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Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

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Bibliographic data

fullscreen: Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

Multivolume work

Persistent identifier:
amtliche_kriegsdepeschen
Title:
Amtliche Kriegsdepeschen Ban d3.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
amtliche_kriegsdepechen_band_6
Title:
Amtliche Kriegsdepechen Band 6
Volume count:
6
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Nationaler Verlag
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1917
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Juli 1917.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Ein französisches U-Boot torpediert.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staatsrecht, Völkerrecht und Politik.
  • Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)
  • Cover
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht.
  • Druckfehler. Seite 165 Anmerkung 1 letzte Zeile muss es heissen: Beilage A (nicht B).
  • C. Erziehungs-Politik.
  • Allgemeines
  • 1. Die Volksschule. Gegenwärtige Sachlage und Gründe der Beschäftigung mit der Schulfrage.
  • a. Die Volksschule im Verhältnis zu der erweiterten politischen Thätigkeit der Bevölkerung.
  • b. Das Verhältnis der Schule zur katholischen Kirche.
  • c. Das Recht zur Gründung und Unterhaltung einer Schule.
  • 2. Die Universitäten.
  • 3. Das Prüfungswesen in seinem Verhältnisse zur Bildung.
  • 4. Die Erziehung des weiblichen Geschlechts.
  • 5. Ueber eine gesammtdeutsche Akademie der Wissenschaften.
  • D. Der Staatsdienst.
  • E. Social-Politik. Ueber Staatswissenschaften und Gesellschaftswissenschaften.
  • F. Uebereiltes, Unbedachtes und Unfertiges in der Tagespolitik.

Full text

78 Die Volksschule. 
eine einheitliche im ganzen Staate sein sollte, wofür aber keine Sicherheit 
besteht, wenn mehrere neben einander stehende Behörden, je für eine Con- 
fession, die Leitung ausüben. Sodann wären bei einer solchen Trennung 
vielfache schriftliche Verhandlungen zwischen den beiden gleichstehenden 
Behörden, somit grosse Zeitverluste gar nicht zu vermeiden, weil in pari- 
tätischen Gemeinden und bei Schulen verschiedener Confession in denselben 
gerne oder ungerne gar Manches gemeinschaftlich behandelt werden muss. 
Endlich kommt doch auch der Kostenpunkt in Betracht, da zwei Behörden 
immerbin mehr kosten ala nur eine; diess aber hier um so mehr, als 
bei einer Trennung der fraglichen Art die Leitung der grundsätzlich con- 
fessionslosen Mittelschulen die Bildung einer dritten Behörde erforderlich 
ist, während dieses Geschäft einer einheitlichen Schulbehörde, natürlich mit 
vermehrter Besetzung, übertragen werden kann. Auf der andern Seite 
lässt sich dagegen nicht läugnen, dass es mit dem (irundsatze der Confes- 
sionalität nicht im Einklange steht, wenn die oberste Leitung der confes- 
sionellen Volksschulen nicht nach diesem Grundsatze organisirt ist, mithin 
auch leicht zu einer Nichtbeachtung desselben gencigt sein kann. Vergeb- 
lich würde man den Ausweg ergreifen wollen, die Behörde grundsätzlich 
aus Mitgliedern beider Confessionen zusammenzusetzen. Hiermit wäre nicht 
nur nichts gewonnen, sondern im Gegentheile nur neue Veranlassung zum 
Streite gegeben. Abgesehen davon, dass schon über das Zahlenverhältniss 
der Mitglieder Unzufriedenheit entstehen könnte, bei einer irgend merk- 
licben Verschiedenheit in der Gesammtzahl der beiderseitigen Kirchenan- 
gehörigen sogar entstehen müsste, möchte nun Gleichheit oder Verhältniss- 
mässigkeit für die Mitglieder der Behörde beliebt werden; abgesehen ferner 
davon, dass unzweifelhaft bei einer so zusammengesetzten Behörde bei 
principiellen Fragen, also gerade in den wichtigsten Fällen, der Versuch 
zu einer itio in partes gemacht, damit aber ein vollkommenes Lahmlegen 
der Regierungsthätigkeit herbeigeführt werden würde: wäre mit grosser 
Sicherheit zu besorgen, dass ein beständiges Misstrauen gegen diese ge- 
mischte Behörde, und zwar vielleicht in beiden Confessionen gleichmässig, 
stattfinden, oder dass wenigstens ein solches bei jeder dazu geeignet schei- 
nenden Gelegenheit wach gerufen würde. Unter diesen Umständen ist es 
denn wohl gerechtfertigt, nach einem Auswege zu suchen, welcher, wenn 
auch an sich nicht tadellos, doch immerhin angenommen werden könnte, 
falls nur seine Nachtheile kleiner wären, als die jeder der beiden Alter- 
nativen. Als ein solcher will denn nun der Vorschlag erscheinen, zwar nur 
Eine oberste Schulbehörde zu errichten, diese aber für das Volksschulwesen 
in confessionelle Senate zu theilen. Bei dieser Einrichtung wäre das Princip 
durchgeführt, und doch auch die Möglichkeit gegeben, in gemeinschaftlichen 
Sitzungen owohl das allen Arten von Schulen Gemeinschaftliche zu besor-
	        

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