Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
rhamm_verfassung_braunschweig_1907
Title:
Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
Buchgattung:
Sammlung
Place of publication:
Braunschweig
Publishing house:
Friedrich Vieweg und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Brunswick.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichts-Anstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 222. - Fortsetzung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • Preface
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichts-Anstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • § 211. - 1. Rechtsgleichheit der anerkannten christlichen Confessionen.
  • § 212. - 2. Oberaufsicht des Staats.
  • § 213. - 3. Kirchengewalt in der evangelisch-lutherischen Kirche.
  • § 214. - Fortsetzung.
  • § 215. - 4. Kirchengewalt in den anderen christlichen Kirchen.
  • § 216. - 5. Sicherung des Vermögens der Kirchen, Schulen und Stiftungen.
  • § 217. - Fortsetzung.
  • § 218. - 6. Verwaltung dieses Vermögens.
  • § 219. - 7. Von dem Kloster- und dem Studienfonds. - a) Vereinigung dieser Fonds.
  • § 220. - b) Verwaltung.
  • § 221. - c) Verwendung dieses Reinertrages.
  • § 222. - Fortsetzung.
  • § 223. - d) Mitwirkung der Stände.
  • § 224. - e) Veräußerungen.
  • § 225. - f) Vorbehalt.
  • § 226. - 8. Von den Kirchen- und Schuldienern. - a) Deren Bestellung und Bestätigung.
  • § 227. - b) Deren Schutz
  • § 228. - c) Deren vorgesetzte Behörden.
  • § 229. - d) Deren Suspension, Entlassung und Absetzung.
  • § 230. - 9. Sorge für den öffentlichen Unterricht.
  • § 231. - Schlußbestimmungen.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 323 — 
hatte, so wurde die Besprechung über die Eigentumsfrage nicht weiter fort- 
geführt und jenem Antrage stattgegeben. — Die auf dem nämlichen Landtage 
angeforderten Kosten des Neubaues auch der Wolfenbüttler Bibliothek hatte 
man bereits, und zwar, ohne daß irgend welche Rechtsbedenken geltend gemacht 
wären, durch Beschluß vom 4. Mai 1882 aus den Wertbeständen des Staats- 
haushaltsetats bewilligt. Aus Überschüssen eben vieses Etats ist einige Jahre 
später auch die innere Einrichtung des Museums fertiggestellt und eine dort 
untergebrachte Sammlung von Gipsabgüssen beschafft worden. 
Anknüpfend an die Landtagsverhandlungen vom 9. Dezember 1882 hat 
in neuester Zeit Hampe in seinem Braunschweigischen Partikularrecht (2. Aufl., 
§ 7, S. 25 bis 28) die Rechtsverhältnisse des Museums und der Wolfen- 
büttler Bibliothek in durchaus beachtenswerter Weise erörtert. Auch ihm ist 
es unzweifelhaft, daß die Bibliothek dem braunschweigischen Gesamtfideikommiß 
zugehöre und das Museum als Spezialfideikommiß der bevernschen Linie an- 
zusehen sei. Für die Bibliothek bezieht er sich auf das Testament des Herzogs 
August und die letztwillige Verfügung des Herzogs Anton Ulrich; hinsichtlich 
des Museums ist er der Ansicht, daß der Stamm der dort nach und nach ver- 
einigten Sammlungen durch die Gemälde und sonstigen Kostbarkeiten des 
Schlosses Salzdahlum, deren rechtliche Bestimmung gleichfalls der Herzog 
Anton Ulrich letztwillig geordnet habe, dargestellt werde und daß die späteren 
Zugänge und Erwerbungen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft unter der Herr- 
schaft des gemeinen Rechts nach der Lehre von den Sachgesamtheiten dem 
rechtlichen Schicksal der Hauptsache verfallen seien. Die Auslegung des § 222 
dahin, daß das Museum nunmehr Staatseigentum oder doch eine „dem Staate 
gewidmete Anstalt“ geworden sei, wird zurückgewiesen, weil bei Erlaß der 
N. L.-O. der Herzog Karl noch gelebt und mit der Regierungsgewalt nicht 
auch seine privatrechtlichen Ansprüche auf das Vermögen verloren habe, der 
Herzog Wilhelm aber wegen der mäöglichen und derzeit noch stark erhofften 
Nachkommenschaft nur zu einer Verfügung von Todes wegen über das Fidei- 
kommiß — und auch nur hinsichtlich des Museums — befugt gewesen sein 
würde. Somit hätte der § 222 für die Bibliothek überhaupt keine rechtliche 
Bedeutung und für das Musenm nur die, daß es nach dem Tode des Herzogs 
Wilhelm nach Art der Fideikommisse, als Familiengut „auf Grund hausgesetz- 
licher Bestimmung der N. L.-O.“ vererbt worden sei. 
Allein so einfach, wie es hiernach scheinen möchte, ist die Sache doch wohl 
nicht abgetan. Die Unsicherheit in der Beurteilung der hier in Frage kommenden 
Verhältnisse läßt sich schon bei den Verhandlungen über die Feststellung des 
Wortlautes des § 222 deutlich genug spüren (vgl. Anmerkung 2), und durchaus 
zutreffend ist in der Landtagssitzung vom 9. Dezember 1882 darauf hin- 
gewiesen, daß nicht sowohl die Auffindung und Anwendung der einschlägigen 
Rechtssätze Schwierigkeiten mache, als vielmehr der sichere Nachweis der unter- 
liegenden tatsächlichen Vorgänge, hinsichtlich deren im einzelnen keineswegs alles 
klar ist. In dieser Hinsicht, wie für die Entscheidung der Rechtsfrage, würden 
die Gutachten, auf die in jener Sitzung vom Ministertische aus Bezug 
217
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment