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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Multivolume work

Persistent identifier:
amtliche_kriegsdepeschen
Title:
Amtliche Kriegsdepeschen Ban d3.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
amtliche_kriegsdepechen_band_6
Title:
Amtliche Kriegsdepechen Band 6
Volume count:
6
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Nationaler Verlag
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1917
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
April 1917.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Ein brasilianischer Dampfer versenkt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichniß
  • Erstes Buch. Entstehung des heutigen Deutschen Reiches.
  • § 1. Geschichte und Verfassung des heiligen Römischen Reiches deutscher Nation.
  • § 2. Die Auflösung, des Deutschen Reiches und der Rheinbund.
  • § 3. Gründung und Verfassung des Deutschen Bundes.
  • § 4. Die Thätigkeit des Deutschen Bundes und die Errichtung des deutschen Zollvereins.
  • § 5. Von 1848—1850
  • § 6. Von Olmütz bis zum Prager Frieden von 1866.
  • § 7. Die Errichtung des Norddeutschen Bundes.
  • § 8. Die Errichtung des Deutschen Reiches.
  • § 9. Die rechtliche Natur des Deutschen Reiches.
  • § 10. Verhältniß der Einzel-(Bundes-) Staaten zum Deutschen Reiche.
  • Zweites Buch. Angehörige und Gebiet des Deutschen Reiches.
  • § 11. Reichsangehörigkeit.
  • § 12. Rechte und Pflichten der Reichsangehörigen.
  • § 13. Erwerb der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 14. Verlust der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 15. Gebiet des Deutschen Reiches.
  • Drittes Buch. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • § 16. Der Kaiser.
  • § 17. Der Bundesrath.
  • § 18. Zuständigkeit des Bundesrathes.
  • § 19. Der Reichstag.
  • § 20. Die Rechte des deutschen Reichstages.
  • § 21. Die Zuständigkeit des deutschen Reichstages
  • Viertes Buch. Die Gesetzgebung des Deutschen Reiches.
  • § 22. Der Begriff des Reichsgesetzes.
  • § 23. Inhalt der Reichsgesetze und Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung
  • § 24. Verhältniß der der Reichs- zur Landesgesetzgebung, Inkrafttreten und Wirksamkeit der Reichsgesetze.
  • § 25. Der Weg der Reichsgesetzgebung
  • § 26. Erschwerte Gesetzgebung, Verfassungsänderungen, vertragsmäßige Grundlagen, Sonderrechte.
  • § 27. Das Verordnungsrecht.
  • Fünftes Buch. Die Verwaltung des Innern.
  • § 28. Begriff und Arten der Verwaltung.
  • § 29. Die freie Bewegung der Reichsangehörigen im Reiche.
  • § 30. Vom Gewerbewesen mit Einschluß der Fabrik- und Arbeiterschutzgesetzgebung.
  • § 31. Von der Arbeiterversicherung.
  • § 32. Vom Maaß-, Gewichts-, Münz- und Bankwesen.
  • § 33. Der Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Sechstes Buch. Verkehrswesen.
  • § 34 Postwesen.
  • § 35 Eisenbahnwesen.
  • Siebentes Buch. Finanzwesen.
  • § 36. Das Reichshaushalts-Etatsgesetz.
  • § 37. Die Reichssteuern.
  • § 38. Die Zölle
  • § 39. Zollstrafrecht und Zollstrafverfahren
  • § 40. Die Reichs-Stempelabgaben.
  • § 41. Erhebung, Verwaltung, Controle und Rechtsweg in Ansehung der Reichssteuern.
  • § 42. Abrechnung zwischen Reich und Bundesstaaten.
  • § 43. Der Inhalt des Etatsgesetzes und die Rechnungslegung über dessen Ausführung.
  • § 44. Der Reichsfiskus, Reichsvermögen und Reichsschulden
  • Achtes Buch. Reichskriegswesen.
  • § 45. Rechtscharakter des Reichsheeres und der Kriegsmarine.
  • § 46. Quellen des Militärrechts. Gesetzgebung und Verordnung. Die militärische Ordre.
  • § 47. Der Kaiser und das Heer.
  • § 48. Die Bundesstaaten und das Heer. Militärconventionen. Die Sonderstellung Württembergs und Bayerns.
  • § 49. Die Festungen.
  • § 50. Stärke und Zusammensetzung des stehenden Heeres.
  • § 51. Der Militärdienst.
  • § 52. Besondere Arten des Militärdienstes, besonders der Offiziersdienst.
  • § 53. Militärstrafrecht und Militärstrafverfahren
  • § 54. Versorgung der Militärpersonen.
  • § 55. Sonstige Rechtsverhältnisse der Militärpersonen.
  • § 56. Die vermögensrechtlichen Militärlasten.
  • § 57. Die Kriegsmarine
  • Neuntes Buch. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden.
  • § 58. Allgemeines.
  • § 59. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 60. Der Reichskanzler.
  • § 61. Reichsbehörden.
  • Zehntes Buch. Auswärtige Verwaltung.
  • § 62. Allgemeines, Staatsverträge.
  • § 63. Das Gesandtschaftsrecht.
  • § 64. Konsularrecht.
  • Elftes Buch. Besitzungen des Deutschen Reiches.
  • § 65. Elsass-Lothringen.
  • § 66. Schutzgebiete.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachregister.

