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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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Bibliographic data

Contents: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Multivolume work

Persistent identifier:
amtliche_kriegsdepechen
Title:
Amtliche Kriegsdepechen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
amtliche_kriegsdepechen_band_5
Title:
Amtliche Kriegsdepechen Band 5
Buchgattung:
Sachbuch
Volume count:
5
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Nationaler Verlag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
November 1916.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Der Reichskanzler über den vaterländischen Hilfsdienst.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)
  • Title page
  • Other
  • Inhalts-Verzeichniß
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht des XVI. Jahrgangs 1888.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Marine und Schiffahrt.
  • 3. Finanz-Wesen.
  • 4. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Beilage zu Nr. 32.
  • Eisenbahn-Zollregulativ.
  • Post-Zollregulativ.
  • Ausführungsbestimmungen, betr. das Gesetz über die Erhebung einer Abgabe von Salz.
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)
  • Stück No 53. (53)
  • Advertising

Full text

— 608 — 
stellen, schließlich abgefertigt und dann zum Zweck der Weiterbeförderung an den Adressaten der Poststelle 
zurückgegeben werden, so begiebt sich ein Postbeamter zu der betreffenden Zoll- oder Steuerstelle, weist sich 
dort als zur Abholung beauftragt aus durch Vorzeigung des Begleitbriefs (der Begleitadresse), oder in 
Ermangelung eines solchen durch eine mit dem Eingangsstempel der Poststelle versehene Abschrift der auf 
dem Poststücke befindlichen Adresse, und wohnt sodann der zollamtlichen Revision des Poststückes bei; der- 
selbe hat für die Oeffnung des Kollo und die Darlegung der Waaren zur Revision, sowie für deren Wieder- 
verpackung Sorge zu tragen, und entrichtet den Zoll gegen Zollquittung. 6Q 
Die Versiegelung des zollamtlich abgefertigten Poststücks hat darauf durch die Post= und die Zoll- 
oder Steuerstelle gemeinschaftlich zu geschehen, auch ist von der letzteren der vorgezeigte Begleitbrief, 
beziehungsweise die Adresse zum Zeichen der geschehenen Verzollung des Poststücks mit ihrem Stempel zu 
bedrucken. Die durch die Wiederverpackung des Poststücks etwa entstehenden baaren Auslagen hat die 
Postbehörde vorschußweise zu berichtigen, auch für den Rücktransport desselben zur Poststelle zu sorgen. 
Die Poststelle übernimmt demnächst die Weiterbeförderung der nunmehr in den freien Verkehr gesetzten 
Sendung an den Adressaten und zieht von diesem die bei der Zollabfertigung entstandenen baaren Aus- 
lagen an Zoll und Verpackungskosten ohne Ansatz einer Vorschußgebühr wieder ein. 
§. 9. 
Die Poststelle wie die Zoll= oder Steuerstelle sind befugt, auch in solchen Fällen, in welchen der 
Adressat sich nicht am Orte oder in dessen Nähe befindet, die Anwesenheit des Adressaten oder eines mit 
schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreters desselben bei der Revision zu verlangen. 
Dies Verlangen muß insbesondere dann gestellt werden: 
1. wenn das Poststück sich nicht in tadelfreiem äußeren Zustande befindet und wenn deshalb das 
Garantieverhältniß der Postverwaltung mit in Frage kommt; 
2. wenn der Inhalt des Poststücks nach der Inhaltserklärung in leicht zerbrechlichen oder solchen 
Gegenständen besteht, die einer besonderen kunstvollen Verpackung bedürfen. 
In diesen Fällen ist der Adressat durch die Postbehörde zu ersuchen, der Revision beizuwohnen 
oder einen Dritten dazu zu bevollmächtigen. Zugleich ist dem Adressaten der Begleitbrief (die Begleit- 
adresse) oder in dessen Ermangelung eine Abschrift der Adresse zuzusenden. Wird die Zuziehung des 
Adressaten bei der Revision von der Zoll= oder Steuerstelle verlangt, so hat sich dieselbe dieserhalb schrift- 
lich an die Poststelle zu wenden. 
Das Verlangen der Zuziehung des Adressaten kann auch dann ausgesprochen werden, wenn die 
Veranlassung hierzu sich erst bei der Revision in Gegenwart des Postbeamten ergiebt. 
Soweit bezüglich der im §. 2 unter Nr. 4 bezeichneten Poststücke an Behörden eine Schlußab- 
fertigung vorbehalten ist (§. 5), sind dieselben ebenfalls den Zoll= oder Steuerstellen auszuhändigen. Die 
zollamtliche Revision unterbleibt jedoch, wenn von der Behörde, an welche die Sendung gerichtet ist, eine 
Bescheinigung über den Inhalt ertheilt wird. Es erfolgt alsdann auf Grund der letzteren die zollfreie 
Ablassung oder, falls der Inhalt zollpflichtig ist, die Erhebung des Eingangszolles. 
· 8. 10. 
Die Verzollung erfolgt jedesmal nach dem Ergebniß des Revisionsbefundes. 
8. 11. 
Hat der Adressat den Bestimmungsort des Poststücks verlassen, aber Auftrag wegen Nachsendung 
des Gegenstandes gegeben, oder wird von ihm die Weitersendung desselben ohne vorherige Eröffnung und 
Revision beantragt, so kann ein solches taasn mittelst der Post weiter befördert werden, nachdem die 
Zoll= oder Steuerstelle, welcher dasselbe zunächst übergeben worden, die Inhaltserklärung, beziehungsweise 
die Revisionsnote mit einem entsprechenden Vermerk versehen und mit diesem Papier das Poststück an die 
Poststelle zurückgegeben hat. 
Ist der neue Bestimmungsort im Zollgebiet belegen, so wird die Sendung nebst Inhaltserklärung 
oder Revisionsnote der Zoll= oder Steuerstelle jenes Orts durch die Post zugeführt. 
Liegt der neue Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets, so wird das Poststück nebst Inhalts- 
erklärung dorthin nachgesandt (§. 12). 
8. 12. 
So lange ein vom Auslande eingegangenes Poststück nicht aus den Händen der Post= oder der 
Zoll= oder Steuerbehörde gekommen ist, steht jedem Adressaten frei, dessen Annahme abzulehnen.
	        

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