Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1912
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
40
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 43.
Volume count:
43
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Appendix

Title:
Anhang zu Nr. 43 des Zentralblatts für das Deutsche Reich. MIlitärwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Appendix

Title:
Gesamtverzeichnis der zur Ausstellung von Zeugnissen über die Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigten Lehranstalten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Einleitung. § 45.
  • I. Ordentliche sicherheitspolizeiliche Maßregeln.
  • II. Außerordentliche sicherheitspolizeiliche Maßregeln.
  • 1. Kriegszustand (Belagerungszustand). §§ 66-68.
  • 2. Aufhebung gesetzlicher Vorschriften ohne Verkündigung des Belagerungszustandes. § 69.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

180 Zweites Buch. Zweiter Abschnitt. $ 68. 
berührt worden. Weder hat eine ausdrückliche Aufhebung derselben 
stattgetunden, noch sind sie für unvereinbar mit der im Reiche be- 
stehenden Gestaltung des Militärwesens zu erachten!. Derartige 
landesgesetzliche Vorschriften bestehen in Preußen, Sachsen und 
aden®. Befugt zur Verkündigung des Belagerungszustandes sind 
danach ‘das Staatsministerium, unter Umständen auch militärische 
Befehlshaber ®. 
Die Wirkungen eines derartigen Belagerungszustandes sind: 
1. der Übergang der vollziehenden Gewalt auf die Militärbefehlshaber, 
2. das Recht zur Suspendierung gewisser Verfassungsartikel, nament- 
lich solcher, die sich auf Verhaftung, Haussuchung, Briefgeheimnis, 
Vereins- und Versammlungsrecht, Presse, und Einschreiten des 
Militärs beziehen. An die Stelle der landesgesetzlichen Bestimmungen 
über die angeführten Gegenstände sind zum großen Teil reichsgesetz-. 
liche Vorschriften getreten. Soweit dies der Fall ist, hat die Suspen- 
dierungsbefugnis aufgehört, da die Regierungen der Einzelstaaten 
Reichsrecht nicht aufzuheben vermögen. Nur insoweit ist sie bestehen 
geblieben, als sie durch eine ausdrückliche reichsgesetzliche Vorschrift 
aufrecht erhalten wird‘. 3. Das Recht der Einsetzung von Kriegs- 
gerichten 5. 4. Das Inkrafttreten der Kriegsgesetze®. — Nach preu- 
Bischem Recht hat die Verkündigung des Belagerungszustandes noch 
! Übereinstimmend: Thudichum S$. 294; Seydel, Kommentar, $. 248 
[in der ersten Auflage, nicht aber in seinen anderen Schriften; auch Laband 
at früher diese Ansicht vertreten]; v. Mohl, v. Roenne, Leoni. A. A.: 
Seydel, V.R.W. 1, 158 und an anderen Stellen; Haenel I, 440'%; Zorn l, 
198; v. Stengel, Verw.R. S. 287; Loening, Verw.R. S. 293; Laband 4, 
45 u. a. — Vgl. gegen diese, namentlich gegen Laband, G. Meyer, Annalen 
1880 S. 347. 
2 Vgl. $ 59%. 
®2 So namentlich nach $$ 1 u. 2 des preuß. G. vom 4. Juni 1851. Die Be- 
hauptungv.Roennes, Deutsch. Staater. 1,84, daß diese Bestimmungen für Preußen 
in Geltung geblieben sind, ist nach den obigen Ausführungen für richtig zu 
erachten. — A. A. Haenel 1, 443, Laband 4, 44 ff. von dem in N. 1 ange- 
gebenen Standpunkte aus. [Nach Laband ist die Erklärung des Kriegszustandes 
ein Ausfluß des kaiserlichen Militäroberbefehls; die Einzelstaaten seien nicht 
befugt, in denselben einzugreifen, insbesondere den Militärbefehlsbabern die 
gesamte Oberleitung der Zivilverwaltung und die Verantwortlichkeit: für dieselbe 
zu übertragen und die Militärgerichtsverfassung eigenmächtig umzuändern, Die 
Regierungen der Einzelstaaten seien auch nicht befugt, Reichsgesetze eigen- 
mächtig aufzuheben oder umzuändern, die Erklärung des Belagerungszustandes 
habe aber eine zeitweise Veränderung des Strafgesetzbuchs, und sofern Kriegs- 
gerichte eingesetzt werden, auch des Gerichtsverf: gsgesetzes und der Straf- 
prozeßoränun zur Folge. Die Bundesfürsten hätten zwar nach Art. 66 R.Verf. 
ie in ihreu Ländergebieten dislozierten Truppen zu polizeilichen Zwecken zu 
requirieren. Diese equisition setzte aber die Fortdauer des gemeingültigen 
Rechts voraus, 68 R.Verf. schreibe aber ausdrücklich dem Kaiser das Recht 
zur Erklärung des Kriegszustandes zu. — Von dieser jetzt herrschenden Ansicht 
Labands weicht G. Meyers Text ab.] 
* Dies ist hinsichtlich der auf die Presse bezüglichen Befugnisse durch 
R.G. über die Presse vom 7. Mai 1874 $ 30 geschehen. 
5 Auch dieses Recht ist durch $ 16 des R.G.V.G. ausdrücklich aufrecht 
erhalten worden. 
* R.Militärstrafgesetzbuch vom 20. Juni 1872 $ 9, Nr. 2.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment