Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Der Friedensvertrag von Versailles

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Der Friedensvertrag von Versailles

Multivolume work

Persistent identifier:
amtliche_kriegsdepeschen
Title:
Amtliche Kriegsdepeschen Ban d3.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
amtliche_kriegsdepechen_band_6
Title:
Amtliche Kriegsdepechen Band 6
Volume count:
6
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Nationaler Verlag
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1917
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Februar 1917.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kanonenboot ,,Geier" in Honolulu von Besatzung in Brand gesteckt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Friedensvertrag von Versailles
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsübersicht.
  • Die Friedensbedingungen.
  • I. Teil. Völkerbundakte.
  • II. Teil. Grenzen Deutschlands.
  • 1. Mit Belgien.
  • 2. Mit Luxemburg.
  • 3. Mit Frankreich.
  • 4. Mit der Schweiz.
  • 5. Mit Österreich.
  • 6. Mit der Tschecho-Slowakei.
  • 7. Mit Polen.
  • 8. Mit Dänemark.
  • Die Grenzen Ostpreußens.
  • III. Teil. Politische Bestimmungen für Europa.
  • Erster Abschnitt. Belgien.
  • Zweiter Abschnitt. Luxemburg.
  • Dritter Abschnitt. Linkes Rheinufer.
  • Vierter Abschnitt. Saarbecken.
  • Fünfter Abschnitt. Elsaß-Lothringen.
  • Sechster Abschnitt. Österreich.
  • Siebenter Abschnitt. Tschecho-Slowakischer Staat.
  • Achter Abschnitt. Polen.
  • Neunter Abschnitt. Ostpreußen.
  • Zehnter Abschnitt. Memel.
  • Elfter Abschnitt. Die freie Stadt Danzig.
  • Zwölfter Abschnitt. Schleswig.
  • Dreizehnter Abschnitt. Helgoland.
  • Vierzehnter Abschnitt. Rußland und russische Staaten.
  • IV: Teil. Deutsche Rechte und Interessen außerhalb Deutschlands.
  • Erster Abschnitt. Deutsche Kolonien.
  • Zweiter Abschnitt. China.
  • Dritter Abschnitt. Siam.
  • Vierter Abschnitt. Liberia.
  • Fünfter Abschnitt. Marokko.
  • Sechster Abschnitt. Aegypten.
  • Siebenter Abschnitt. Türkei und Bulgarien.
  • Achter Abschnitt. Schantung.
  • V. Teil. Bestimmungen über die Land-, See- und Luftstreitkräfte.
  • Erster Abschnitt. Landstreitkräfte.
  • Zweiter Abschnitt. Seestreitkräfte.
  • Dritter Abschnitt. Luftstreitkräfte.
  • Vierter Abschnitt. Interalliierte Kontroll-Kommission.
  • Fünfter Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.
  • VI. Teil. Kriegsgefangene und Grabstätten.
  • Erster Abschnitt. Kriegsgefangene.
  • Zweiter Abschnitt. Grabstätten.
  • VII. Teil. Strafbestimmungen.
  • VIII: Teil. Wiedergutmachungen.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.
  • Anlage I. Schaden-Kategorien.
  • Anlage II. Die Kommission.
  • Anlage III. Ersatz der Schiffe.
  • Anlage IV. Wirtschaftliche Leistungen.
  • Anlage V. Kohlenlieferung.
  • Anlage VI. Farbstoffe usw.
  • Anlage VII. Kabel.
  • Zweiter Abschnitt. Sonderbestimmungen.
  • IX. Teil. Finanzielle Bestimmungen.
  • X. Teil. Wirtschaftliche Bestimmungen.
  • Erster Abschnitt. Handelsbeziehungen.
  • Kapitel I. Zoll-Bestimmungen, Zoll-Tarif, Zoll-Beschränkungen.
  • Kapitel II. Schiffahrt.
  • Kapitel III. Unlauterer Wettbewerb.
  • Kapitel IV. Behandlung der Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte.
  • Kapitel V. Allgemeine Bestimmungen.
  • Zweiter Abschnitt. Verträge.
  • Dritter Abschnitt. Schulden.
  • Vierter Abschnitt. Eigentum, Rechte und Interessen.
  • Fünfter Abschnitt. Verträge, Verjährung, Urteile.
  • Sechster Abschnitt. Gemischte Schiedsgerichte.
  • Siebenter Abschnitt. Gewerbliches Eigentum.
  • Achter Abschnitt. Soziale und staatliche Versicherungen in den abgetretenen Gebieten.
  • XI. Teil. Luftschiffahrt.
  • XII. Teil. Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.
  • Zweiter Abschnitt. Schiffahrt.
  • Dritter Abschnitt. Eisenbahnen.
  • Vierter Abschnitt. Entscheidung von Streitfragen und Abänderung der Dauerbestimmungen.
  • Fünfter Abschnitt. Besondere Bestimmung.
  • Sechster Abschnitt. Bestimmungen über den Kieler Kanal.
  • XIII. Teil. Arbeit.
  • Erster Abschnitt. Organisation der Arbeit.
  • Zweiter Abschnitt. Allgemeine Grundsätze.
  • XIV. Teil. Sicherheiten für die Ausführung.
  • Erster Abschnitt. Westeuropa.
  • Zweiter Abschnitt. Osteuropa.
  • XV. Teil. Verschiedene Bestimmungen.
  • Anlage. Die Freizone von Hoch-Savoyen betreffend.
  • Sachregister.