Full text

6 7. Das Berordun#srecht. 201 
waltungsvorschriften, nämlich den Sinn von Vorschriften, die keine Rechtsnormen 
sind und nur für die Verwaltung gelten wollen und gelten sollen, verbunden haben 
kann, sondern daß sie damit Vorschriften gemeint hat, welche nicht von der Ver- 
faffung, noch vom Gesetzgeber, sondern von der Verwaltung erlassen werden. 
Daß der amtliche und allgemein übliche Sprachgebrauch unter Verwaltungs- 
vorschriften auch Rechtsvorschriften, nämlich alle nicht vom Gesetzgeber erlassenen, 
begreift, erhellt auch u. A. aus Art. 38, Nr. 1 der Reichsverfassung, da Ver- 
waltungsvorschristen, auf Grund deren Steuern vergütet und ermäßigt werden, 
Rechtsnormen sein müssen, aus § 152 des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 
(B.-G.= Bl. 1869, S. 317), aus Art. 37 der Reichsverfassung, wo unter Ver- 
waltungsvorschriften alle nicht in der Form des Gesetzes erlassenen Verordnungen, 
z. B. Aus= und Einfuhrverbote, begriffen sind. Uebrigens kann der Bundesrath 
„Verwaltungsvorschriften“ im Sinne von „Verwaltungsverordnungen“, d. h. von 
Verordnungen, die nur die Verwaltungsbehörden verpflichten, gar nicht, wenigstens 
nicht unmittelbar, erlassen. Solche Verordnungen können nur die Landesregierungen 
erlassen 2 Wenn gefragt wird, warum die Verfassung, wenn sie auch Rechts- 
vorschriften in Art. 7, Ziff. 2 gemeint hat, nicht bloß „Vorschriften“ gesagt hat, 
so ist zu erwidern, daß sie dies gethan hat, um den Erlaß von „Verfassungs- 
vorschriften“ und „Gesetzesvorschriften“ allein durch den Bundesrath auszuschließen. 
Die Ansicht, daß mit „Verwaltungsvorschriften“ auch Rechtsvorschriften gemeint 
sind, wird schließlich nicht durch den Hinweis darauf widerlegt, daß nach Art. 48, 
Abs. 2 der Reichsverfassung gewisse Gegenstände des Post= und Telegraphenwesens 
nicht der Gesetzgebung, sondern der reglementarischen Festsetzung oder administrativen 
Anordn ung überlassen bleiben sollen, welche Vorschrift überflüssig wäre, wenn der 
Bundesrath auch Rechtsvorschriften erlassen könnte. Denn Art. 48, Abs. 2 bezieht 
sich nicht auf Verordnungen des Bundesraths, sondern des Kaisers, ferner nicht 
auf Ausführungsverordnungen, sondern auf selbstständige, nämlich solche Verordnungen, 
welche in Preußen aus dem eigenen Rechte des Verordnenden erlassen wurdens. 
Daß unter Verwaltungsvorschriften auch Rechtsvorschriften gemeint find, ergiebt 
schließlich auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift in Ziff. 2 des Art. 7, welche 
sich in der Verfassung des Norddeutschen Bundes noch nicht, bezw. in Art. 87 nur 
beim Zollwesen befunden hat. In der Sitzung des Reichstages am 7. Dec. 1870 
(Sten. Ber. S. 122) brachte der Abgeordnete Lasker seine Auffassung des Art. 7, 
Ziff. 2 in folgenden Worten zum Ausdruck: „In der neuen Bestimmung des 
Artikels 7 wird eine Aufgabe des Bundesraths gesetzlich definirt, welche ihrem Wesen 
nach, soviel ich übersehe, zum Theil entnommen ist aus dem Zollvereinigungs- 
vertrag und zum Theil aus der Praxis, welche sich bereits beim Bundesrath ge- 
bildet hat. Diese neue Aufgabe besteht in der Befugniß des Bundesraths, all- 
gemeine Instruktionen und Verfügungen zu erlassen in allen Fällen, 
in denen nicht durch Bundesgesetz ein Anderes bestimmt ist, wie wir dies ab 
und zu gethan, indem wir den Bundeskanzler oder auch das Bundespräsidium mit 
der Ausführung eines Gesetzes beauftragt haben. Die Bundesgesetzgebung wird 
nach wie vor dies thun können. Ferner hat das Verordnungsrecht nicht 
Specialverordnungen im Sinne, sondern allgemeine Instruktionen, 
welche nach der Anweisung des Gesetzes zu erlassen find. Ich halte ein Kollegium, 
— — 
1 S. hierüber Arndt, Verordnungsrecht, kommt auch Seydel, S. 141, so ziemlich zu 
S. 35 ff., Komm., S. 116 ff., und in Hirih' demselben Endergebniß, insofern er Hänel, 
Annalen 1895, S. 181 ff. Staatsrecht, 1, S. 271, in dem Satze bei- 
! S. auch Seydel, Comm., S. 142. stimmt, daß, Mangels anderer Bestimmungen, 
* Der Polemik von Seydel, Comm.,wenn ein Gesetz die Ermächtigung #m Erlasse 
S. 139sf, gegenüber ist nur noch zu bemerken,Heiner Rechtsverordnung ertheilt, der Bundesrath 
doß „Verwaltungsvorschrist nicht bloß im hierfür zuständt sei. Der Bundesrath habe 
burraukratischen Sinne“, sondern im allgemeinen innerhalb des Umkreises der Reichsangelegen- 
Sprachgebrauch der Grafe Verfassungen und heiten die Vermuthung der Zusftändigkeit für 
der Parlamente den Gegensatz zum formellen Gesetz scht was ihm nicht ausdrücklich entzogen sei, 
und nicht zum Rechtssatz bezeichnet. Uebrigens stehe ihm zu. 
 
	        

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