haupt- 
sache Bestimmungen über die Rechtsver- 
hältnisse des Floßführers, der FloBmann- 
schaft, über die Rechte und Pflichten des 
Floßführers gegenüber Absender und 
Empfänger des Fl, über Beschädigungen 
durch das Fl und die Haftung des Eigen- 
  
539 
tümers dafür, über Bergung und Hilfelei- 
stung und über Pfandrechte am FI. 
Die Kommentare zum Flößereigesetz vom 15. Juni 1895 
von Mittelstein Landgraf und Förtsch. Nord. 
Flotte s. Kriegsmarine. 
Flöze s. Bergwerkseigentum. 
Fluchtliniengesetz vom 2. Juli 1875. 
Das Gesetz regelt für Preußen die Be- 
rechtigung städtischer und ländlicher Ge- 
meinden, aus Gründen des öffentlichen 
Wohles (des Verkehrs, der Gesundheit, 
der Feuersicherheit, der Abwehr von Ver- 
unstaltungen usw) für neu anzulegende 
oder bereits bestehende Straßen (Damm 
und Bürgersteig) und Plätze Straßen- und 
Baufluchtlinien festzusetzen. Straßen- 
fluchtlinie, die Grenze des öffentlichen 
Verkehrs, und Baufluchtlinie, die der An- 
baufähigkeit, decken sich meist, aber nicht 
notwendig (Vorgärten). Durch Einf-B 11 
und 13 ist die Regelung dieses Rechts- 
stoffes der Landesgesetzgebung vorbe- 
halten. Bereits früher stellte im Falle des 
Bedürfnisses die Polizei solche Bebau- 
ungspläne auf, wobei die Gemeinde nicht 
entscheidend mitwirkte, trotzdem sie beim 
Anbau die Straßen ordnungsmäßig her- 
stellen und bei jeder Aufopferung des 
einzelnen im Allgemeininteresse Versa- 
gung der Bauerlaubnis nach ALR 75 Einl 
entschädigen mußte. Solche Bebauungs- 
pläne sind durch das Fl(uchtlinien-)G(e- 
setz) nicht beseitigt; ihre Aufhebung oder 
Änderung kann aber, $ 10, nur nach seinen 
stimmungen erfolgen. Das FIG räumt 
den Gemeinden den maßgebenden Ein- 
fluß ein, beschränkt die Entschädigungs- 
pflicht stark in deren Interesse, gibt ihnen 
das Recht, 1. an Straßen, die für den öf- 
fentlichen Verkehr oder Anbau noch nicht 
fertiggestellt sind (nicht für sog histo- 
rische Straßen), die Errichtung von Wohn- 
gebäuden, die einen Ausgang nach die- 
sen Straßen haben, zu untersagen, $ 12; 
2. die Anlieger zu den Straßenausbaukosten 
neuer Straßen heranzuziehen, $ 15 (s. An- 
liegerbeiträge). Das Gesetz ist infolge 
seiner langen parlamentarischen Behand- 
lung vielfach wenig klar und bietet der 
Auslegung große Schwierigkeit. Der 
Fluchtlinienplan wird zunächst vorläufig 
durch den Gemeindevorstand festgesetzt 
im Einverständnis mit der Gemeinde, de- 
ren Vertretung und unter Zustimmung der 
Ortspolizeibehörde, welch letztere durch 
den Kreis- oder Bezirksausschuß ergänzt 
werden kann. Dabei sind die betroffenen 
Grundstücke, die Höhenlage, die Entwäs-
	        

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