Full text

die aus dem Verkauf von Kaffee herrühren, der als Eigentum des 
Staates Sao Paulo in den Häfen von Hamburg, Bremen, Antwerpen 
und Triest lagerte, zuzüglich der oben ausgemachten Zinsen und 
Zinseszinsen*) vom Tage der Hinterlegung an zurückzuzahlen. Da 
Deutschland sich der rechtzeitigen Uberweisung der fraglichen Summen 
an den Staat Sao Paulo widersetzt hat, übernimmt es die Verpflichtung 
der Rückzahlung zum Markkurse am Tage der Hinterlegung.                                                                         ---------------------------------------------------
 
                                                               X. T e i l. 
                              W i r t s c h a f t l i c h e  B e s t i m m u n  g e n. 
      E r s t e r  A b s c h n i t t. H a n d e l s b e z i e h u n g e n   
                                                   K a p i t e l 1. 
            Zoll-Bestimmungen, Zoll-Tarif, Zoll-Beschränkungen. 
                                                    A r t i k e l 264. 
       Deutschland verpflichtet sich, Waren, Rohstoffe oder Fabrikat, 
irgend eines der alliierten oder assoziierten Staaten, die in deutsches 
Gebiet eingeführt werden, ohne Rücksicht auf ihren Herkunftsort, keinen 
anderen oder höheren Zollsätzen oder Gebühren (einschließlich innerer 
Abgaben) zu unterwerfen als solchen, denen dieselben Waren, Roh- 
stoffe oder Fabrikate irgendeines anderen der erwähnten Staaten oder 
eines anderen fremden Landes unterworfen sind. 
        Deutschland darf auf alle Waren, Rohstoffe oder Fabrikate aus 
Gebieten irgendeines der alliierten oder afsoziierten Staaten, ohne Rück- 
sicht auf ihren Herkunftsort, kein Verbot oder keine Beschränkung bei der 
Einfuhr in deutsches Gebiet aufrechterhalten oder erlassen, die nicht in 
gleicher Weise auf die Einfuhr derselben Waren, Rohstoffe oder Fabrikate 
von irgendeinem anderen dieser Staaten oder irgendeinem anderen fremden 
Lande gelegt sind. 
                                                         A r t i k e l 265.  
      Was die Einfuhrbestimmungen anbelangt, so verpflichtet sich Deutsch- 
land, keine unterschiedliche Behandlung zuungunsten des Handels irgendeines 
der alliierten oder assoziierten Staaten gegenüber einem anderen dieser 
Staaten oder irgendeinem anderen fremden Lande herbeizuführen, auch 
nicht durch indirekte Mittel wie Zollbestimmungen oder Zollmaßnahmen, 
Prüfungs= oder Untersuchungs-Methoden, Bedingungen der Zollzahlungen, 
Tarifabstufungen oder Auslegung von Tarifen oder endlich die Aus- 
übung von Monopolen.                                                                                                                       --------------------------------------------------------------         
*) Früherer Text: „.5 Prozent Zinsen“. 
134
	        

Downloads

Downloads

The entire work or the displayed page can be downloaded here in various formats.

Full record

METS PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Large Image Master Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.